Elektro- und Elektronikgeräte

Die Stoffbeschränkungen in Elektro- und Elektronikgeräten in der Schweiz sind mit denjenigen der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS2) identisch bezüglich Art der geregelten Schwermetalle und Flammschutzmittel, betroffenen Gerätekategorien, Ausnahmen von den Stoffverboten und Zeitpunkten des Inkrafttretens.

Gesetzliche Grundlagen



1. Verbote

Elektro- und Elektronikgeräte, Kabel sowie Ersatzteile dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Quecksilber, Blei, Cadmium oder Chrom(VI), polybromierte Biphenyle (PBB) oder polybromierte Diphenylether (PBDE) sowie bestimmte Phthalate enthalten. Höchstkonzentrationswerte bis zu maximal 0.1% werden toleriert, für Cadmium maximal 0.01%. Die Höchstwerte beziehen sich jeweils auf homogene Werkstoffe.


2. Betroffene Gerätekategorien

Als Elektro- und Elektronikgeräte gelten:

  • Haushaltsgrossgeräte
  • Haushaltskleingeräte
  • IT- und Telekommunikationsgeräte
  • Geräte der Unterhaltungselektronik
  • Beleuchtungskörper
  • Elektrische und elektronische Werkzeuge
  • Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
  • medizinische Geräte
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschliesslich Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie
    automatische Ausgabegeräte
  • sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der oben genannten Kategorien zuzuordnen sind.

Nicht als Elektro- und Elektronikgeräte gelten:

  • Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Schweiz erforderlich sind, einschliesslich Waffen, Munition und Kriegsmaterial für militärische Zwecke;
  • Ausrüstungsgegenstände für den Weltraum;
  • ortsfeste industrielle Grosswerkzeuge und ortsfeste Grossanlagen;
  • Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung (mit Ausnahme von nicht typgenehmigten elektrischen Zweirad-Fahrzeugen);
  • bewegliche Maschinen, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind und ausschliesslich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;
  • aktive implantierbare medizinische Geräte;
  • Photovoltaikmodule, die in einem System verwendet werden sollen, das zum ständigen Betrieb an einem bestimmten Ort zur Energieerzeugung aus Sonnenlicht für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde;
  • Geräte, die ausschliesslich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;
  • Pfeifenorgeln
  • Geräte, die speziell als Teil eines Gerätetyps konzipiert sind, das nicht als Elektro- und Elektronikgerät gilt.

3. Ausnahmen für bestimmte Werkstoffe und Bauteile

Die Verbote gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, Kabel und Ersatzteile, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführte Stoffe in den dort genannten Verwendungen enthalten.


4. Pflichten der Wirtschaftsakteure

Gerätehersteller müssen die Einhaltung der Stoffverbote in einer Konformitätserklärung bestätigen. Die Importeure müssen gewährleisten, dass die Hersteller dieser Pflicht nachgekommen sind. Für die Zwecke des Nachweises der RoHS-Konformität haben Hersteller gemäss RoHS2 das weit verbreitete Modul A («Interne Fertigungskontrolle») gemäss Beschluss Nr. 768/2008/EG anzuwenden. Zentrales Element dieses Moduls sind die technischen Unterlagen des Herstellers. Sie müssen die Beurteilung ermöglichen, ob das Elektro- oder Elektronikgerät den Anforderungen von RoHS2 genügt. Bei Geräten, an deren Bauteilen Messungen vorgenommen wurden, oder die nach der harmonisierten Norm EN 63000:2018 (Technische Dokumentation zur Beurteilung von Elektro- und Elektronikgeräten hinsichtlich der Beschränkung gefährlicher Stoffe) bewertet wurden, wird davon ausgegangen, dass verbotene Stoffe abwesend sind.


5. Hinweise

Es ist nach wie vor nicht vorgesehen, dass die Schweizer Behörden auf Gesuch für bestimmte Anwendungsgebiete Ausnahmen von den Verboten gewähren können. Zudem ist nicht festgelegt, dass Hersteller oder ihre Bevollmächtigten die Geräte wie in der EU mit einer CE-Kennzeichnung versehen müssen, weil für andere mit der EU harmonisierten Vorschriften für solche Geräte auch keine CE-Kennzeichnung verlangt wird.

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Letzte Änderung 06.09.2023

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