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Grundsätzlich braucht das Inverkehrbringen von PO eine Bewilligung des Bundes.
Die rechtlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen von PO finden sich im entsprechenden Produkterecht (produktspezifische Anforderungen) sowie in:
Die Zuständigkeiten für die Erteilung der Bewilligungen und das massgebliche Bewilligungsverfahren ergeben sich aus der Produktekategorie (Verwendungszweck der PO). Die Zuständigkeiten und Verfahren sind in Artikel 26 der Freisetzungsverordnung festgelegt:
Einfuhr oder Transfer besonders gefährlicher Schadorganismen für Kulturen der Landwirtschaft und des produzierenden Gartenbaus:
Informationen über Gesuche, Stand der Verfahren, bzw. Entscheide
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