Bundesamt für Umwelt BAFU

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Ziel und Zweck des BLN

Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) wurde 1977 vom Bundesrat erlassen. Es soll die Erhaltung und die Pflege der landschaftlichen Vielfalt der Schweiz und die spezifische Eigenart ihrer Landschaften gewährleisten.

Seit 1950 hat der Druck auf die Landschaften stark zugenommen, u.a. durch das Siedlungswachstum, neue Verkehrsachsen, Intensivierung der landwirtschaftlichen Produktion und touristische Erschliessungen. Um den Erhalt der schönsten und wertvollsten Landschaften sicherzustellen, erstellten der Schweizerische Bund für Naturschutz (heute Pro Natura), der Schweizer Heimatschutz (SHS) und der Schweizer Alpenclub (SAC) 1963 ein Inventar der zu erhaltenden Landschaften und Naturdenkmäler der Schweiz (KLN-Inventar).

Auf dieser Grundlage und in Umsetzung des Auftrages aus Art. 5 des 1966 erlassenen Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) hat der Bund das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) erstellt. Zwischen 1977 und 1998 wurden in vier Etappen 162 Objekte ins Inventar aufgenommen. Das BLN umfasst die besonders wertvollen Landschaften und Naturdenkmäler der Schweiz.

Ziel des Inventars ist es, die Vielfalt und die Eigenart der einzelnen Objekte zu bewahren und gleichzeitig zur Erhaltung der landschaftlichen Schönheit, der natürlichen Ressourcen und der Biodiversität der Schweiz beizutragen.

Synergien mit Moorlandschaften und Pärken

Rechtlich sind sowohl BLN, die Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung wie auch die Pärke von nationaler Bedeutung im NHG verankert. Das BLN stellt ein (nach Anhörung der Kantone) durch den Bund erarbeitetes und in Kraft gesetztes Inventar dar, dessen Umsetzung primär die Bundesstellen im Rahmen der Erfüllung der Bundeaufgaben bindet (und die Kantone zumindest zu dessen Berücksichtigung verpflichtet) und nicht a priori einen absolute Schutzwirkung vorsieht.

Demgegenüber basieren die Moorlandschaften auf einer ausdrücklichen Verfassungsgrundlage mit strengen Schutzbestimmungen und sind für alle raumwirksamen Akteure verbindlich. Inhaltlich beschränken sie sich aber auf Landschaften, die von Moorbiotopen naturräumlich wie auch durch deren kulturlandschaftliche Nutzung geprägt sind und eine abgegrenzte landschaftliche Einheit bilden.

Die Pärke (mit Ausnahme des bestehenden schweizerischen Nationalparks im Unterengadin) werden auf freiwilliger Basis mit Einbezug der Bevölkerung und der betroffenen Akteure errichtet; der Bund verleiht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen auf der Grundlage einer Charta, mit welcher die landschaftlichen angestrebten Ziele vereinbart werden, ein Label. 

Aufgrund dieser unterschiedlichen Konzeption können sich die drei Kategorien auch räumlich überlagern.


Kontakt: bln@bafu.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 21.02.2013

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Faktenblätter BLN

 PDF

Faktenblatt BLN Nr. 2
18.02.2013 | 93 KB | PDF


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