Freisetzung von Organismen wird neu geregelt
Bern, 10.09.2008 - Der Bundesrat hat heute die revidierte Freisetzungsverordnung auf den 1. Oktober 2008 in Kraft gesetzt. Die Revision war nötig aufgrund der neuen, strengeren Rechtsgrundlagen des Gentechnik- und des Umweltschutzgesetzes für den Umgang mit gentechnisch veränderten und krankheitserregenden Organismen.
Seit dem Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes und des geänderten Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 2004 bestehen neue, höhere Anforderungen an Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten (GVO) und krankheitserregenden (pathogenen) Organismen sowie an den Verkauf und die Anwendung dieser Organismen (siehe Kasten 1: Vier Schutzziele). Der Bundesrat hat heute diese Vorgaben konkretisiert, indem er die revidierte Freisetzungsverordnung auf den 1. Oktober 2008 in Kraft gesetzt hat. Geregelt wird in der überarbeiteten Verordnung neu auch der Umgang mit gebietsfremden Pflanzen und Tieren, um die Verdrängung einheimischer Arten einzudämmen. Zudem werden die technischen Vorschriften aktualisiert und an die Anforderungen der EU angepasst.
Die wichtigsten Neuerungen in der Freisetzungsverordnung:
Freisetzungsversuche
- Es werden zusätzliche Gebiete bezeichnet, in denen keine gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremde Organismen freigesetzt werden dürfen, z. B. die Jagdbanngebiete.
- Konkrete Anforderungen sollen verhindern, dass sich freigesetzte Organismen unkontrolliert in der Umwelt verbreiten können.
- Bei der Beurteilung von Freisetzungsversuchen mit GVO müssen die Auswirkungen auf benachbarte Kulturen berücksichtigt werden.
- Die Anforderungen an die Sicherstellung der Haftpflicht werden abgestuft und differenziert, abhängig vom Einsatz der Organismen und ob es sich um pathogene Organismen oder um GVO handelt.
Inverkehrbringen
- Werden gentechnisch veränderte Pflanzen in Verkehr gebracht, müssen die Auswirkungen auf benachbarte Kulturen berücksichtigt werden. Der Verkauf und die Anwendung von GVO für den landwirtschaftlichen Anbau unterliegt jedoch bis 2010 dem Gentech-Moratorium.
- Für das direkte Ausbringen von GVO in die Umwelt wird eine Meldepflicht eingeführt.
- Gebietsfremde wirbellose Kleintiere (z.B. bestimmte Insekten), welche nicht durch die Pflanzenschutzmittelverordnung geregelt werden, unterliegen einer Bewilligungspflicht.
- Der Import und Verkauf von gebietsfremden Arten, die die einheimische Tier- und Pflanzenwelt gefährden können wird verboten (11 Pflanzenarten, 3 Tierarten, siehe Kasten 2: Liste der anerkannt invasiven Arten).
Überwachung der Umweltbelastung
- Neu wird die Umwelt langfristig auf das Vorkommen von GVO sowie deren mögliche Auswirkungen überwacht.
- Auf Bundesebene wird ein öffentliches Standortregister mit Angaben über erfolgte Freisetzungen oder direkte Verwendungen von GVO in der Umwelt eingerichtet.
- Invasive Tier- und Pflanzenarten werden überwacht.
- Kantonale Kompetenzen werden bei der Bekämpfung umweltgefährdender Organismen verstärkt.
KASTEN 1
Vier Schutzziele
Wie das Gentechnikgesetz hat auch die Freisetzungsverordnung für den Umgang mit GVO vier Schutzziele im Visier:
- Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt: Zu vermeiden sind insbesondere Gefährdungen durch toxische und allergene Stoffe von Organismen.
- Erhaltung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung: Zu vermeiden sind insbesondere die Ausbreitung unerwünschter Organismen oder die dauerhafte Weitergabe neuer transgener Eigenschaften an die Wildflora und -fauna.
- Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten: Insbesondere muss dafür gesorgt werden, dass sich GVO und Nicht-GVO weder bei der Produktion (z.B. auf dem Feld durch Pollenflug) noch bei der Verarbeitung (durch Verwendung kontaminierter Geräte) vermischen.
Achtung der Würde der Kreatur von Tieren und Pflanzen: Tiere und Pflanzen, die als Folge ihrer gentechnischen Veränderung massiv in ihren artspezifischen Eigenschaften und Funktionen beeinträchtigt sind, dürfen nicht eingesetzt werden.
KASTEN 2
Liste der anerkannt invasiven Arten
Folgende Pflanzen- und Tierarten gelten als invasiv und dürfen gemäss revidierter Freisetzungsverordnung nicht in Verkehr gebrachtimportiert und verkauft werden:
- Aufrechte Ambrosie (Ambrosia artemisiifolia)
- Nadelkraut (Crassula helmsii)
- Nuttalls Wasserpest (Elodea nuttalli)
- Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum)
- Grosser Wassernabel (Hydrocotyle ranunculoides)
- Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera)
- Südamerikanische Heusenkräuter (Ludwigia grandiflora, Ludwigia peploides)
- Asiatische Staudenknöteriche inkl. Hybride (Polygonum polystachum, Polygonum cuspidatum = Reynoutria japonica = Fallopia japonica)
- Essigbaum (Rhus typhina)
- Schmalblättriges Greiskraut (Senecio inaequidens)
- Amerikanische Goldruten inkl. Hybride (Solidago canadensis, Solidago gigantea, Solidago nemoralis)
- Asiatischer Marienkäfer (Harmonia axyridis)
- Rotwangen-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta elegans)
- Amerikanischer Ochsenfrosch (Rana catesbeiana)
Adresse für Rückfragen:
Georg Karlaganis, Chef Abteilung Stoffe, Boden, Biotechnologie, Bundesamt für Umwelt BAFU, Tel. 079 415 99 62
Hans Hosbach, Abteilung Stoffe, Boden, Biotechnologie, BAFU, Tel. 031 322 54 36
Herausgeber:
- Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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