Bundesamt für Umwelt BAFU

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Zustandsbericht Störfälle

1. Gefahrenpotential auf Strasse, Schiene und in Betrieben (Ursachen)

Als mögliche Verursacher von chemischen oder biologischen Störfällen gelten gemäss Störfallverordnung (StFV)

  • Betriebe, die gefährliche chemische Stoffe in grösseren Mengen handhaben oder gefährliche Tätigkeiten mit Organismen durchführen
  • sowie Verkehrswege (Eisenbahn, Strasse, schifffahrt), auf denen gefährliche Güter transportiert werden.

Rund 3‘600 km Eisenbahnstrecken, und 7850 km Strassen und 2600 Betriebe waren 2009 der Störfallverordnung unterstellt. 260 dieser Betriebe haben das Potential, bei Störfällen schwere Schädigungen zu verursachen.

Diese Zahlen blieben in den letzten Jahren stabil. Die Anlagen sind über die ganze Schweiz verteilt, häufen sich aber in den industrialisierten Räumen um Genf, Basel und Zürich sowie im Mittelland.


2. Chemische und biologische Störfälle (Belastungen)

Chemische Störfälle können sich beim Betrieb von Anlagen ereignen, wenn diese grosse Mengen gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle handhaben. So erschütterte zum Beispiel am 22. Februar 2004 eine grosse Tankexplosion die Walliser Gemeinde Visp.

Biologische Störfälle können sich bei Tätigkeiten mit mässig bis hoch riskanten Krankheitserregern ereignen. Wenn solche Krankheitserreger frei werden und sich über das Betriebsareal hinaus verbreiten, so wäre von einer erheblichen Bedrohung für die Bevölkerung und die Umwelt auszugehen. Es ist bisher kein Störfall in einem Biotechnologiebetrieb aufgetreten, jedoch haben sich in den vergangenen Jahren kleinere Störungen und Zwischenfälle ereignet.

Störfälle mit gefährlichen Gütern können sich auch auf Verkehrswegen wie Eisenbahnanlagen oder Strassen ereignen. So etwa beim Transport von brennbaren Lösungsmitteln, Säuren und Laugen oder druckverflüssigten, giftigen Gasen. Am 6. Juni 2001 kippte ein Tanklastwagen mit 25'000 Litern Heizöl auf der N4 bei Risch im Kanton Zug um. 7'500 Liter flossen aus, ein Teil davon erreichte den Zugersee.


3. Potentielle Risiken, Häufigkeit und Ausmass von Störfällen (Zustand)

Aufgrund von Szenarioüberlegungen lassen sich diejenigen Anlagen bestimmen, bei welchen schwere Schädigungen infolge von Störfällen möglich sind. Für solche Anlagen verlangt die Vollzugsbehörde der StFV vom Inhaber, dass er das Risiko mit einer Risikoermittlung quantitativ abschätzt: Er untersucht anhand von Szenarien, mit welchen Wahrscheinlichkeiten und mit welchen Folgen Störfälle zu erwarten sind.

Dabei wird das Risiko in einem W/A Diagramm dargestellt, in welchem alle möglichen Schadenausmasse (A) infolge von Störfällen und deren Eintretenswahrscheinlichkeiten (W) zueinander in ein Verhältnis gebracht werden. Für die einheitliche Beurteilung dieser quantifizierten Risiken wurden entsprechende Richtlinien erlassen.

Im Jahre 2009 bestand für ingesamt 259 Betriebe oder Betriebseinheiten die Pflicht, eine Risikoermittlung zu erstellen und zu pflegen. Es handelt sich vor allem um

  • Betriebe des Grosshandels mit chemischen Stoffen
  • Anlagen zur Herstellung chemischer Zubereitungen
  • und Anlagen mit grossem Publikumsverkehr (Schwimmbäder, Kunsteisbahnen).

4. Schwerwiegende Konsequenzen für den Menschen und die Umwelt (Auswirkungen)

Werden bei Störfällen gefährliche Stoffe oder Organismen freigesetzt, so kann dies schwerwiegende Folgen für Mensch und Umwelt haben.

Sind Menschen oder die Umwelt durch einen Störfall mit gefährlichen Stoffen betroffen, so kann dies zu Todesfällen oder Verletzungen oder zu schweren Schädigungen der Oberflächengewässer oder des Grundwassers führen. Beispielsweise können chemische Stoffe, die ätzend und flüchtig sind, die Atemwege schwer schädigen.

Sind Menschen oder die Umwelt durch einen Störfall mit gefährlichen Organismen betroffen, so kann dies zu Krankheiten oder gar zum Tod von anderen Lebewesen führen. Solche gefährliche Organismen sind beispielsweise Tuberkuloseerreger, Milzbrandbakterien, Erreger der Vogelgrippe oder bei Paarhufern die Viren der Maul- und Klauenseuche.


5. Eigenverantwortung der Inhaber, Kontrolle der Eigenverantwortung durch Behörden, Raumplanung (Massnahmen)

Die Inhaber von Anlagen, die der Störfallverordnung unterstehen, sind dazu verpflichtet, alle erforderlichen Sicherheitsmassnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Diese Massnahmen müssen dazu dienen,

  • das Gefahrenpotenzial herabzusetzen
  • Störfälle zu verhindern
  • und die Auswirkungen von Störfällen ausserhalb des Betriebsareals bzw. auf und neben dem Verkehrsweg zu bewältigen.

Die Behörden kontrollieren die Erfüllung dieser Vorsorgepflicht im Rahmen eines zweistufigen Kontroll- und Beurteilungsverfahrens mittels zweier Instrumente:

  • einem Kurzbericht (1. Stufe)
  • und einer allfälligen Risikoermittlung (2. Stufe).

Beispiele für Sicherheitsmassnahmen in der Störfallvorsorge sind:

  • Rückhalteeinrichtungen (für im Störfall freigesetzte) wassergefährdende Flüssigkeiten
  • Sensoren zur Messung von toxischen Gaskonzentrationen
  • oder die Koordination von Betriebs- und Gemeindefeuerwehren.

Unbedachte Bautätigkeiten und Zonenplanänderungen können die Personendichte um eine Anlage massgebend beeinflussen und zu vermeidbaren Erhöhungen des Risikos führen. Daher wirken das BAFU und das ARE durch Vollzugshilfen darauf hin, dass eine stärkere Berücksichtigung der Störfallvorsorge bei der Raumplanung stattfindet.


Kontakt: info@bafu.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 13.07.2011

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