Rückzug des Bundes bei Tankanlagen: Bundesrat setzt revidiertes Gesetz in Kraft
Bern, 18.10.2006 - Der Bund reduziert sein Engagement bei Tankanlagen auf ein Minimum – dies als Folge der Sparmassnahmen im Rahmen des Entlastungsprogramms 03. Der Bundesrat hat heute die entsprechende Revision des Gewässerschutzgesetzes auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt, zusammen mit einer Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) und der Aufhebung der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor Wasser gefährdenden Flüssigkeiten (VWF). Das Parlament hatte die Gesetzesrevision im März genehmigt.
Aufgrund der Sparvorgaben des Parlaments im Rahmen des Entlastungsprogramms 03 zieht sich der Bund aus dem Bereich Tankanlagen weitgehend zurück (siehe Kasten). Diese Verzichtsmassnahme machte eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer nötig, ebenso eine Anpassung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 sowie die Aufhebung der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor Wasser gefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998. Der Bundesrat hat heute beschlossen, die entsprechende Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2007 in Kraft zu setzen.
Das Parlament hatte die Revision am 24. März 2006 mit grosser Mehrheit gutgeheissen.
Ziel: Heutigen Sicherheitsstandard beibehalten
Mit den vorgeschlagenen gesetzlichen Anpassungen verschwinden für den Bund im Bereich Tankanlagen weitgehend die Oberaufsicht, Koordination und Beratung sowie die Typenprüfung von Tankanlageteilen. In den letzten Jahrzehnten sind die Tankanlagen durch den technischen Fortschritt immer sicherer geworden. Dank dem dadurch erreichten hohen Sicherheitsstandard hat die Gefahr von Flüssigkeitsverlusten deutlich abgenommen.
Auch nach dem Rückzug des Bundes werden wichtige Grundsätze im Bereich Tankanlagen beibehalten, um diesen Sicherheitsstandard nicht zu gefährden. Hier geht es um das Verhindern, das leichte Erkennen und das Zurückhalten von Flüssigkeitsverlusten bei Tankanlagen sowie zentrale Vorschriften über die Bewilligungspflicht und Schutzmassnahmen. Diese Grundsätze werden neu im Gewässerschutzgesetz verankert. Gegenüber den heutigen Vorschriften beschränkt sich die Kontrollpflicht sowie die kantonale Bewilligungspflicht auf Wasser gefährdende Lageranlagen in nutzbaren Grundwasservorkommen.
Aufgrund von Vernehmlassungseingaben neu eingeführt wird im Gewässerschutzgesetz eine Meldepflicht für nicht bewilligungspflichtige Lageranlagen für Wasser gefährdende Flüssigkeiten. Dank dieser Meldepflicht wird zum Beispiel die Suche nach der Ursache bei einer Verschmutzung des Grundwassers vereinfacht. Klargestellt wird zudem, dass Abwasseranlagen und Anlagen für Hofdünger nicht unter die Bestimmungen über den Umgang mit Wasser gefährdenden Flüssigkeiten fallen.
Eine Übergangsbestimmung ist für einwandige Lagerbehälter in der Erde vorgesehen: Sie dürfen noch bis 1. Januar 2015 betrieben werden, ab dann müssen sie doppelwandig sein.
Adresse für Rückfragen
Christoph Wenger, Chef Sektion Altlasten und Tankanlagen, Bundesamt für Umwelt BAFU, Tel. 031 322 93 71
Herausgeber
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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