Die gefährliche Eigenschaft H5.2 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Fundstelle | Bezeichnung der Eigenschaft | Anzuwendende Kriterien |
---|---|---|
UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter | Gefahrenklasse 5.2 Organische Peroxide |
ADR Kap. 2.2.52.1 |
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG | Brandfördernd | R7 Kann Brand verursachen Organische Peroxide, die brennbar sind, auch wenn sie nicht mit anderen brennbaren Materialien in Berührung kommen |
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG | Organische Peroxide | H242 Erwärmung kann Brand verursachen |
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Letzte Änderung 01.10.2019