Beim Umgang mit Altautos und Abfällen aus der Behandlung von Altautos muss verhindert werden, dass Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in ein ober- oder unterirdisches Gewässer gelangen (Art. 3 und Art. 6 GSchG).
Das Pressen, Stauchen, Zusammendrücken und Stapeln von Fahrzeugen ist nur erlaubt, wenn diese vorgängig wie in dieser Vollzugshilfe beschrieben trockengelegt und entfrachtet wurden.
Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden (Art. 3 und Art. 22 Abs. 1 GSchG). Bei Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert, sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten werden (Art. 22 Abs. 2 GSchG). Abwasser von Lagerflächen muss gesammelt, abgeleitet und nötigenfalls behandelt werden (Art. 29 Abs. 1 Bst. c VVEA). Dies gilt insbesondere für die Zwischenlagerung von trockengelegten Altfahrzeugen. Flüssige Abfälle wie Mineralölprodukte, Mischungen aus Wasser und Kohlenwasserstoffen, Hydraulikflüssigkeiten oder Batteriesäuren dürfen nicht durch Ableiten mit dem Abwasser in die Kanalisation oder ein Gewässer oder durch Versickernlassen beseitigt werden (Art. 10 GSchV).
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Letzte Änderung 01.10.2019