Historische Schiessen: neue Bestimmungen über die Finanzierung von Sanierungen treten am 1. März 2020 in Kraft

Bern, 19.02.2020 - Am 27. September 2019 hat das Parlament eine Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) beschlossen, welche vorsieht, dass der Bund weiterhin Abgeltungen für die Sanierung von Austragungsorten historischer Schiessen und Feldschiessen gewähren kann, auch wenn bis Ende 2020 keine Kugelfangvorrichtungen installiert wurden. An seiner Sitzung vom 19. Februar 2020 hat der Bundesrat beschlossen, diese Gesetzesänderung per 1. März 2020 in Kraft zu setzen.

Die Sanierung von Austragungsorten historischer Schiessanlässe und von Feldschiessen kann weiterhin vom Bund mit Abgeltungen unterstützt werden, selbst wenn auch nach dem 31. Dezember 2020 noch direkt in den Boden geschossen wird. Diese Regelung gilt für Austragungsorte, an denen jährlich höchstens ein Schiessanlass stattfindet. Die vom Parlament am 27. September 2019 beschlossene Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) sieht überdies vor, dass auch für Bodenschutzmassnahmen wie zum Beispiel die Installation von Kugelfängen Bundesbeiträge gewährt werden können. Mit dieser Änderung wollte das Parlament seine Unterstützung für historische Schiessen und Feldschiessen bekunden, welche seiner Auffassung nach zum historischen Erbe der Schweiz zählen. Die Referendumsfrist dauerte bis zum 16. Januar 2020 und verstrich ungenutzt. Der Bundesrat hat beschlossen, die Gesetzesänderung per 1. März 2020 in Kraft zu setzen.


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