Gewässerqualität: Revision der Gewässerschutzverordnung

Bern, 04.11.2015 - Der Bundesrat hat heute die revidierte Gewässerschutzverordnung genehmigt. Diese nennt die Kriterien für die Aufrüstung bestimmter Abwasserreinigungsanlagen mit einer zusätzlichen Klärstufe, welche die Elimination von Spurenstoffen sicherstellt. Zudem präzisiert sie die Finanzierungsmodalitäten. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen können zudem schrittweise ökotoxikologisch begründete Anforderungswerte für die wichtigsten in die Oberflächengewässer gelangenden Spurenstoffe eingeführt werden. Die Änderungen treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Um die Belastung der Oberflächengewässer mit Spurenstoffen um 50 Prozent zu senken, müssen rund 100 Abwasserreinigungsanlagen (ARA) mit einer zusätzlichen Reinigungsstufe zur Beseitigung solcher Substanzen aufgerüstet werden. Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) präzisiert, dass diejenigen ARA aufgerüstet werden, die sich in der Nähe von Gewässern befinden, welche zur Trinkwasserversorgung genutzt werden. Weiter sind ARA an Gewässern betroffen, die grosse Mengen Abwasser transportieren. Auf diese Weise wird die Wasserqualität der grossen und mittelgrossen Fliessgewässer spürbar verbessert. Gleichzeitig verringert sich so die Belastung mit Spurenstoffen in den flussabwärts gelegenen Ländern, in denen das Trinkwasser häufig aus Fliessgewässern gewonnen wird.

Finanziert wird diese Aufrüstung zu einem grossen Teil durch eine Abwasserabgabe von 9 Franken pro Einwohnerin und Einwohner und Jahr, die von allen ARA erhoben wird.

Neue Normen zur Messung der Wasserqualität

Neu können für die wichtigsten Substanzen, die in die Gewässer gelangen, ökotoxikologisch begründete Anforderungswerte festgelegt werden. Diese werden nach einer einheitlichen Methode je nach ihrer Wirkung auf Wasserlebewesen bestimmt und schrittweise als Grenzwerte in der Verordnung verankert. Anhand dieser neuen Normen können die Kantone die Wirksamkeit der Massnahmen und ganz allgemein die Belastung der Oberflächengewässer durch Spurenstoffe überprüfen.

Ferner sieht die revidierte Verordnung vor, dass die Grundwasserschutzzonen in Karstgebieten besser auf die Eigenschaften dieser Grundwasserleiter abgestimmt werden. Diese neue Bestimmung trägt den örtlichen Verhältnissen verstärkt Rechnung und erlaubt es, die Konflikte zwischen Grundwasserschutz und Bodennutzung abzuschwächen.

Präzisierungen zum Gewässerraum

Mit der Verordnungsrevision wurden die Bestimmungen zur Bewirtschaftung des Gewässerraums präzisiert. Die neuen Bestimmungen betreffen die Bestandesgarantie für Dauerkulturen (z. B. Reben und Obstanlagen) sowie Regelungen für das Anlegen von Güterwegen im Gewässerraum. Während der Anhörung zeigte sich, dass weitere Anpassungen nötig sind. Diese werden gemeinsam mit der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) im Rahmen der Behandlung der Motion «Schaffung von Handlungsspielraum in der Gewässerschutzverordnung» der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) geprüft.


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Stephan Müller, Chef der Abteilung Wasser, BAFU, Tel. +41 79 596 13 65



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