Änderungen von Verordnungen zu Abfall, Luft und Chemikalien in der Vernehmlassung

Bern, 14.03.2019 - Am 14. März 2019 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Vernehmlassungsverfahren zu technischen Änderungen an umweltrelevanten Verordnungen eröffnet. Im Mittelpunkt stehen die Anpassung der Abfallverordnung, welche die Regelungen zum Siedlungsabfall aus öffentlichen Verwaltungen präzisiert, sowie die Luftreinhalte-Verordnung, die den Umgang mit Gülle neu regelt. Die übrigen Änderungen betreffen die Verordnungen der Chemikalien-Risikoreduktion und der Altlasten. Die Vernehmlassung dauert bis am 21. Juni 2019.

Präzisierung von Siedlungsabfällen aus öffentlichen Verwaltungen

Seit dem 1. Januar 2019 hält die Abfallverordnung (VVEA) fest, dass nur noch der Abfall von Haushalten und von Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen als Siedlungsabfall bezeichnet werden kann. Mit dieser neuen Definition sind Grossunternehmen fortan für die Entsorgung ihrer Abfälle selber verantwortlich. Als Unternehmen werden jene Betriebe bezeichnet, die über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) verfügen. Bisher nicht klar geregelt war der Abfall von öffentlichen Verwaltungen, die gemäss UID-Gesetz keine Unternehmen sind. Im Vernehmlassungsentwurf zur Änderung der VVEA wird der Begriff Siedlungsabfälle deshalb entsprechend präzisiert.

Luftreinhaltung: Weitere Verminderung von Emissionen aus Gülle

Über 90 Prozent der schweizweiten Ammoniakemissionen stammen aus der Landwirtschaft, ein Grossteil davon wegen des Umgangs mit Gülle. Der Bundesrat hält in seiner Agrarpolitik ab 2022 fest, dass es Potenzial zur Reduktion gibt. Zwei Massnahmen zur Vermeidung von Ammoniak- und Geruchsemissionen sollen nun in die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) aufgenommen werden: Zum einen sollen die Güllelager dauerhaft abgedeckt werden, damit kein Ammoniak austreten kann. Zum anderen soll es künftig Vorschrift sein, Gülle - wo topografisch möglich - mit Schleppschlauchverteilern und nicht mehr mit Pralltellern auszubringen. Dieses emissionsmindernde Ausbringverfahren wird seit mehreren Jahren im Rahmen der Direktzahlungsverordnung gefördert. Die beiden einfach realisierbaren Massnahmen werden schon heute in vielen Landwirtschaftsbetrieben umgesetzt und haben sich bewährt.

Voraussetzung für die Sanierung von Altlasten werden angepasst

In der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) sollen die Konzentrationswerte für Blei, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Benzo(a)pyren (BaP) für Böden bei belasteten Standorten, auf denen Kinder regelmässig spielen, gesenkt werden. Ausserdem soll neu für Dioxine und dioxinähnliche Substanzen ein Konzentrationswert eingeführt werden.

Neue Ausfuhrbestimmungen für Pflanzenschutzmittel

Die Ausfuhr von bestimmten gefährlichen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz nicht mehr zugelassen sind, soll einer Bewilligungspflicht unterstellt werden. Die Änderung in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) betrifft Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Atrazin, Diafenthiuron, Methidathion, Paraquat und Profenofos. Damit das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Ausfuhr bewilligen kann, muss neu eine ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes vorliegen. Des Weiteren soll in der Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen (ChemPICV) der Anhang 1 angepasst werden: Sechs Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und eine Industriechemikalie werden neu gelistet und somit der Ausfuhrmeldepflicht unterstellt.


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