Seit dem 1. Dezember 2020 gilt ein Verwendungsverbot für die Anwendung von Biozidprodukten gegen Algen und Moose auf den folgenden Flächen:
a. auf Dächern und Terrassen;
b. auf Lagerplätzen;
c. auf und an Strassen, Wegen und Plätzen;
d. auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen.
Von dieser Regelung sind ausschliesslich folgende Biozidprodukte betroffen:
- Algenbekämpfungsmittel zur Sanierung von Baumaterial (gehören zu Produktart 2); und
- Produkte zum Schutz oder zur Sanierung von Mauerwerk oder anderen Baumaterialien ausser Holz gegen den Befall von Algen und Moose (gehören zu Produktart 10).
Gemäss Anhang 2.4 Ziffer 4bis.3 besteht eine Kennzeichnungspflicht: Der folgende Satz «Die Verwendung auf Dächern und Terrassen, auf Lagerplätzen, auf und an Strassen, Wegen und Plätzen, auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen ist verboten.» muss auf der Etikette und in der Produktdokumentation der betroffenen Biozidprodukte aufgelistet werden.
Die Ziele dieser Bestimmung sind:
- die Auswaschung von bioziden Wirkstoffen zu verhindern: Beim Einsatz von Bioziprodukte gegen Algen und Moose auf befestigten Flächen wie Strassen, Wegen, Plätzen, Terrassen und Dächern usw. kann der Boden die chemischen Stoffe nicht zurückhalten, weil eine biologisch aktive Schicht fehlt. Auf solchen Unterlagen werden die bioziden Wirkstoffe durch Regen leicht ausgewaschen und mit dem Meteorwasser abgeschwemmt. Über die Kanalisation und Kläranlagen können sie schliesslich in die Oberflächengewässer gelangen, wo sie Kleinlebewesen sowie das ökologische Gleichgewicht gefährden können.
- die Lücke zum Herbizidverbot (Anhang 2.5 Ziffer 1.1 Absatz 2 ChemRRV) zu schliessen: ein solches Verwendungsverbot gilt seit 2001 für Herbizide. Es bestand daher der Bedarf, die Bestimmungen zu harmonisieren, um die Belastung von Oberflächengewässern aus beiden Anwendungsbereichen zu reduzieren.