Auswirkungen auf den Menschen (Nacht)

Eine übermässige Beleuchtung in der Nacht kann auch negative Folgen auf den Menschen haben. Diese reichen von einer einfachen Belästigung, die bereits durch wenig intensives Licht ausgelöst werden kann, bis zu Schlafstörungen.

Genügend Licht zur richtigen Zeit ist unabdingbar für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. Zu viel Licht kann jedoch auch negative Folgen haben. Bei den künstlichen Lichtquellen stehen Auswirkungen im Vordergrund, die der Belästigung oder der Störung des Wohlbefindens zuzuordnen sind. 

Belästigende Blendung

Wenn sich Menschen in der Nacht durch helle Lichtquellen im Gesichtsfeld gestört oder belästigt fühlen, spricht man in der Literatur von psychologischer Blendung. Die Bewertung als störend oder belästigend ist subjektiv und erfolgt unabhängig davon, ob die Sehfunktion beeinträchtigt ist oder nicht.

Als störend wird möglicherweise empfunden, dass eine helle Lichtquelle den Blick auf sich zieht, ohne aber wesentliche Informationen zu liefern. Eine andere Hypothese geht davon aus, dass hell und dunkel beleuchtete Stellen auf der Netzhaut dazu führen, dass die Muskulatur, welche die Pupille bei Dunkelheit öffnet, in Konflikt gerät mit der Muskulatur, welche die Pupille bei Helligkeit schliessen will.

Raumaufhellung

Als Raumaufhellung gilt die Aufhellung des Wohnbereichs durch eine in der Nachbarschaft vorhandene Beleuchtungsanlage, welche zu einer eingeschränkten Nutzung dieses Wohnbereichs führt. Eine übermässige Raumaufhellung kann zu unterschiedlichen Störwirkungen führen, am häufigsten werden Schlafstörungen genannt.

Als besonders störend gelten in der Reihenfolge zunehmender Störung:

  • gelbes oder weisses Licht
  • grünes, rotes oder blaues Licht
  • blinkendes Licht mit geringer und mit hoher Blinkfrequenz

Blinkendes Licht kann auch bei Sonnenlicht zu Störungen führen, z.B. durch Lichtreflexe von Windkraftanlagen. Für konstante Raumaufhellungen liegen Erfahrungswerte für deren Zumutbarkeit vor.

Chronobiologische Wirkungen

Der Schlaf-Wach-Rhythmus des Menschen wird wesentlich durch das Tageslicht bestimmt. Jüngste Forschungsergebnisse zeigen, dass auch künstliches Licht einen Einfluss auf diesen Tag-Nacht-Rhythmus haben kann.

Diese sog. chronobiologischen Wirkungen werden durch Licht ausgelöst, das nicht über den Sehnerv registriert wird, sondern über Rezeptoren ohne Sehfunktion, die über die Netzhaut verteilt sind. Blaues Licht resp. Licht mit einem hohen Blauanteil im Spektrum scheint besonders stark auf diese Rezeptoren zu wirken.

Vor rund 10 Jahren ging man noch davon aus, dass Beleuchtungsstärken, wie sie bei einem bedeckten Himmel im Sommer auftreten, erforderlich sind, um solche biologischen Wirkungen auszulösen. Inzwischen wurden entsprechende Effekte jedoch auch bei sehr viel geringeren Intensitäten festgestellt. Die noch junge Forschung in diesem Bereich geht weiter und es wird untersucht, ob auch bereits schwache Lichtquellen wie LED-Bildschirme oder Energiesparlampen solche Wirkungen haben können. Denn im Vergleich zu den bisherigen Leuchtmitteln weisen letztere einen höheren Blaulichtanteil auf und könnten aus diesem Grund biologisch wirksamer sein.

Derzeit konzentriert sich die chronobiologische Forschung auf Lichtquellen im Innenraum, die unmittelbar auf den Menschen einwirken. Sobald bekannt ist, ab welchen Lichtintensitäten solche Effekte ausgelöst werden, wird sich auch abschätzen lassen, ob Lichtquellen in der Umwelt (aufgrund ihres Lichtspektrums und ihrer Intensität am Einwirkort) ebenfalls entscheidend zu den chronobiologischen Wirkungen beitragen oder ob es sich dabei eher um ein generelles Problem des heutigen Lebensstils (veränderte Innenraumbeleuchtung, anderes Freizeitverhalten etc.) handelt.

Schlafrhythmus: «Selbst dem Menschen wird die Nacht zu hell»

Künstliches Licht kann nicht nur der Natur, sondern auch dem Menschen schaden. Betroffen ist unter anderem der Schlaf-Wach-Rhythmus. Durch einen bewussten Umgang mit Beleuchtung im Aussen und Innenraum lassen sich negative Auswirkungen mildern.

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Letzte Änderung 03.01.2023

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