Brüssel, 5.12.2019 – Am 5. Dezember 2019 fand die zweite Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme in Brüssel statt. Der Gemischte Ausschuss hat Änderungen an den Anhängen des Abkommens verabschiedet, die ab Inkrafttreten des Abkommens gültig werden.
Die Schweiz und die EU planen eine Verknüpfung ihrer jeweiligen Emissionshandelssysteme (EHS) auf den 1. Januar 2020. Ein entsprechendes Abkommen wurde am 23. November 2017 mit der EU unterzeichnet. Zur Umsetzung des Abkommens in der Schweiz hat das Parlament am 22. März 2019 Anpassungen am CO2-Gesetz angenommen, und der Bundesrat hat am 13. November 2019 Anpassungen an der CO2-Verordnung gutgeheissen. Die Änderungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Ab 2020 werden damit, wie in der EU, auch die Zivilluftfahrt und fossil-thermischer Kraftwerke in das Schweizer EHS einbezogen.
Um das Abkommen zu verwalten, wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser kann insbesondere Anpassungen der Anhänge beschliessen. Seit Unterzeichnung des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss im Rahmen einer vorläufigen Anwendung die Umsetzung vorbereiten. Die erste Sitzung zur Konstituierung des Gemischten Ausschusses fand am 25. Januar 2019 in Zürich statt.
An seiner zweiten Sitzung am 5. Dezember 2019 in Brüssel hat der Gemischte Ausschuss Anpassungen an den Anhängen I und II des Abkommens beschlossen, die mit Inkraftsetzung des Abkommens gültig werden. Der Anhang I des Abkommens definiert für die EHS der Schweiz und der EU Mindestkriterien für den Einbezug von stationären Anlagen und von Luftfahrzeugbetreibern sowie für die Emissionshandelsregister und die Versteigerungen von Emissionsrechten; der Anhang II legt technische Standards für die Verknüpfung der Register fest. Die Anpassungen sind notwendig, um die Referenzen auf die Rechtsgrundlagen der Schweiz und der EU zu aktualisieren und die relevanten Entwicklungen in den jeweiligen Rechtsgrundlagen abzubilden. Damit wird die Kompatibilität der beiden EHS gewährleistet.
Für die elektronische Verknüpfung der Emissionshandelsregister wurde aus zeitlichen Gründen eine provisorische Lösung beschlossen, die möglichst per Mai 2020 in Betrieb gehen soll und einen Transfer von Emissionsrechten zwischen den Registern zu bestimmten Zeitpunkten erlauben wird. Diese Zeitpunkte werden den Marktteilnehmern frühzeitig kommuniziert werden; Transfers sollten jedoch mindestens einmal pro Monat möglich sein. Die permanente Lösung, die zeitlich uneingeschränkte Transfers ermöglichen wird, soll baldmöglichst in Betrieb genommen werden.
Das Abkommen soll bis Ende des Jahres durch beide Seiten ratifiziert werden, damit es auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten kann.
Die Totalrevision des CO2-Gesetzes für 2021–2030 wird zurzeit im Parlament beraten. Für die Zeit nach 2020 wird deshalb eine weitere Revision der Anhänge des Abkommens nötig sein, um die Kompatibilität der EHS der Schweiz und der EU weiterhin zu gewährleisten.
Der Gemischte Ausschuss tagte unter dem Vorsitz von Marc Chardonnens, Direktor des Bundesamtes für Umwelt. Die Delegation der EU wurde geleitet von Beatriz Yordi, Direktorin bei der Generaldirektion Klimamaßnahmen der Europäischen Kommission.
Letzte Änderung 25.10.2021