Immer mehr Personen reagieren sensibel auf Störungen durch Lärm in der Umgebung ihrer Wohnung (z.B. Sportanlagen, Gasstätten, Hundegebell) und fühlen sich zunehmend belästigt. Damit Vollzugsbehörden und Richter nicht jeden Einzelfall von Grund auf neu beurteilen müssen, erarbeitet das BAFU zusammen mit den Kantonen Vollzugshilfen für den Umgang mit diesen vielfältigen Lärmquellen.
Im Unterschied zu bekannten und kontinuierlich messbaren Lärmbelastungen - wie zum Beispiel dem Verkehrslärm - lässt sich der Lärm von sogenannte «übrigen Lärmarten» (Sportanlagen, Gaststätten, Hundegebell, Kirchenglocken, etc.) nur schwer erfassen. Einheitliche Grenzwerte gibt es lediglich für Discos und Konzerte, bei welchen jedoch der Schutz der Besucher und nicht die Belästigung der Anwohner im Vordergrund steht.
Lärmschutz ohne Grenzwerte
In allen anderen Fällen müssen Vollzugsbehörden und Gerichte die Belästigung im Einzelfall und nach Ermessen aufgrund des im Umweltschutzgesetz festgelegten Schutzgedankens beurteilen. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Lärmimmissionen von bestehenden Anlagen dürfen die Bevölkerung nicht erheblich stören.
- Bei neuen Anlagen sind höchstens geringfügige Störungen durch Lärm zulässig.
- Grundsätzlich sind alle störenden Alltagsgeräusche vorsorglich zu begrenzen.
- Treten trotzdem unzumutbare Belästigungen auf, so können die Behörden betriebliche Einschränkungen oder andere Massnahmen zur Lärmreduktion an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg verfügen.
Beurteilung des Lärms
Bei der Beurteilung übriger Lärmarten stützen sich Fachleute in der Schweiz im Wesentlichen auf folgende Kriterien:
- Lautstärke, Charakter, Häufigkeit und Dauer der Schallereignisse;
- Zeitliches Auftreten der Immissionen: Lärm während der Nacht stört generell stärker als am Tag.
- Lärmempfindlichkeit der betroffenen Nutzungszone: Am Arbeitsplatz wird der gleiche Schallpegel als weniger lästig empfunden als am Wohnort.
- Vorbelastung eines Gebiets: Je höher die bestehenden Immissionen, desto eher wird zusätzlicher Lärm überlagert, was seine Störwirkung mindert.
- Psychologische Faktoren: Die negative Bewertung einer Lärmquelle erhöht deren subjektive Störwirkung, während eine positive Einstellung unter Umständen gar keine Störung aufkommen lässt.
Vollzugshilfen erleichtern die Bewertung
Damit Vollzugsbehörden und Gerichte die Vielzahl von Klagen wegen übriger Lärmarten nicht in jedem Einzelfall von Grund auf neu beurteilen müssen, haben Lärmfachleute des BAFU und der Kantone entsprechende Vollzugshilfen erarbeitet. Diese zeigen auch konkrete Massnahmen auf, wie die Belästigung der einzelnen Lärmarten reduziert werden kann.
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Letzte Änderung 16.06.2023