Der Begriff «Landschaft» wird auf globaler Ebene wissenschaftlich, auch wegen unterschiedlicher kultureller Zugänge, nicht einheitlich verstanden und verwendet. Es gibt damit auch kein völkerrechtliches Instrument, das die Landschaft thematisiert. Demgegenüber sind einzelne natürliche oder kulturelle Elemente der Landschaft Inhalt verschiedener völkerrechtlicher Verträge:
Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt
Ziel: Entwicklung einer allgemeine Politik, die darauf gerichtet ist, dem Kultur- und Naturgut eine Funktion im Leben der Gemeinschaft zu geben und den Schutz dieses Gutes in umfassende Planungsprogramme einzubeziehen.
Granada-Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa
vom 3. Oktober 1985. Ziel: Erfassung und Schutze des baugeschichtlichen Erbes
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes
Ziel: Schutz das archäologische Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument für historische und wissenschaftliche Studien.
Übereinkommen über die biologische Vielfalt
vom 5. Juni 1992 (mit Anhängen). Ziel: u.a. Schutz von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen.
Ramsar-Abkommen über Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung
Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung vom 2. Februar 1971. Ziel: Schutz von Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebieten oder Gewässern, die Wasser- und Watvögeln als Lebensraum dienen können.
Bonner Konvention zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
vom 23. Juni 1979. Ziel: u.a. Schutz der Lebensräume und Verringerung der
Agreement on the Conservation of African-Eurasian Migratory Waterbirds (AEWA)
zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel vom 16. Juni 1995. Ziel: Schutz von Lebensräumen, insbesondere Feuchtgebieten, wandernder Wasservögel
vom 19. September 1979. Ziel: Schutz natürlicher Lebensräume
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 02.10.2018