Bundesrat genehmigt Änderungen von Verordnungen zu Abfall, Luft und Chemikalien

Bern, 12.02.2020 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Februar 2020 die Änderungen an drei Verordnungen im Umweltbereich genehmigt. In der Abfallverordnung werden die Regelungen zum Siedlungsabfall aus öffentlichen Verwaltungen präzisiert. Der Umgang mit Gülle ist in der Luftreinhalte-Verordnung neu geregelt. Zudem sind sieben Chemikalien im Anhang 1 der Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen (ChemPICV) neu aufgelistet und werden der Ausfuhrmeldepflicht unterstellt.

Abfälle: Regeln für die öffentlichen Verwaltungen

Seit dem 1. Januar 2019 hält die Abfallverordnung (VVEA) fest, dass nur noch der Abfall von Haushalten und von Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen als Siedlungsabfall gilt. Mit dieser neuen Definition sind Grossunternehmen fortan für die Entsorgung ihrer Abfälle selber verantwortlich. Nicht klar geregelt war bisher der Abfall von öffentlichen Verwaltungen, die gemäss Gesetz keine Unternehmen sind. Mit der Änderung der VVEA wird präzisiert, dass Abfälle aus öffentlichen Verwaltungen, die betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind, ebenfalls als Siedlungsabfälle klassiert werden. Somit werden sie dem Entsorgungsmonopol der öffentlichen Hand unterstellt. Die Änderung der VVEA tritt am 1. April 2020 in Kraft.

Luftreinhaltung: Weitere Verminderung von Emissionen aus Gülle

Über 90 Prozent der schweizweiten Ammoniakemissionen stammen aus der Landwirtschaft, ein Grossteil entfällt auf die Gülle. Der Bundesrat hält in seiner Agrarpolitik ab 2022 fest, dass es Potenzial zur Reduktion gibt. Zwei Massnahmen zur Vermeidung von Ammoniak- und Geruchsemissionen werden nun in die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) aufgenommen: Zum einen müssen Güllelager dauerhaft abgedeckt sein, damit kein Ammoniak austreten kann. Zum anderen ist es künftig Vorschrift, Gülle – wo topografisch möglich – mit Schleppschlauchverteilern und nicht mehr mit Pralltellern auszubringen. Dieses emissionsmindernde Ausbringverfahren wird seit mehreren Jahren im Rahmen der Direktzahlungsverordnung gefördert. Viele Landwirtschaftsbetriebe setzen diese beiden Massnahmen schon heute um. Sie haben sich bewährt.

Diese Bestimmungen, welche die Landwirtschaft betreffen, gelten ab 1. Januar 2022. Dies gibt den Betrieben genügend Zeit, um sich anzupassen.

Meldepflicht für Exporte von sieben Chemikalien

Sechs Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln (Carbendazim, Fluzilazol, Ioxynil, Isoproturon, Triasulfuron und Triflumuron) und eine Industriechemikalie (Perfluoroctansäure, ihre Salze und Vorläuferverbindungen) werden neu im Anhang 1 zur Verordnung des Rotterdamer Übereinkommens (ChemPICV) aufgelistet. Sie sind somit der Ausfuhrmeldepflicht unterstellt. Diese Chemikalien sind in der Schweiz verboten oder unterliegen strengen Einschränkungen.

Die Änderung der ChemPICV tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Der Eintrag für Perfluoroctansäure, ihre Salze und Vorläuferverbindungen erfolgt am 1. Juni 2021.


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