Gefährliche Eigenschaft: Reizende Stoffe

Die gefährliche Eigenschaft "Reizende Stoffe" gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

Fundstelle             Bezeichnung der
Eigenschaft
Anzuwendende Kriterien        
ChemV in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG Reizend Gesamtkonzentration von mehr als 10% von einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen

Gesamtkonzentration von mehr als 20% von einem oder mehreren nach R36, R37 oder R38 als reizend eingestuften Stoffen
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG Hautreizende/-ätzende Wirkung

Schwere Augenschädigungen/ Augenreizung
Gesamtkonzentration von mehr als 1% an einem oder mehreren mit hautätzender Wirkung der Kategorie 1A eingestuften Stoffen (H314)*

Gesamtkonzentration von mehr als 10% an einem oder mehreren mit schwerer Augenschädigung der Kategorie 1 eingestufen Stoffen (H318)*

Gesamtkonzentration von mehr als 20% an einem oder mehreren mit hautreizender Wirkung der Kategorie 2 (H315) und mit augenreizender Wirkung der Kategorie 2 (H319) eingestufen Stoffen*

*Zu berücksichtigen sind Stoffe mit hautätzender Wirkung der Kategorie 1A (H314), Stoffe mit hautreizender Wirkung der Kategorie 2 (H315), Stoffe mit schwerer Augenschädigung der Kategorie 1 (H318) und augenreizender Wirkung der Kategorie 2 (H319) mit einer Konzentration von mehr als 1%

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Letzte Änderung 01.10.2019

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