Klassierung von Altreifen und Abfällen aus der Behandlung von Altreifen

Definitionen werden mit fortlaufendem Text, Beispiele mit Aufzählungspunkten dargestellt.

Von Abgeberbetrieben oder Haushalten erzeugte Abfälle

16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschliesslich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (mit Ausnahme derjenigen, die unter die Kapitel 13, 14, 16 06 oder 16 08 fallen)  

16 01 03
[ak]

Altreifen

Als Altreifen gelten:

  • Reifen von Fahrzeugen, für welche gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG) ein Fahrzeugausweis benötigt wird (z.B. Personenwagen, Busse, Nutzfahrzeuge, Baumaschinen), die beschädigt sind oder eine ungenügende Profiltiefe aufweisen
  • ineinander gedrückte (duplierte und triplierte) Reifen
  • zerkleinerte Reifen in Form von Schnitzeln oder Granulat
  • Gemische von Altreifen und Profilreifen
  • Karkassen, die zur Aufgummierung bestimmt sind.

Nicht als Altreifen und auch nicht als Abfälle gelten:

  • Reifen, die gemäss den Vorschriften der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) eine Mindestprofiltiefe von 1.6 mm aufweisen, in gebrauchsfähigem Zustand sind und zum ursprünglichen Zweck wieder verwendet werden (Profilreifen).
  • Ineinandergedrückte (duplierte und triplierte) Reifen, in gebrauchsfähigem Zustand und mit genügender Profiltiefe von Betrieben, welche die Kontrolle des Reifenverband der Schweiz (RVS) erfolgreich bestanden haben. Das BAFU und die Eidgenössische Zollverwaltung haben diese Vollzugsaufgabe gestützt auf Art. 43 des Umweltschutzgesetzes an den RVS übertragen. Das BAFU führt eine Liste mit den berechtigten Unternehmen und stellt diese den Zollbehörden zur Verfügung.
  • Gummimehl aus der Zerkleinerung von Altreifen mit einer Korngrösse von unter 2 mm und einem freien Metall- und Textilgewebeanteil von jeweils weniger als 0.1 %.
 

Weitere Informationen (gehören nicht zu dieser Vollzugshilfe):

Entsorgungsverfahren

R153

Sortieren, zusammenfügen, aufbereiten, zwischenlagern und weiterleiten der Abfälle, um sie einem R-Verfahren zu unterziehen (der Abfall wird dabei verändert, es werden z.B. Teilmengen entfernt oder Eigenschaften des Abfalls verändert)

  • Zerkleinern von Altreifen und weiterleiten der Reifenschnitzel zur thermischen Verwertung (z.B. in ein Zementwerk, R104)

R3

Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden

  • Aussortieren von Profilreifen zur Wiederverwendung als Occasionreifen
  • Aufgummierung/Runderneuerung von Altreifen
  • Herstellung eines Gummimehls, das direkt für die Herstellung von Produkten aus Gummi eingesetzt werden kann

Abfälle aus der Behandlung von Altreifen

16 01

Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschliesslich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (mit Ausnahme derjenigen, die unter die Kapitel 13, 14, 16 06 oder 16 08 fallen)

16 01 03
[ak]             

Altreifen

  • Zerkleinerte Altreifen in Form von Schnitzeln, Granulat oder Pulver

19 12 04
[nk]               

Kunststoff und Gummi

  • Gummimehl und Schnitzel aus dem Abschälen von Altreifen vor dem Aufgummieren

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 01.10.2019

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