Pflichten der Haushalte

Haushalte dürfen Sonderabfälle und rückgabepflichtige andere kontrollpflichtige Abfälle nur solchen Stellen übergeben, die zur Entgegennahme berechtigt sind (Art. 4 Abs. 2 VeVA). Sie müssen die Übergabe nicht belegen. Sofern es sich nicht um betriebsspezifische Abfälle handelt, sind auch Betriebe nicht dazu verpflichtet, für die Übergabe von Abfällen Begleitscheine zu verwenden.

Übergabe von Sonderabfällen

Haushalte dürfen Sonderabfälle nur an folgende Stellen übergeben:

  • Entsorgungsunternehmen mit einer Entsorgungsbewilligung (z.B. Gemeindesammelstellen)
  • Von den Behörden bezeichnete Sammelstellen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. e, die Motorenöl, Speiseöl, Leuchtstofflampen oder Haushaltbatterien entgegennehmen. Dazu können auch Sammelstellen von „Rücknahmesystemen" gehören, die z.B. Leuchtmittel sammeln.
  • Verkaufsstellen des Detailhandels soweit es sich um Produkte handelt, die sie im Kleinverkauf abgegeben und von Haushalten als Abfälle zurücknehmen (z.B. Fachmärkte oder Apotheken).

Übergabe von rückgabepflichtigen anderen kontrollpflichtigen Abfällen

Für Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten, die unter die VREG fallen, besteht eine Rückgabepflicht. Sie dürfen nur an folgenden Stellen übergeben werden:

  • Entsorgungsunternehmen mit einer Entsorgungsbewilligung (z.B. Sammelstellen von Gemeinden)
  • Von den Behörden bezeichnete Sammelstellen, die andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen
  • Sammelstellen, die im Rahmen von den kantonalen Behörden anerkannten Branchenvereinbarungen betrieben werden
  • Händler, Hersteller oder Importeure von Geräten.

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Letzte Änderung 01.10.2019

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