Umweltverträgliche Entsorgung von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen

Gemäss Art. 30 Abs. 3 USG müssen Abfälle umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden. Beim Verkehr mit Abfällen dürfen die Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Entsorgungsunternehmen im Inland nur erteilt werden, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht (Art. 30f Abs. 2 Bst. b, c und d in Verbindung mit Abs. 3 USG und Art. 10 VeVA). Im Rahmen dieser Vollzugshilfe wird für bestimmte Abfälle konkretisiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein bestimmtes Entsorgungsverfahren als umweltverträglich gilt.

Die Entsorgung von Abfällen ist umweltverträglich, wenn die für die betreffende Entsorgung massgeblichen Vorschriften eingehalten werden und die angewandten Entsorgungsverfahren bezüglich den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt dem Stand der Technik entsprechen. Dabei wird der gesamte Entsorgungsweg betrachtet, einschliesslich der Entsorgung von Rückständen aus der Behandlung von Abfällen.

Erläutert werden die Anforderungen an die

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Letzte Änderung 01.10.2019

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