Entsorgungsunternehmen prüfen im Rahmen der Eingangskontrolle, ob sie berechtigt sind, die Abfälle entgegen zu nehmen (Art. 11 VeVA). Bei der Grobsortierung werden brennbare und mineralische Gegenstände sowie Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle entfernt und separat entsorgt.
Mit der Eingangskontrolle stellt das Entsorgungsunternehmen sicher, dass es nur Abfälle entgegennimmt, für die es eine Entsorgungsbewilligung hat. Andere Abfälle werden zurückgewiesen oder nach Absprache mit dem Abgeberbetrieb an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen weitergeleitet (Art. 11 Abs. 3 VeVA).
Siehe auch:
Anschliessend wird der Schrott einer Grobsortierung unterzogen und typischerweise in folgende Fraktionen unterteilt:
- vorsortierter Eisen- und Stahlschrott
- vorsortierter Nichteisen-Schrott sowie legierter Stahl
- lose brennbare Materialien
- lose mineralische Materialien
- Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle (wie z.B. Kabel, elektronische Geräte, Batterien, leicht entzündliche Magnesiumspäne, asbesthaltige Öfen)
Lose, brennbare Materialien sind abzutrennen und in geeigneten Anlagen thermisch zu behandeln. Mineralische Materialien sind, wenn möglich, auszuscheiden. Wenn sie nicht verwertet werden können, sind sie nach den Vorgaben der VVEA auf einer Deponie abzulagern. Die aussortierten Sonderabfälle sind entweder gemäss Entsorgungsbewilligung zu entsorgen oder an ein dafür berechtigtes Entsorgungsunternehmen weiterzuleiten.
Der vorsortierte Schrott wird wie folgt aufbereitet:
Weitere Informationen zu den zutreffenden Abfallcodes und den Codes der Entsorgungsverfahren
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 01.10.2019