Zwischenlagerung von metallischen Abfällen und Abfällen aus der Behandlung von metallischen Abfällen

Beim Umgang mit metallischen Abfällen und Abfällen aus der Behandlung von metallischen Abfällen muss verhindert werden, dass Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in ein ober- oder unterirdisches Gewässer gelangen (Art. 6 GSchG).

Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden (Art. 22 Abs. 1 GSchG). Bei Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert, sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten werden (Art. 22 Abs. 2 GSchG). Abwasser von Lagerflächen muss gesammelt, abgeleitet und nötigenfalls behandelt werden (Art. 29 Abs. 1 Bst. c VVEA). Flüssige Abfälle wie Mineralölprodukte, Mischungen aus Wasser und Kohlenwasserstoffen, Hydraulikflüssigkeiten oder Batteriesäuren dürfen keinesfalls durch Ableiten mit dem Abwasser in die Kanalisation oder ein Gewässer oder durch Versickernlassen beseitigt werden (Art. 10 GSchV).

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 01.10.2019

Zum Seitenanfang

https://www.bafu.admin.ch/content/bafu/de/home/themen/thema-abfall/abfall--fachinformationen/abfallpolitik-und-massnahmen/vollzugshilfe-ueber-den-verkehr-mit-sonderabfaellen-und-anderen-/umweltvertraegliche-entsorgung-von-sonderabfaellen-und-anderen-k/umweltvertraegliche-entsorgung-von-metallischen-abfaellen/zwischenlagerung-von-metallischen-abfaellen-und-abfaellen-aus-de.html