Verpackungen

Die Schweiz verfolgt seit über 20 Jahren eine Strategie zur Optimierung von Verpackungen. Dabei sollen Verpackungen über den ganzen Lebensweg, von der Herstellung über den Gebrauch bis zur Entsorgung, eine möglichst geringe Umweltbelastung verursachen.

Zum Beurteilen von konkreten Verpackungslösungen hat die Schweiz erstmals 1984 Ökobilanzen von Packstoffen erarbeitet und publiziert. In mehreren Schritten wurde seither dieses Instrument für Handel und Hersteller aktualisiert. Dank dieser früh begonnenen Sensibilisierung setzen heute in der Schweiz die Grossverteiler für die gebräuchlichen Konsumgüter in der Regel optimierte Verpackungen ein: sie sind leicht und sind für das Recycling oder zumindest für eine problemlose Entsorgung mit den Siedlungsabfällen konzipiert.

1. Verhältnis zu Regelungen der EU

Da die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist, sind die Regelungen der EU über Verpackungen für unser Land nicht bindend. Dennoch sind die Behörden im Interesse eines unbehinderten Warenaustausches mit dem Ausland bestrebt, die nationalen Vorschriften mit den Regeln der EU zu harmonisieren. Die schweizerische Gesetzgebung im Unterschied zu jener der Nachbarländer zielt nicht direkt auf sämtliche Verpackungen: eine generelle Verpackungsverordnung gibt es hierzulande nicht, auch ist keine solche geplant. Hingegen gibt es Vorschriften, welche gewisse Verpackungsarten oder -eigenschaften betreffen.

2. Geltende Bestimmungen

Für Verpackungen relevante allgemeine Bestimmungen enthalten das Umweltschutzgesetz insbesondere Art. 30-30e, 32 und 32abis im Kapitel Abfälle, sowie die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung. Umweltschädliche Inhaltsstoffe für kurzlebige Güter wie Verpackungen sind entweder verboten (z.B. Cadmium, Quecksilber) oder werden durch freiwillige Vereinbarungen vermieden (z.B. chlorhaltige Kunststoffe wie PVC).

Besondere, ökologisch motivierte Vorschriften gelten für die Getränkeverpackungen (mit Ausnahme jener für Milch und Milchprodukte). Sie bezwecken die Verminderung der Abfallmenge, die Förderung der Verwertung geeigneter Getränkeverpackungen und die Vermeidung unerwünschter Verpackungsmaterialien. Die Getränkeverpackungsverordnung regelt im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Verpackungen dürfen bestehende Recyclingsysteme für Glas, PET-Getränkeflaschen, Alu-Dosen oder Weissblech nicht stören.
  • Mehrwegverpackungen unterliegen einer Pfandpflicht und einer obligatorischen Kennzeichnung.
  • Einwegverpackungen aus PET und aus Metallen (Aluminium, Eisen) bedingen entweder finanzielle Beiträge an die bestehenden Verwertungsorganisationen oder eine Rücknahmepflicht.
  • Einwegverpackungen aus PVC bedingen eine Pfandpflicht.
  • Für Verpackungen aus Glas, PET und Alu gilt eine minimale Verwertungsquote von 75%.
  • Getränke- und Verpackungsmengen sind meldepflichtig.
  • Auf Glasflaschen wird eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) erhoben.

Eine separate Verordnung legt die Höhe der VEG auf Glasflaschen fest.
Weitere für Verpackungen geltende Regelungen betreffen die Bereiche von Gesundheitsschutz, Sicherheit, Transportwesen, Zoll, Kennzeichnung etc. Verpackungen können auch besonderen Bestimmungen unterliegen in Funktion des Inhalts wie z.B. Lebensmittel, Heilmittel, giftige und radioaktive Stoffe, Druckgase, Explosivstoffe, Dünger, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Hilfsstoffe, Desinfektionsmittel. Diese Regelungen sind in einer grösseren Anzahl von Erlassen verstreut und müssen im Einzelfall abgeklärt werden.

Es ist nicht ganz ausgeschlossen, dass kantonale oder lokale Behörden auf ihrem Gebiet zusätzliche Vorschriften erlassen. Diese müssen gegebenenfalls vor Ort in Erfahrung gebracht werden.

Im Gegensatz zur EU kennt die Schweiz keine allgemeine Deklarationspflicht für Verpackungsmaterialien oder Verpackungen. Auch muss in der Schweiz keine Abgabe auf eingesetzte Verpackungsmaterialien oder Verpackungen bezahlt werden. Lediglich für Getränkeverpackungen aus Glas besteht heute bereits eine vorgezogene Entsorgungsgebühr. Die entsprechenden Regeln sind in der Getränkeverpackungsverordnung (SR 814.621) festgelegt.
In der Schweiz existieren zudem keine rechtlichen Vorgaben zur Kennzeichnung von Verpackungen betreffend korrekte Entsorgung oder Verwertung. Der «Grüne Punkt» oder vergleichbare Kennzeichnungen (Symbole) dürfen beim Import in die Schweiz auf der Verpackung belassen werden. Sie verlieren jedoch hierzulande ihre Bedeutung. Der Verein «Swiss Recycling» stellt eine Palette von Wertstoff- und Entsorgungs-Piktogrammen zur Verfügung, welche freiwillig und kostenlos verwendet werden können.

3. Entsorgungswege und Zuständigkeiten

Die schweizerischen Ausführungsbestimmungen über Verpackungsabfälle sind nicht zuletzt deshalb vergleichsweise knapp, weil die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung dieser Abfälle auf freiwilliger Basis recht gut funktioniert. Zu erwähnen sind die überall eingerichteten kostenlosen Separatsammlungen für Papier und Karton, Glas, PET-Getränkeflaschen, Stahlblechbüchsen, Aluminiumdosen. Diese werden teils von den Gemeinden, teils von privaten Organisationen betrieben. Die übrigen Verpackungsabfälle werden mit den Siedlungsabfällen in Kehrichtverbrennungsanlagen unter Energierückgewinnung entsorgt (z.B. Verpackungen aus Verbundmaterialien). Zuständig sind die Kantone (vgl. USG Art. 31b).

4. Finanzierung

Die Kosten der Abfallentsorgung sind nach dem Verursacherprinzip zu tragen (vgl. USG Art. 2). Das Recycling der verwertbaren Abfälle wird in der Regel durch eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) oder einen vorgezogenen Recyclingbeitrag (VRB) finanziert und die Entsorgung der übrigen Siedlungsabfälle durch eine Gebühr auf den Kehrichtsack. Im Verpackungsbereich ist zur Zeit lediglich die vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Glasflaschen gesetzlich vorgeschrieben. Freiwillige, privatwirtschaftliche Systeme nehmen sich der Verwertung von PET-Getränkeflaschen, Aluminiumdosen und Weissblechbüchsen an. Die Hersteller, Importeure und Händler der betreffenden Produkte beteiligen sich daran, indem sie die verlangten vorgezogenen Recyclingbeiträge meist problemlos der zuständigen Organisation bezahlen.

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Letzte Änderung 27.07.2021

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