Altlastenbearbeitung 2. Schritt: Voruntersuchung

Die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit wird abgeklärt

Die Voruntersuchung als Basis zur Bewertung eines belasteten Standortes

Im Rahmen der Voruntersuchung werden die Daten erhoben, welche für die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs erforderlich sind. In einem ersten Schritt, der sogenannten historischen Untersuchung, wird nach möglichen Ursachen für die Abfallbelastung des Standortes gesucht. Die in der Regel notwendige technische Untersuchung ermittelt dann die möglicherweise vom Standort ausgehenden Einwirkungen auf Wasser, Boden oder Luft.

In der technischen Untersuchung geht es darum, den Standort auf seine Belastung hin zu untersuchen und eine Bewertung unter Berücksichtigung der möglichen Umweltgefährdung vorzunehmen: Ist er zwar belastet, stellt jedoch auch langfristig keine Umweltgefährdung dar und kann im Kataster ohne weitere Abklärungen belassen werden? Ist er belastet und bedarf einer Überwachung sowie entsprechender Klassierung im Kataster? Oder ist er sogar derart belastet, dass er die Umwelt gefährdet und als Altlast saniert werden muss?
Doch wer sich diesen Fragestellungen widmet, muss zuerst wissen, worauf belastete Standorte negativ einwirken können und nach welchen Grundsätzen diese Einwirkungen bewertet werden.

Die Behörde entscheidet auf Grund der Resultate aus der Voruntersuchung eines Standortes über:

  • Belastung ohne Umweltgefährdung vor Ort
  • Überwachungsbedarf
  • Sanierungsbedarf = Altlast

In gewissen Fällen zeigt die Voruntersuchung auch, dass der Standort entgegen den Erwartungen gar nicht mit Abfällen belastet ist und damit aus dem Kataster entlassen werden kann.


Grundwasser und oberirdische Gewässer:

Am häufigsten betroffen ist das Schutzgut Grundwasser. Hier ergibt sich ein Überwachungsbedarf, wenn die am belasteten Material des Standortes ausgelaugten Schadstoffe (Eluate, Sickerwasser) bestimmte Konzentrationswerte überschreiten oder Schadstoffe vom Standort bereits im Grundwasser festzustellen sind. Gleiches gilt sinngemäss für die oberirdischen Gewässer. Grundsätzlich kein Handlungsbedarf besteht, wenn ein heutiges und künftiges Sickerwasser aus einem belasteten Standort gefahrlos als Trinkwasser verwendet werden kann. Dementsprechend richten sich die in der Altlasten-Verordnung aufgeführten Konzentrationswerte so weit wie möglich nach der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung.

Bezüglich der Sanierungsbedürftigkeit werden beim Grundwasser wie auch bei den oberirdischen Gewässern gewisse Belastungen sogar toleriert. Beim Grundwasser ist beispielsweise ein Sanierungsbedarf erst gegeben, wenn die Messungen zeigen, dass im Grundwasser unmittelbar beim Standort die in der Altlasten-Verordnung vorgegebenen maximalen Konzentrationen überschritten sind, wobei die Empfindlichkeit des Schutzgutes berücksichtigt wird (inner- oder ausserhalb des nutzbaren Grundwassers).

Streng sind die Vorschriften bei Grundwasserfassungen, welche im öffentlichen Interesse stehen: Hier werden keine Schadstoffe toleriert; Sanierungsbedarf besteht, sobald Schadstoffe vom Standort in der Fassung nachgewiesen werden können. Denn wer trinkt schon gerne Lösungsmittel!

Im Weiteren sind auch Standorte zu sanieren, die überwachungsbedürftig sind und eine konkrete Gefahr für die Verunreinigung des Grundwassers oder der oberirdischen Gewässer darstellen. Eine konkrete Gefahr besteht etwa dann, wenn keine wirksamen Barrieren oder Abbauprozesse den Eintritt von nicht mehr tolerierbaren Schadstoffmengen ins Schutzgut verhindern.


Boden:

Bei weitem nicht alle belasteten Böden (oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können) fallen in den Geltungsbereich der Altlastenregelungen, sondern nur solche, deren Belastung räumlich eng begrenzt ist und deren Schadstoffe von Abfällen aus einer klar definierten Quelle stammen.

Das ist etwa dann der Fall, wenn die unmittelbare Umgebung eines Fabrikschornsteins stark belastet ist oder wenn beim Lagern oder Umfüllen von wassergefährdenden Stoffen auf offenem Gelände Schadstoffe in den Boden gesickert sind. Hingegen sind Böden mit grossräumiger diffuser Quelle ausgeschlossen (z.B. entlang von Nationalstrassen), ebenso Böden, wo Stoffe im Hinblick auf eine spezifische Wirkung grossflächig ausgebracht worden sind (z.B. Kupfersulfat im Weinanbau).


Luft:

Denkbar ist auch, dass schädliche oder lästige Gase über den Luftweg von belasteten Standorten dorthin gelangen, wo sich regelmässig Personen aufhalten, z.B. in Wohnungen, Kellerräumen oder Baugruben. In solchen Fällen besteht Sanierungsbedarf, wenn die Schadstoffkonzentration in der Porenluft des Standortes bestimmte Grenzwerte überschreitet. Es gilt der Grundsatz, was am Arbeitsplatz noch zulässig ist, soll auch für den "Bastelraum" gelten. Die Luftwerte der Altlasten-Verordnung richten sich nach den SUVA-Vorschriften.

Von belasteten Standorten können auch erhebliche Geruchsbelästigungen oder Staubemissionen ausgehen. In solchen Fällen verweist die Altlasten-Verordnung auf die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) bzw. die entsprechenden Vollzugsinstrumente.

Weiterführende Informationen

Dokumente

Vollzugshilfen


Berichte


Tools

TransSim 2.1 (ZIP, 32 MB, 18.06.2021)Mathematisches Simulationsmodell zur Abschätzung des Schadstofftransportes in der ungesättigten Zone bis zum Eintritt in das Grundwasser. Hilfsmittel für Altlastenfachleute.

PlumBumRisk 1.0 (ZIP, 736 kB, 30.03.2012)Excel-Tool zur Gefährdungsabschätzung bei Schiessanlagen.

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Letzte Änderung 10.02.2021

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