Schiessanlagen

In Zusammenhang mit der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen stellen sich immer wieder Fragen zum Vorgehen, den Zielsetzungen und erforderlichen Massnahmen sowie zu den finanziellen Auswirkungen und den wissenschaftlichen Grundlagen.

VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen

Cover VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen. Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde. 2016

Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde. 4. aktualisierte Ausgabe. 2020


In der Schweiz gibt es rund 4'000 Schiessanlagen, welche im Kataster der belasteten Standorte eingetragen sind. Diese Anlagen enthalten insgesamt mehrere zehntausend Tonnen Blei und andere Schwermetalle aus dem Schiessbetrieb. Jedes Jahr gelangen zudem etwa 200 Tonnen zusätzliches Blei in die Kugelfänge. Das Schiessen verursacht somit heutzutage den grössten Eintrag von Blei in die Umwelt, mehr als doppelt so viel wie Verkehr, Industrie und Gewerbe zusammen.

Wenn schadstoffbelastete Kugelfänge Grundwasser, Gewässer oder Boden gefährden, erfordert dies Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr, d.h. der belastete Standort muss saniert werden. Die altlastentechnische Sanierung von Schiessanlagen richtet sich nach den Zielsetzungen und Vorgaben des Umweltschutzgesetzes und der Altlastenverordnung.

Der Bund beteiligt sich unter bestimmten Voraussetzungen an den Kosten von Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen.


Der Bundesrat hat am 19. Februar 2020 beschlossen, dass die Änderung von Artikel 32e des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) am 1. März 2020 in Kraft treten wird. Dieser vom Parlament am 27. September 2019 angenommene Änderungsantrag folgt der parlamentarischen Initiative 15.486 Amstutz "Feldschiessen und historische Schiessen auch nach 2020 ermöglichen".

Die beiden Änderungen sind folgende:

  • Die VASA-Abgeltungen für die Sanierung von Standorten bei historischen Schiessanlässen und für das Feldschiessen bleiben gewahrt, auch wenn das Schiessen nach dem 31. Dezember 2020 noch direkt in den Boden erfolgt.
  • Die VASA-Abgeltungen für Massnahmen bei historischen Schiessanlässen und beim Feldschiessen werden um Bodenschutzmassnahmen wie z.B. den Einbau, resp. die Verwendung von Kugelfängen erweitert.

Diese beiden neuen Bestimmungen gelten nur für jene historischen Schiessanlässe oder Feldschiessanlässe, die höchstens einmal pro Jahr stattfinden und die bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Ort stattgefunden haben.

Hinsichtlich des VASA-Abgeltungsverfahrens für Bodenschutzmassnahmen gelten die gleichen Grundsätze wie für Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen:

  • Die VASA-Abgeltung beträgt 40% der anrechenbaren Kosten.
  • Übersteigen die Kosten der Massnahmen 250'000 CHF, sind ein Gesuch um Anhörung und ein Gesuch um Zusicherung notwendig.
  • Wenn die Kosten unter 250.000 CHF liegen, kann direkt ein Gesuch um Zusicherung und Auszahlung gestellt werden. Die Kantone werden gebeten, nur ein Gesuch pro Jahr einzureichen (Sammelgesuch).

Gesetzestext:  

Pressemitteilung des Bundesrates:

Das BAFU bereitet derzeit eine Änderung der BAFU-Mitteilung 34/06 "VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen" vor, um die entsprechenden Anpassungen zu erläutern.


Erhaltung des Anspruchs auf VASA-Abgeltungen für zukünftige altlastenrechtliche Massnahmen bei Schiessanlagen über die Frist 31.12.2020 gemäss Art. 32e Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2 USG hinaus

Nach Ablauf der Frist 31.12.2020 gemäss Art. 32e Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2 USG besteht weiterhin ein Anspruch auf VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen, falls:

  1. nach diesem Datum nicht mehr geschossen wird, weil der Standort stillgelegt wurde (endgültige Einstellung des Schiessbetriebes).
  2. der Standort bis zum Beginn der Schiesssaison 2021 saniert wurde, resp. bis zu diesem Datum noch saniert wird, dieser weiterbetrieben wird und künstliche Kugelfänge nach dem Stand der Technik eingebaut wurden.
  3. der Standort die Kriterien der Ausnahmeregelungen gemäss USG-Änderung aufgrund der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Amstutz vom 1. März 2020 erfüllt (Historische Schiessanlässe und Feldschiessen).
  4. der Standort bis zum Beginn der Schiesssaison 2021 zwar (noch) nicht saniert wurde, resp. wird, dieser weiterbetrieben wird, aber in der Vergangenheit bereits künstliche Kugelfänge nach dem (damaligen) Stand der Technik eingebaut wurden.

Bei der Option 4 stellt sich die Frage, welche Art von Kugelfängen hinsichtlich der VASA-Abgeltungen akzeptiert werden können:

Gemäss USG ist gefordert, dass keine Abfälle (d.h. Geschossreste) mehr auf den Standort gelangen, also die installierten Kugelfangsysteme emissionsfrei sind. Wirklich 100%-ig emissionsfreie Systeme gibt es leider nicht und ferner ist ein gewisser Anteil (je nach Treffsicherheit der Schützen) Fehlschüssen zuzuordnen.
Moderne Kugelfangsysteme nach dem Stand der Technik gewähren allerdings einen hohen Grad an Emissionsfreiheit, so dass solche Systeme auch eingesetzt werden sollen und in diesem Fall u.E. das Kriterium Emissionsfreiheit gemäss USG im Sinne des Standes der Technik erfüllen.

Das Reglement 51.065 Technische Belange der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Weisungen für Schiessanlagen) des VBS vom 1. September 2019 führt u.a. Anforderungen an den Unterhalt der künstlichen Kugelfangsysteme aus. Diese Kriterien sind auch für die Inanspruchnahme von VASA-Abgeltungen einzuhalten.

Für jene Standorte bei Schiessanlagen, die über die Frist 31.12.2020 hinaus (noch) nicht saniert wurden und die über keine modernen Kugelfangsysteme nach dem Stand der Technik verfügen, aber bei denen aller Voraussicht nach in Zukunft altlastenrechtliche Massnahmen erfolgen sollen und für welche VASA-Abgeltungen in Anspruch genommen werden sollen, gilt:

  • Reine Stirnholzkugelfänge entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik, können aber, sofern sie über eine Betonfundation (Möglichkeit des Aufsammelns bzw. Aufkehrens der Geschossreste) und einen Witterungsschutz (Schutz vor Niederschlägen und Auswaschung) verfügen und gut gewartet sind, bis zur nächsten Revision des Kugelfangs (dazu zählt auch der Austausch zerschossener Stirnhölzer!) hinsichtlich der VASA-Abgeltungen akzeptiert werden.
  • Gleiches gilt für Kugelfänge, die zwar Kästen aufweisen, aber deren Zwischenräume (zwischen den Kugelfangkästen) noch mit Hölzern statt mit PE-Platten ausgestattet sind.
  • Schlecht gewartete Systeme, d.h. vor allem solche mit zerschossenen Hölzern oder PE-Platten, sind als nicht emissionsfrei anzusehen. Daher werden in Fällen, in denen der Standort nach dem 31.12.2020 weiterbetrieben wird und dieser nicht- oder nur schlecht gewartete Kugelfänge aufweist, zukünftig keine VASA-Abgeltungen erfolgen können!

Die Kantone können eigene, strengere Regelungen betreffend die Anforderungen an Kugelfangsysteme in Kraft setzen.


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Letzte Änderung 08.04.2020

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