Zusammenarbeit

Komplexe Aufgaben wie Altlastenbearbeitungen lassen sich nur in den Griff bekommen, wenn alle Parteien gemeinsam an der Lösung arbeiten. So, wie es in der Altlasten-Verordnung steht.

Betroffen von einer Altlast sind längst nicht nur deren eigentliche Verursacher und die Behörden. Die Problematik zieht oft viel weitere Kreise, von Fall zu Fall über die heutigen Inhaber, deren Banken und Versicherungen hinaus bis zu Kaufinteressenten, Anwohnern und nicht zuletzt auch den Trinkwasserkonsumenten. Konflikte sind praktisch vorprogrammiert. Es ist jedoch niemandem gedient, wenn ökonomische Interessen der Standortinhaber und Umweltanliegen der Gesellschaft vor Gericht aufeinander prallen. Komplexe Aufgaben wie Altlastenbearbeitungen lassen sich nur in den Griff bekommen, wenn alle Parteien gemeinsam an der Lösung arbeiten. So, wie es in der Altlasten-Verordnung steht.

Wobei die vorgeschriebenen behördlichen Verfügungen auf ein Minimum beschränkt werden, ganz nach dem Motto: Partnerschaftlichkeit zwischen Staat und Wirtschaft kommt vor Polizeirecht, wenn immer möglich. Zusammenarbeit bedarf indes einer gemeinsamen Basis. Oft treffen daher Wirtschaft und Vollzugsbehörden gegenseitige Vereinbarungen - entweder Einzelvereinbarungen zwischen individuellen Standortinhabern und der Behörde oder Kollektivvereinbarungen zwischen ganzen Wirtschaftsbranchen und der Behörde. Wobei sich im letzteren (und übrigens häufigeren) Fall natürlich zuerst die Mitglieder einer Branche im Rahmen einer Branchenvereinbarung einig werden müssen.

Zusammenarbeit in der Altlastenbearbeitung gemäss Umweltschutzgesetz (USG) und Altlasten-Verordnung (AltlV):

  • Anhörung der direkt Betroffenen (Art. 23 Abs. 2AltlV)
  • Vollzug der Altlasten-Verordnung durch Branchenlösungen (Art. 23 Abs. 1 AltlV)
  • Verzicht auf Verfügungen im Einzelfall (Art. 23 Abs. 3 AltlV)
  • Abweichen von den generellen Verfahren (Art. 24 Bst. d AltlV)
  • Auslagerung von Vollzugsaufgaben (Art. 43 USG)

Die Vorteile der Zusammenarbeit liegen auf der Hand:

  • Geringerer personeller und finanzieller Aufwand für Behörden
  • Kosteneinsparungen für Wirtschaft durch Standardisierungen und brancheneigenes Altlasten-Know-how
  • Höhere Akzeptanz der Vorschriften
  • Behördliche Fachkompetenz durch Nutzung der Branchenkenntnisse
  • Harmonisierter Vollzug
  • Erhöhte Transparenz und Rechtssicherheit
  • Eigenverantwortung der Branche
  • Image-Gewinn der Branche

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Letzte Änderung 07.07.2021

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