Was ist der VASA Altlasten-Fonds?

Der Bund beteiligt sich finanziell an der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten. Zur Finanzierung dieser Kosten hat er den VASA Altlasten-Fonds geschaffen.

Die altlastentechnische Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten erfolgt nach den Zielsetzungen und Vorgaben des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Altlastenverordnung (AltlV). Der Bund beteiligt sich nach Artikel 32e Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes an den dabei entstehenden Kosten sowie an den Untersuchungskosten von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen. Dazu erhebt er eine Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen. Nach Artikel 32e Absatz 4 USG werden die Abgeltungen den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen 40 % oder 30% der anrechenbaren Kosten. Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Die Ausführungsvorschriften zur finanziellen Beteiligung des Bundes finden sich in der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA).

Das BAFU verwaltet diese Gelder mittels eines eigens dafür geschaffenen Spezialfonds, dem so genannten VASA Altlasten-Fonds. Es erhebt die Abgaben und entscheidet über die Gewährung von Abgeltungen.

Mit diesem Finanzierungsinstrument soll erreicht werden, dass die gefährlichen Altlasten möglichst rasch saniert und nicht wegen fehlenden Finanzen auf kommende Generationen verschoben werden. Die VASA fördert ausserdem die umweltverträgliche, wirtschaftliche und dem Stand der Technik entsprechende Sanierung von Altlasten.

Im Umweltschutzgesetz wird auch ausdrücklich festgelegt, dass der Inhaber des Standortes als Zustandsstörer von der Kostentragungspflicht vollständig befreit wird, wenn er - bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt -  von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.

 Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn der Sanierungspflichtige dies verlangt oder die Behörde die Sanierung selber von Amts wegen vornimmt. In vielen Fällen ist der Standort zwar belastet, aber nicht sanierungsbedürftig - also keine Altlast. Wer bei einem solchen Standort z.B. im Rahmen eines Bauvorhabens Material aushebt, ist für die vorschriftskonforme Entsorgung dieses Aushubs verantwortlich. Der Bauherr kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen rund zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials von den Verursachern und den früheren Inhabern des Standorts verlangen.

Ergibt die Untersuchung eines Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das Gemeinwesen die Kosten für diese Untersuchungsmassnahmen.

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Letzte Änderung 07.07.2021

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