Das Umweltschutzgesetz listet in Artikel 32ebis die Massnahmen auf, für die der VASA-Fonds verwendet werden soll. Artikel 32eter führt die jeweiligen Beitragssätze auf.
Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
- Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, wenn die Untersuchungen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind.
Der VASA-Abgeltungssatz beträgt 40%. - Untersuchung von belasteten Standorten, wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist und wenn es sich um einen Standort mit Siedlungsabfällen oder um einen Standort mit so genannten Ausfallkosten handelt, d.h. wenn nicht sämtliche Kosten den Verursachern überbunden werden können.
Wenn nach dem 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr auf den Standort gelangt sind, beträgt der VASA-Abgeltungssatz 40%. Wenn noch bis zum 31. Januar 2001 Abfälle auf den Standort gelangt sind, beträgt er 30%. - Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, wenn diese Massnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind und wenn es sich um einen Standort mit Siedlungsabfällen oder um einen Standort mit Ausfallkosten handelt.
Wenn nach dem 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr auf den Standort gelangt sind, beträgt der VASA-Abgeltungssatz bei einem Standort mit Ausfallkosten 60%, bei einem Standort mit Siedlungsabfällen 40%.
Wenn noch bis zum 31. Januar 2001 Abfälle auf den Standort gelangt sind, beträgt der VASA-Abgeltungssatz sowohl bei Ausfallkosten als auch bei Standorten mit Siedlungsabfällen 30%. - Untersuchung von Standorten, die durch eine Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) verunreinigt wurden und auf die nach dem 1. September 2007 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist.
Der VASA-Abgeltungssatz beträgt 40%. - Überwachung und Sanierung von Standorten, die durch eine KVA verunreinigt wurden und auf die nach dem 1. September 2007 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn diese Massnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind.
Der VASA-Abgeltungssatz beträgt 40%. - Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind und wenn:
- auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind bzw. nicht mehr in den Erdkugelfang geschossen wurde,
- auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr gelangt sind bzw. nicht mehr in den Erdkugelfang geschossen wurde.
Der VASA-Abgeltungssatz beträgt 40%.
- Bei Schiessanlagen für historisches Schiessen und Feldschiessen beteiligt sich der VASA-Fonds mit 40% an den Kosten von geeigneten Schutzmassnahmen wie künstlichen Kugelfängen sowie an den Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung, wenn:
- die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind; und
- nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind.
- Untersuchung und Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen, auf denen regelmässig Kleinkinder spielen, wenn die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2060 abgeschlossen sind.
Der VASA-Abgeltungssatz beträgt 60%. - Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten, auf denen regelmässig Kleinkinder spielen, wenn die Sanierung bis zum 31. Dezember 2060 abgeschlossen ist.
Der VASA-Abgeltungssatz beträgt 40%. - Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, die mit PFAS-haltigen Löschschäumen verunreinigt wurden,
- wenn nach dem 1. April 2027 keine PFAS-haltigen Schäume mehr auf den Standort gelangen,
- wenn die Verursacher öffentliche Feuerwehren sind oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten werden und
- wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2035 abgeschlossen ist, bzw.
- wenn die Überwachung und Sanierung bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen ist.
Der VASA-Abgeltungssatz beträgt sowohl für die
Untersuchung als auch für die Überwachung und Sanierung 40%.
Zusätzlich leistet der Bund den kantonalen Behörden für ihren Arbeitsaufwand pauschale Abgeltungen für:
- die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bei belasteten Standorten, auf die nach dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind. Ausgenommen sind Schiessanlagen, durch KVA oder PFAS belastete Standorte und Kinderspielplätze. Die Beurteilung muss bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen sein. Die Pauschale beträgt 3'000 Franken pro Standort.
- die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen bei Schiessanlagen, wenn die Sanierung bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen ist. Die Pauschale beträgt 5'000 Franken pro Standort.
- die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen bei allen anderen Standorten, mit Ausnahme der Kinderspielplätze, wenn die Sanierung bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen ist. Die Pauschale beträgt 10'000 Franken pro Standort.
Weiterführende Informationen
Links
Dokumente
Abgeltung bei Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten (PDF, 598 kB, 25.04.2016)Anforderungen und Verfahren. 2. aktualisierte Ausgabe
Letzte Änderung 07.07.2021