Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz

Wenn eine Projektierung von Bauten und Anlagen unvermeidbare Eingriffe in schützenswerte Lebensräume vorsieht, muss der Verursacher für Wiederherstellung oder angemessenen Ersatz sorgen. Der Naturwert soll nach dem Eingriff gleich gross sein wie vorher (Null-Bilanz).

Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verlangt, dass bei technischen Eingriffen in schützenswerte Lebensräume der Verursacher unter Abwägung aller Interessen Schutz-, Wiederherstellungs- oder angemessene Ersatzmassnahmen leistet (Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG).

Zur Anwendung dieses zentralen Instruments der Naturschutzgesetzgebung hat das BAFU eine Vollzugshilfe herausgegeben:

Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz

Cover Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz. Die Eingriffsregelung nach schweizerischem Recht. 2002. 123 S.

Die Eingriffsregelung nach schweizerischem Recht. 2002

Vermeidung des Eingriffs

In einem ersten Schritt muss geprüft werden, ob der Eingriff vermieden werden kann.

Massnahmenkaskade

Tangiert ein Eingriff besonders schutzwürdige Lebensräume, gibt das Gesetz folgendes Vorgehen (Massnahmenkaskade) vor:

1. Schutzmassnahmen

Folgende Schutzmassnahmen sind möglich: eine Redimensionierung des Projekts, eine Anpassung der Arbeitsmethodik (z.B. Untertunnelung, Umfahrung), eine Anpassung des Projektperimeters (z.B. Zufahrten, Installationsplätze) oder die zeitliche Anpassung des Bauablaufs (Brutzeiten).

2. Wiederherstellungsmassnahmen

Bei temporären Eingriffen in schützenswerte Lebensräume müssen die Ökosysteme nach Bauabschluss an Ort und Stelle flächen- und wertgleich wiederhergestellt werden.

3. Ersatzmassnahmen

Bei definitiven Eingriffen in schützenswerte Lebensräume müssen Ersatzmassnahmen an einem anderen, nahegelegenen Ort geleistet werden. Neben der Möglichkeit des 1:1-Ersatzes kann der Lebensraum auch hinsichtlich Art, Funktion und Umfang in anderer, angemessener Weise ersetzt werden.

Massnahmen als Bestandteil des Projekts

Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen sind Bestandteil eines Projekts. Sie sind von der Bewilligungsbehörde zu beurteilen, mit dem Projekt öffentlich aufzulegen und mit der Plangenehmigung oder Baubewilligung verbindlich zu verfügen.

Bewertung der Eingriffe

Um das Ausmass der Eingriffe zu beurteilen, wurde eine Methode entwickelt. Sie erlaubt eine einheitliche Bewertung der Lebensräume vor und nach dem Eingriff sowie der Ersatzmassnahmen.

Vermeidung des Eingriffs


Ökologischer Ausgleich

Im Unterschied zu den Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen steht der ökologische Ausgleich: Dieser ist ein Sammelbegriff für Massnahmen, die der Erhaltung und Förderung von Lebensräumen und ihrer Vernetzung in intensiv genutzten oder dicht besiedelten Landschaften dienen. Die gesetzliche Grundlage für den ökologischen Ausgleich ist im Natur- und Heimatschutzgesetz festgehalten (NHG Art. 18b Abs. 2).

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 20.07.2022

Zum Seitenanfang

https://www.bafu.admin.ch/content/bafu/de/home/themen/thema-biodiversitaet/biodiversitaet--fachinformationen/nachhaltige-nutzung-der-biodiversitaet/wiederherstellen_und_ersatz_im_natur-und_landschaftsschutz.html