12. Newsletter CO2-Kompensation in der Schweiz, 24.10.2018

Die Geschäftsstelle Kompensation informiert Sie mit diesem Newsletter über wichtige Entscheide, Neuerungen und Veröffentlichungen zum Thema Kompensation von CO2-Emissionen im Inland.


1. Änderungen der CO2-Verordnung zum 1.11.2018

Der Bundesrat hat am 21.9.2018 Änderungen der CO2-Verordnung verabschiedet, welche am 1.11.2018 in Kraft treten werden. Die Änderungen mit besonderer Relevanz für Gesuchsteller von Kompensationsprojekten werden in den folgenden Abschnitten 2 bis 5 vorgestellt.


2. Verbindliche Vorlagen für Projektbeschreibung und Monitoringberichte

Alle Gesuche, die ab dem 1.11.2018 (Poststempel) eingereicht werden, müssen mit den Vorlagen für Projektbeschreibung (DOCX, 92 kB, 22.10.2018) und Monitoringbericht (DOCX, 86 kB, 22.10.2018) der Geschäftsstelle erstellt werden (Änderungen der CO2-Verordnung von Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 6). Dies gilt nicht für selbst durchgeführte Projekte.

Ab diesem Zeitpunkt sind bei der Einreichung die folgenden Dokumente abzugeben:

  1. Per Post ist die Vorlage für Projektbeschreibung / Monitoringbericht vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterschrieben bei der Geschäftsstelle einzureichen (der Poststempel gilt als Einreichungsdatum).
  2. Per E-Mail sind zusätzlich an kop-ch@bafu.admin.ch die folgenden Dokumente zu senden:
    a. Projektbeschreibung / Monitoringbericht,
    b. Validierungs- / Verifizierungsbericht,
    c. gegebenenfalls geschwärzte Fassungen der Projektbeschreibung / Monitoringbericht und Validierungs- / Verifizierungsbericht zur Veröffentlichung auf der Webseite des BAFU, und
    d. gegebenenfalls weitere Unterlagen (Berechnungsexcel, Belege, etc.).

Dieses Vorgehen unterscheidet sich zur bisherigen Praxis in den folgenden Punkten:

  1. Neu müssen bereits bei der Einreichung der Gesuche eine unterschriebene Version der Projektbeschreibung / des Monitoringberichts sowie die Einverständniserklärung zur Veröffentlichung und gegebenenfalls geschwärzte Fassungen des Monitoringberichts eingereicht werden. Diese Dokumente sind bereits Teil der neuen Vorlagen. Bisher wurden diese Dokumente erst nach dem Entscheid zum Gesuch eingefordert.
  2. Es muss kein separates Deckblatt mehr eingereicht werden, denn auch dieses wurde in die Vorlage der Projektbeschreibung / des Monitoringberichts integriert. Die Projektbeschreibung / der Monitoringbericht ist mit der erfolgten Änderung das einzige Dokument, welches unterschrieben und per Post eingereicht werden muss. Alle Anhänge und weiteren Dokumente müssen nur per E-Mail eingereicht werden.

3. Verbindliche Standardmethoden für Wärmeverbünde und Deponiegasprojekte

Gesuche zu Wärmeverbünden und Deponiegasprojekten, die ab dem 1.11.2018 (Poststempel) zum ersten Mal oder zu einer erneuten Validierung eingereicht werden, müssen die in der CO2-Verordnung festgelegten Standardmethoden (Änderungen der CO2-Verordnung von Art. 6, Abs. 2bis, sowie Anhänge 3a) und 3b)) verwenden. Dabei sind deren Geltungsbereiche (siehe unten) zu beachten, denn Projekte, die nicht unter die Geltungsbereiche fallen, können weiterhin eine eigene Methode einreichen.

Die Verwendung der Standardmethode für Wärmeverbünde ist verbindlich für Projekte und Programme, wenn diese die folgenden Elemente umfassen:

  • den Bau eines neuen Wärmenetzes mit einer mehrheitlich CO2-neutralen Wärmequelle;
  • den Ersatz eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen;
  • die Ergänzung eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen;
  • den Bau eines neuen Wärmenetzes, welches auch den Ersatz eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen vorsieht; oder
  • den Bau eines neuen Wärmenetzes, welches auch die Ergänzung eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen vorsieht.

Die Verwendung der Standardmethode für Deponiegasprojekte ist verbindlich, wenn:

  • diese Deponien oder Altablagerungen umfassen, die ohne die geplante Schwachgasbehandlung Methanemissionen verursachen und die über einen ausreichend hohen Anteil an organischen Abfällen verfügen;
  • die geplante Schwachgasbehandlung nicht bereits gesetzlich oder per Verfügung vorgeschrieben ist; und
  • die geplante Schwachgasbehandlung mindestens dem Stand der Technik entspricht und auf die derzeitige und zukünftige Deponiegaszusammensetzung optimiert ist.

Mit dieser neuen Regelung werden für diese Projekte und Programme Methoden zur Berechnung der Emissionsverminderungen sowie für das Monitoringkonzept verbindlich vorgeschrieben. Die Methoden basieren auf den bereits publizierten Standardmethoden (Anhänge der Mitteilung des BAFU „Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland“).

Bereits registrierte Projekte müssen die Methoden erst bei einer erneuten Validierung bzw. einem Gesuch um eine Verlängerung der Kreditierungsperiode anwenden, falls sie unter den Geltungsbereich fallen.

Die beiden verbindlichen Methoden befinden sich in Anhang 3a und Anhang 3b zur CO2-Verordnung. Weitergehende Informationen befinden sich im zugehörigen erläuternden Bericht (PDF, 768 kB, 21.09.2018).


4. Fristen zum Einreichen von Monitoringberichten

Neu gilt ab dem 1.11.2018 für alle Monitoringberichte eine einheitliche Frist von 3 Jahren (Änderungen der CO2-Verordnung von Art. 9, Abs. 5). Auch der erste verifizierte Monitoringbericht muss 3 Jahre nach Umsetzungsbeginn eingereicht werden. Bisher musste er 6 Monate nach Ablauf des Jahres, dass auf dem Beginn des Monitorings folgt, eingereicht werden.

Im 10. Newsletter, unter Punkt 5 wurden die Fristen zum Einreichen der Monitoringberichte erläutert. Es hat sich herausgestellt, dass es dennoch die Meinung gibt, es könnten Messdaten aus 3 Jahren in einem einzelnen Monitoringbericht zusammengefasst werden (Monitoringperiode von 3 Jahren). Dies ist nicht der Fall!

Die Verordnung legt fest, dass der verifizierte Monitoringbericht innerhalb von 3 Jahren nach dem Ende der letzten Monitoringperiode eingereicht werden muss. Der Monitoringbericht kann aber erst eingereicht werden, wenn er abgeschlossen und verifiziert worden ist. Die Zeit für das Erstellen des Monitoringberichts und des Verifizierungberichts können nicht mehr für Messungen genutzt werden. Somit kann ein Monitoringbericht nur Messdaten von einem Zeitraum kleiner 3 Jahren enthalten.

Beispiel:
Unter der Annahme, dass die Erstellung eines Monitoringberichts 1 Monat und die eines Verifizierungsberichts 3 Monate Zeit beanspruchen, kann man aus den in der Verordnung vorgegebenen 3 Jahren zurückrechnen, dass die Monitoringperiode in diesem Fall maximal 32 Monate beträgt. 

Nimmt man an, dass das Ende der letzten Monitoringperiode im zuletzt eingereichten Monitoringbericht der 31.12.2017 sei. Der nächste Monitoringbericht ist damit 3 Jahre später, also bis zum 31.12.2020 einzureichen.

Dies wird erreicht in dem 32 Monate nach dem 31.12.2017, d.h. am 1.9.2020 mit der Erstellung des Monitoringberichts begonnen wird. Die Aufnahme von weiteren Messdaten muss beendet werden. 1 Monat später, am 1.10.2020 wird der Monitoringbericht abgeschlossen und der Verifizierungsstelle übergeben. 3 Monate später, liegen dann der Monitoring- und der Verifizierungsbericht vor. So können beide am 31.12.2020 eingereicht werden.

Selbstverständlich ändert sich die maximale Monitoringperiode, sollte die Erstellung des Monitoringberichts, oder des Verifizierungsberichts mehr oder weniger Zeit in Anspruch nehmen.

Insbesondere für Projekte, welche ihr Monitoring auf das Kalenderjahr ausgelegt haben, bedeutet dies, dass faktisch alle 2 Jahre ein Monitoringbericht mit einer Monitoringperiode von maximal 2 Jahren eingereicht werden muss.

Es sei darauf hingewiesen, dass es gesetzlich nicht gefordert ist, Monitoringberichte jährlich einzugeben. Um Transaktionskosten zu senken ist es möglich, längere Monitoringperioden in einem Monitoringbericht zusammenzufassen.


5. Änderungen von weiteren Fristen

Neu gilt ab dem 1.11.2018 bei einer erneuten Validierung aufgrund einer wesentlichen Änderung innerhalb des Projektes nicht mehr der Eignungsentscheid als Beginn der neuen Kreditierungsperiode, sondern der Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung (Änderungen der CO2-Verordnung von Art. 11, Abs. 4 Einleitungssatz). So wird vermieden, dass eine Verzögerung des neuen Eignungsentscheids zu einer künstlich verlängerten Kreditierungsperiode führt.

Neu wird weiterhin die Frist für die Berichterstattung über die Erfüllung der Kompensationspflicht durch die Kompensationspflichtigen vom 1. Juni auf den 1. Oktober verschoben. Die Erfahrung aus dem Vollzug hat gezeigt, dass die zu kompensierende CO2-Menge erst gegen Ende April, meist sogar erst Anfang Mai, festgestellt werden kann. Mit einer generellen Verlängerung der Frist auf den 1. Oktober soll insbesondere neuen Kompensationspflichtigen mehr Zeit gegeben werden ihre Pflicht zu erfüllen.


6. Wärmeverbünde und Gasnetze: Definition Hausanschluss

Dieser Abschnitt ist nur gültig für Wärmeverbünde, deren Projektbeschreibung vor dem 1.11.2018 eingereicht wird oder nicht unter den Geltungsbereich des Anhangs 3a fällt:
Zur Bestimmung von Referenzentwicklungen von Bezügern eines Wärmenetzes kann als Referenz Gas verwendet werden, wenn nur noch ein Hausanschluss zum Gasnetz zu erstellen ist (Anhang F der Vollzugsmitteilung). Die Kriterien zur Definition eines Hausanschlusses variieren mit den Gasnetzbetreibern und stammen meist aus ökonomischen Überlegungen. Weitere Faktoren sind die räumliche Nähe zum bestehenden Netz, sowie deren Kapazität, weitere Anschlüsse zu beliefern. Somit ist es nicht möglich, eine generelle Definition festzulegen, ob es sich nur noch um einen Hausanschluss handelt, oder ob eine Anpassung des Gasnetzes nötig wäre, um den Bezüger mit Gas zu versorgen.

Daher ist als Beleg für die Abweichung von der Referenzentwicklung für Neubauten nur noch zu zeigen, dass es im Quartier des Neubaus ein Gasnetz gibt, an dem bereits andere Gebäude angeschlossen wurden. Es wird angenommen, dass im Falle eines Anschlusses eines Neubaus an ein Wärmenetz im Referenzszenario der Anschluss auch für den Gasnetzbetreiber möglich gewesen wäre. Die Anschlusskriterien werden in einer bestimmten Region für Gasnetze und Wärmenetze als vergleichbar postuliert.


7. Wärmeverbünde mit Bezügern, die von der CO2-Abgabe befreit sind

Die Geschäftsstelle möchte daran erinnern, dass die Wärme, die an Unternehmen geliefert wird, die von der CO2-Abgabe befreit sind und die damit in Zusammenhang stehenden Emissionsverminderungen (tCO2eq) im Monitoring ausgewiesen werden müssen. Bescheinigungen für die an CO2-abgabebefreite Unternehmen gelieferte Wärme können erst ausgestellt werden, wenn eine allfällige Anpassung des Zielpfades im Sinne von Art. 73 CO2-Verordnung erfolgt ist.


8. Suchfunktion Webseite des BAFU

Auf den Webseiten des BAFU, welche die registrierten Kompensationsprojekte auflisten, sowie eine Übersicht über alle Newsletter kann jetzt nach Projektnummer oder anderen Inhalten (Volltextsuche) gesucht werden.
Werden von den Gesuchstellern PDFs eingereicht, wird ihnen empfohlen, diese als «durchsuchbare» PDFs zu scannen bzw. zu erstellen.


9. Veranstaltungen

06.12.2018, Nachmittag, Ittigen: Informationsveranstaltung zur CO2-Kompensation im Inland
17.01.2019, Nachmittag, Ittigen: Veranstaltung für Validierungs- und Verifizierungsstellen

Kontakt
Letzte Änderung 23.10.2018

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