13. Newsletter CO2-Kompensation in der Schweiz, 3. Mai 2019

Die Geschäftsstelle Kompensation informiert Sie mit diesem Newsletter über wichtige Entscheide, Neuerungen und Veröffentlichungen zum Thema Kompensation von CO2-Emissionen im Inland.


1. Termine und Fristen für registrierte Projekte und Programme

Für viele Projekte und Programme endet in diesem oder im nächsten Jahr die erste Kreditierungsperiode. Für alle Projekte und Programme ist zudem relevant, dass das kommende Jahr 2020 bereits das letzte der laufenden Verpflichtungsperiode ist. Mit diesen Terminen sind drei verbindliche Fristen verbunden, auf welche die Geschäftsstelle Kompensation bereits jetzt hinweisen möchte.

  1. Rechtzeitige Eingabe von Gesuchen um Verlängerung der Kreditierungsperiode
    Der Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms gilt jeweils für eine Periode von sieben Jahren (Kreditierungsperiode). Der Entscheid kann nach einer erneuten Validierung um jeweils drei Jahre verlängert werden – bis maximal zum Ende der Projekt- oder Programmdauer. Damit die Verlängerung nahtlos erfolgen kann, müssen entsprechende Gesuche spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode beim BAFU eingereicht werden. Näheres hierzu finden Sie in den Abschnitten 2.11 und 7.4 der Vollzugsmitteilung Kompensation
  2. Rechtzeitige Ablesung von Zählerdaten im letzten Jahr der Kreditierungsperiode
    Bei vielen Projekten und Programmvorhaben basiert der Nachweis erzielter Emissionsverminderungen auf Zählerdaten. Sofern der Umsetzungsbeginn nicht mit dem Beginn eines Kalenderjahres zusammenfällt, muss der Gesuchsteller im letzten Jahr der Kreditierungsperiode rechtzeitig die unterjährige Ablesung der Zähler am Ende der Kreditierungsperiode veranlassen. Nur so können alle Emissionsverminderungen bis zum Ende der Kreditierungsperiode gestützt auf Zählerdaten im Monitoring nachgewiesen werden. 
  3. Rechtzeitige Abgabe von Kompensationsleistungen aus dem Jahr 2020
    Die Kompensationspflicht des Jahres 2020 darf nur mit Kompensationsleistungen aus dem Jahr 2020 erbracht werden. Wir empfehlen daher allen Gesuchstellern, das Monitoring und die Verifizierung von Emissionsverminderungen aus dem Jahr 2020 (Durchführung im Jahr 2021) frühzeitig zu planen und bei Unsicherheiten direkt mit den Käufern der Bescheinigungen oder von Emissionsverminderungen aus selbstdurchgeführten Projekten Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen zu Fristen im Jahr 2021 wird die Geschäftsstelle in der zweiten Jahreshälfte kommunizieren.

2. Technische Hinweise zum Nachweis erzielter Emissionsverminderungen

Im Frühling ist Hochsaison für die Verifizierung anrechenbarer Emissionsverminderungen. Die Antworten auf zwei häufige Fragen zu Wärmeprojekten sind hier zusammengefasst.

Wärmeprojekte: Neubau ist nicht gleich Neuanschluss
Bei Wärmeprojekten kommt es in den Gesuchsunterlagen hin und wieder zur Verwechslung der Begriffe «Neuanschluss» und «Neubau». Wärmeprojekte bestehen in der Regel aus Heizzentrale(n), Wärmenetze(n) und Wärmebezüger(n). Ein Wärmebezüger gilt als «Neubau», wenn das an ein Wärmenetz angeschlossene Gebäude zum Zeitpunkt des Anschlusses neu war. Als «Neuanschluss» gilt ein Wärmebezüger, der neu an ein Wärmenetz anschliesst. Dabei kann es sich um einen «Neubau» oder ein bestehendes Gebäude handeln. Wärmelieferungen an «Neubauten» führen in der Regel nicht zu anrechenbaren Emissionsverminderungen. Allerdings müssen die bei der Wärmeproduktion für Neubauten anfallenden Projektemissionen bei der Berechnung der anrechenbaren Emissionsverminderungen berücksichtigt werden. Näheres hierzu in Anhang 3a der CO2-Verordnung oder Anhang F der Vollzugsmitteilung

Emissionen aus der Verbrennung fossiler Abfälle für Abwärme aus Schweizer KVA
Ab der Monitoringperiode 2018 können bei Projekten und Programmen Emissionen aus der Verbrennung fossiler Abfälle für Abwärme aus allen Schweizer KVA vernachlässigt werden. Das BAFU überwacht den Anteil an ausländischen Abfällen und entscheidet jährlich in der ersten Jahreshälfte, ob diese weiterhin vernachlässigt werden können. Eine Änderung dieser Regelung würde erst nach einer entsprechenden Anpassung der CO2-Verordnung (Anhang 3a) wirksam und nicht rückwirkend gelten. Die Geschäftsstelle würde in diesem Fall rechtzeitig über die anstehende Änderung informieren.


3. Rollen, Rechte und Pflichten

In den letzten Monaten sind bei der Geschäftsstelle vermehrt Anfragen zu Rechten und Pflichten der Validierungs- und Verifizierungsstellen und der Rolle der Geschäftsstelle eingegangen. Auf einige zentrale Punkte möchte die Geschäftsstelle kurz hinweisen.

Keine Beratungstätigkeit bei der Prüfung von Projekten und Programmen
Validierungs- und Verifizierungsstellen überprüfen, ob alle ihnen vorgelegten Gesuchsunterlagen, Methoden, Projekte und Programme die Anforderungen der CO2-Verordnung erfüllen. Sie sind dabei nachweislich unabhängig und wenden standardisierte Vorgehensweisen nach Vorgaben der Geschäftsstelle an. Sie haben damit eine andere Rolle als Entwickler und Eigner von Projekten und Programmen, die Methoden zum Nachweis erzielter Emissionsverminderungen entwickeln. Die Validierungs- und Verifizierungsstellen geben den Gesuchstellern im Rahmen ihres Prüfauftrags keine Hinweise zur Optimierung ihrer Nachweismethoden, auch wenn dadurch im Einzelfall weniger Emissionsverminderungen geltend gemacht werden können. Gesuchsteller haben die Möglichkeit, bei der Projektentwicklung Experten beizuziehen, die sie bei der Entwicklung einer optimalen Nachweismethode beraten.

Weitergabe von Informationen
Informationen und Unterlagen zu Projekten und Programmen erhalten Validierungs- und Verifizierungsstellen immer direkt von den Gesuchstellern oder Projektbetreibern selbstdurchgeführter Projekte. Die Geschäftsstelle steht mit den Validierungs- und Verifizierungsstellen nicht in einem Vertragsverhältnis und darf diesen deshalb keine Informationen oder Unterlagen der Gesuchsteller weitergeben. Die Eigner von Projekten und Programmen sind verpflichtet, den Validierungs- und Verifizierungsstellen alle erforderlichen Unterlagen (insbesondere auch Rückmeldungen zu Projektskizzen, sofern vorhanden) zu liefern.


4. Publikationen

Im Rahmen der stetigen Verbesserung des Vollzugs wurden die Vollzugsmitteilung Kompensation und die Standardmethode für landwirtschaftliche Biogasanlagen überarbeitet und im ersten Quartal 2019 auf der Webseite des BAFU aufgeschaltet.

Vollzugsmitteilung «Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland»
Die Vollzugsmitteilung «Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland» wird jährlich überarbeitet und jeweils Ende Januar neu publiziert. Die Überarbeitung zur 5. Ausgabe der Vollzugsmitteilung Kompensation umfasste in erster Linie die vom Bundesrat am 21. September 2018 verabschiedeten Änderungen der CO2-Verordnung. Diese Verordnungsänderungen wurden im 12. Newsletter vom 24. Oktober 2018 vorgestellt. Auf Seite 95 der Vollzugsmitteilung Kompensation sind alle überarbeiteten Elemente aufgelistet.

Standardmethode für landwirtschaftliche Biogasanlagen
Die Standardmethode für landwirtschaftliche Biogasanlagen (Anhang K zur Vollzugsmitteilung Kompensation) wurde geringfügig überarbeitet und am 28. März 2019 auf der Webseite des BAFU aufgeschaltet. Die Formel (3) wurde korrigiert, alle Referenzen aktualisiert und die Anwendung des massgebenden Methanumwandlungsfaktors für die Güllelagerung präzisiert, damit die Berechnungsart mit dem Vorgehen im Schweizer Treibhausgasinventar übereinstimmt. Die Änderungen sind auf der letzten Seite von Anhang K aufgelistet.


5. Nächste Veranstaltungen

Jährlich lädt die Geschäftsstelle zu einer Informationsveranstaltung für interessierte Kreise und einer Veranstaltung für Validierungs- und Verifizierungsstellen ein.

28.11.2019, nachmittags, Ittigen: Informationsveranstaltung zur CO2-Kompensation im Inland.
16.01.2020, nachmittags, Ittigen: Veranstaltung für Validierungs- und Verifizierungsstellen

Kontakt
Letzte Änderung 04.01.2021

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