17. Newsletter CO2-Kompensation in der Schweiz, 1. Juni 2022

Die Geschäftsstelle Kompensation informiert Sie mit diesem Newsletter über wichtige Entscheide, Neuerungen und Veröffentlichungen zum Thema Kompensation von CO2-Emissionen im Inland.


1. Aktualisierte CO2-Verordnung

Nach Inkrafttreten des CO2-Übergangsgesetzes per 1.1.2022 wird auch die CO2-Verordnung nachgeführt. Neu sind neben anderen Änderungen auch Negativemissionstechnologien als Kompensationsprojekte zugelassen.

Am 17. Dezember 2021 nahm das Parlament ein Übergangsgesetz an, um die bestehenden und bewährten Instrumente zur Verminderung der Treibhausgasemissionen weiterzuführen. Das Gesetz tritt rückwirkend am 1. Januar 2022 in Kraft und soll ab Januar 2025 von einem neuen Gesetz abgelöst werden. Die CO2-Verordnung wurde entsprechend dem Gesetz nachgeführt. Für die Kompensation relevante Änderungen der Verordnung betreffen Kompensationsprojekte zur Erhöhung der Senkenleistung, Projekte im Ausland sowie vereinzelte Präzisierung der Anforderungen. Die nachgeführte CO2-Verordnung wird am 1. Juni 2022 in Kraft gesetzt und einige Tage vorher in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. Die nachgeführte CO2-Verordnung tritt teils rückwirkend in Kraft. Dies betrifft jedoch ausschliesslich die Erfüllung der Kompensationspflicht. Für Kompensationsprojekte, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der CO2-Verordnung eingereicht werden, gelten die Bestimmungen der am 24. November 2021 geänderten Fassung der CO2-Verordnung (AS 2021 859).

Wichtigste Änderungen:

  • Die Bindung von Kohlenstoff in biologischen Speichern (im Wald und in Böden) und geologischen Speichern (im Untergrund und in nicht-organischen Baustoffen) wird neu als Kompensationsmassnahme zugelassen.
  • Im Ausland sind aufgrund der beschränkten Überprüfungsmöglichkeiten und fehlender Absicherung der Permanenz via Grundbuchanmerkung einzig geologische Speicher zugelassen. Ansonsten gelten die Anforderungen an Kompensationsprojekte gleichermassen. Zusätzlich ist der Nachweis zu erbringen, dass im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris keine Doppelzählungen auftreten und das Projekt im Partnerstaat zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt.
  • Neu können Projekte zugelassen werden, deren Klimawirkung nur mit einer hohen Unsicherheit quantifiziert werden kann, wenn diese Unsicherheit durch eine wissenschaftliche Begleitung reduziert werden kann. Voraussetzung ist, dass die wissenschaftliche Begleitung in der Projektbeschreibung genau beschrieben und später im Monitoringbericht belegt wird.
  • Die Kreditierungsperiode von neu registrierten Projekten und Programmen endet immer am 31. Dezember 2030, es sei denn, die Projektdauer endet früher. Damit wird das Ende der Kreditierungsperioden nicht mehr durch den Umsetzungsbeginn eines jeden Projektes festgelegt, sondern gilt für alle Projekte gleich. Dies gilt auch für Projekte, die neu validiert werden.

2. Fristen zur Einreichung für Negativemissionstechnologien
für die neue Kategorie

Mit der Inkraftsetzung der nachgeführten CO2-Verordnung (siehe vorheriger Punkt) sind neu weitere Projekte und Programme in der Kategorie 9 biologische CO2-Sequestrierung möglich. Kompensationsprojekte im Ausland sowie Projekte zur Erhöhung der Senkenleistung werden nach den Regelungen der neuen CO2-Verordnung registriert. Sie können auch dann registriert werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2022 umgesetzt wurden und die gesuchstellende Person das Gesuch bis am 30. September 2022 einreicht. Die Regelungen, dass die Umsetzung nicht mehr als drei Monate vorher liegen darf, wird für diese Projekte und Programme befristet aufgehoben Für Projekte und Programme dieser Kategorie, welche nach dem 30. September 2022 eingereicht werden, gilt die übliche Frist von drei Monaten zwischen dem Umsetzungsbeginn und dem Zeitpunkt der Gesucheinreichung beim BAFU (vgl. CO2-Verordnung Art. 5 Abs. 1 Bst. d).

Projekttyp

Beschreibung

 Beispiel

9.2 Biologische CO2-Sequestrierung in Böden

Aktivitäten im Bereich der Landwirtschaft, die zu einer erhöhten Kohlenstoffspeicherung im Boden führen.

- Wiedervernässung von Sümpfen

- Verwendung von Biokohle als Dünger

- Anpassung der Landnutzung

9.3 Biologische CO2-Sequestrierung in anorganischen Materialien

Aktivitäten, bei denen ein mineralisches Karbonisierungs-verfahren angewendet wird, das die Umwandlung von Kohlenstoff in Feststoffe praktisch dauerhaft ermöglicht.

- Speicherung von Kohlenstoff in Beton

- Verwendung von Biokohle als Isolierung

9.4 CO2-Sequestrierung im Untergrund

Permanenter CO2-Einschluss in einer Gesteinsschicht, so dass das CO2 nicht an die Oberfläche gelangen kann

- CO2-Speicherung in einem salzhaltigen Aquifer


3. Gültigkeit der Vorlagen für Gesuche

Die Vorlagen für die Gesuchstellung zur Registrierung neuer Projekte/Programme oder für eine neue Validierung werden Anfang Juni online gestellt. Projekte/Programme zur Erhöhung der Senkenleistung und/oder mit wissenschaftlicher Begleitung müssen diese Vorlagen unbedingt verwenden. Projekte/Programme zur Emissionsreduktion ohne wissenschaftliche Begleitung können weiterhin die Vorlagen 5.2 oder 5.3 für die Projektbeschreibung und die Vorlage 2.5 für den Validierungsbericht verwenden.

Die Vorlagen für die Einreichung der Monitoring-Berichte werden Anfang 2023 online gestellt.


4. Standardmethode für Wärmeverbünde: Anwendung auf Teile von Projekten und Vorhaben in Programmen

Im Anhang 3a der CO2-Verordnung wird die Standardmethode für Wärmeverbünde festgelegt. Die aufgeführte Methode ist für alle Wärmeverbünde verbindlich, die in den Geltungsbereich des Anhangs 3a fallen. Es wird erläutert, wie vorzugehen ist, wann Anhang 3a nur auf einen Teil des Projektes und auf Vorhaben in Programmen anzuwenden ist.

Um zu entscheiden, ob ein Projekt in den Geltungsbereich des Anhang 3a fällt, hat die Geschäftsstelle Kompensation im 14. Newsletter unter Punkt 2 einen Entscheidbaum publiziert, mit dessen Hilfe dies bestimmt werden kann. Wie bisher muss Anhang 3a überall dort angewendet werden, wo sein Anwendungsbereich gültig ist, sei es für ein ganzes Projekt oder nur für einen Teil davon. Anhang 3a ist immer für alle neuen Bezüger anzuwenden, unabhängig davon, ob es in einem Projekt zusätzlich auch bestehende Bezüger gibt. Dies gilt auch wenn der Verbund verdichtet oder erweitert wird. D.h. nur für allfällige bestehende Bezüger muss der untenstehende Entscheidbaum noch durchlaufen werden, alle neuen Bezüger müssen Anhang 3a anwenden.

Eine entsprechende Aktualisierung des Anhangs F zur Vollzugsmitteilung (PDF, 3 MB, 01.11.2020) «Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland» folgt.

Entscheidbaum KOP-Newsletter Nr. 17

Bei allfälligen Unklarheiten können Sie sich an die Geschäftsstelle Kompensation wenden: kop-ch@bafu.admin.ch.

Vorhaben in Programmen: Für Wärmeverbünde, die Teil eines Programms sind, muss ebenfalls der Anhang 3a verwendet werden, wenn die Vorhaben in dessen Geltungsbereich fallen.
Eine Ausnahme bilden Vorhaben in Programmen, die vor dem Inkrafttreten des Anhangs 3a der CO2-Verordnung (Fassung vom 30. November 2018) beim BAFU eingereicht wurden. Für diese Vorhaben (Wärmeverbünde) gelten die Bedingungen, wie sie in der Programmbeschreibung festgelegt wurden bis zum Ende der Kreditierungsperiode. Nach der erneuten Validierung der Programme gelten für alle Vorhaben in diesen Programmen, dass der Anhang 3a verwendet werden muss, falls die Vorhaben in dessen Geltungsbereich fallen. Das gilt sowohl für Vorhaben, die vor der erneuten Validierung im Programm aufgenommen wurden als auch für alle Vorhaben, die nach der erneuten Validierung in das Programm aufgenommen werden. Somit ist auch für alle Vorhaben, bestehende wie zukünftige, zu prüfen, ob diese in den Geltungsbereich des Anhang 3a fallen.


5. Wirkungsaufteilung

Nach Art. 10 Abs. 4 der CO2-Verordnung dürfen Emissionsreduktionen nicht mehrfach geltend gemacht werden. Hier soll nochmals wiederholt werden, was das im Falle der Anschlussförderung und der Förderung von Wärmezentralen und/oder Wärmeverteilnetzen über das Gebäudeprogramm durch die Kantone bedeutet und insbesondere auf den bereits im pauschalen Emissionsfaktor enthaltenen Abzug in der Standardmethode (Anhang 3a CO2-Verordnung) eingegangen werden.

Die CO2-Kompensation folgt dem Grundsatz, dass Projekte als Kompensationsprojekt umgesetzt werden dürfen, auch wenn diese Förderbeiträge aus anderen Instrumenten erhalten (z.B. Gebäudeprogramm). Eine Voraussetzung dafür ist, dass das Projekt trotz der Förderung den Anforderungen nach Art. 5 der CO2-Verordnung entspricht. Dabei muss insbesondere die Zusätzlichkeit gegeben sein. Des Weiteren gilt, dass eine mehrfache Anrechnung derselben Emissionsreduktion verhindert werden muss. Hier soll auf zwei der häufigsten Schnittstellen nochmals hingewiesen werden.

Anschlussförderung durch den Kanton

Anschlüsse können durch die Kantone über die Massnahme M-07 (Anschluss an ein Wärmenetz) des Gebäudeprogramms gefördert werden. Eine Wirkungsaufteilung für Wärmebezüger, die eine Anschlussförderung vom Kanton erhalten, muss nur gemacht werden, wenn das Kompensationsprojekt NICHT unter den Anhang 3a CO2-Verordnung fällt. Für alle anderen Projekte ist die Anschlussförderung im pauschalen Emissionsfaktor des Anhangs 3a bereits berücksichtigt. Dieser Abzug ist für alle Projekte gleich, unabhängig davon, ob sich das Projekt in einem Kanton mit einer umfangreichen Anschlussförderung befindet oder nicht. Eine mehrfache Anrechnung derselben Wirkung wird damit im Durchschnitt auf nationaler Ebene verhindert.

Förderung der Heizzentrale und/oder des Wärmeverteilnetzes

Heizzentralen oder Netze können durch die Kantone über die Massnahme M-18 (Neubau/Erweiterung Wärmenetz, Neubau/Erweiterung Wärmeerzeugungsanlage) des Gebäudeprogramms gefördert werden. Im Unterschied zu M-07 (siehe oben), wird die Förderung an die Betreiber der Wärmenetze ausbezahlt. Für diese Förderung ist immer eine Wirkungsaufteilung zwischen Kanton und Kompensationsprojekt nötig, unabhängig davon, ob das Kompensationsprojekt unter den Anhang 3a der CO2-Verordnung fällt oder nicht.


6. Validierungs- und Verifizierungsstellen (VVS) gesucht

VVS für Kategorie 9 biologische CO2-Sequestrierung

Für Projekte und Programme in der Kategorie 9 biologische CO2-Sequestrierung Projekttypen werden noch Validierungs- und Verifizierungsstellen gesucht. Wir bitten interessierte Stellen, sich bei der Geschäftsstelle Kompensation zu melden: kop-ch@bafu.admin.ch

VVS für Kompensationsprojekte im Ausland

Die Treibstoffimporteure können einen Teil ihrer Kompensationspflicht seit dem 1.1.2022 auch mit Bescheinigungen erfüllen, welche sie für Projekte im Ausland erhalten. Für die Kompensationsprojekte und -programme im Ausland werden noch Validierungs- und Verifizierungsstellen gesucht. Die Anforderungen an die Validierungs- und Verifizierungsstellen sind ähnlich wie für die Inlandkompensation. Wir bitten interessierte Stellen, sich bei der Geschäftsstelle Kompensation Bereich Ausland zu melden: carbonoffset@bafu.admin.ch


7. Kompensationsprojekte im Wärmebereich in
Kantonen mit einem Verbot für fossilen Heizungsersatz

Kantone verschärfen vermehrt die gesetzlichen Auflagen im Gebäudebereich, um ihre eigenen Klimaziele zu erreichen. Insbesondere die Verbote von fossilen Heizsystemen beim Heizungsersatz werfen diesbezüglich Fragen in Bezug zu Kompensationsprojekten im Wärmebereich auf. Wärmeverbünde als Kompensationsprojekte nach Anhang 3a der CO2-Verordnung (siehe Link am Ende des Abschnitts) können weiterhin Emissionsverminderungen generieren, auch wenn sie in Kantonen mit einem Verbot für fossilen Heizungsersatz umgesetzt werden. Der Anhang beinhaltet eine vereinfachte Methode, welche auf pauschalen, im Mittel über die gesamte Schweiz aber konservativen Annahmen beruht und soll künftig alle Massnahmen umfassen, welche dazu führen, dass beim Heizen weniger Treibhausgase emittiert werden. Die Anpassung des pauschalen Emissionsfaktors wird aktuell überprüft, um damit den veränderten Bedingungen Rechnung zu tragen. Kommt der Anhang 3a nicht zum Zug, dann ist die Referenz individuell festzulegen.


8. Erweiterungen von Wärmeverbünden, die ehemals als selbst durchgeführte Projekte (sdP) umgesetzt wurden, können als neues Kompensationsprojekt eingereicht werden.

Die ehemaligen Projekte der Stiftung Klimarappen wurden seit dem Inkrafttreten der CO2-Verordnung im November 2012 als sogenannte selbst durchgeführte Projekte der Stiftung Klimaschutz und CO2-Kompensation (KliK) weitergeführt. Seit dem Januar 2021 können Emissionsverminderungen aus diesen Projekte nicht mehr an die Kompensationspflicht angerechnet werden.

Bei den selbst durchgeführten Projekten von KliK handelte es sich zu einem grossen Teil um Fernwärmeprojekte. Die bereits realisierten Anschlüsse und damit erzielte Emissionsreduktionen dieser Fernwärmeprojekte kann sich KliK nicht mehr an die Erfüllung der Kompensationspflicht anrechnen lassen. Die Betreiber dieser Fernwärmeprojekte können aber allfällige Erweiterungen der jeweiligen Netze bei der Geschäftsstelle Kompensation als neue Kompensationsprojekte registrieren lassen – unter der Voraussetzung, dass die Anforderung an die CO2-Verordnung erfüllt sind. Auch kann eine Teilnahme an einem bereits registrierten Programm in Betracht gezogen werden, sofern die Erweiterung die Aufnahmekriterien des betreffenden Programmes erfüllt. Vorbehalten bleibt die Zusage für die Aufnahme in das Programm durch die Programmbetreiber. Eine Liste der bereits registrierten Projekte und Programme finden Sie hier: 


9. Nächste Veranstaltungen

Die jährliche Infoveranstaltung der Geschäftsstelle Kompensation, welche traditionell Ende des Jahres stattfindet, wurde im Jahr 2021 nicht durchgeführt. Die nächste Infoveranstaltung zu der aktuellen Entwicklung Klimapolitik für die Kompensationspflichtigen findet am 28. Juni 2022 um 13:30 Uhr statt. Die Veranstaltung wird online abgehalten. Weitere Informationen folgen.

Die Geschäftsstelle Kompensation wird die Gesamtverantwortlichen ab September 2022 für den nächsten jährlichen bilateralen Austausch kontaktieren. Bis auf weiteres sind keine anderen Veranstaltungen für VVS geplant.


10. Neue Sektion – neue Leitung

Die Geschäftsstelle Kompensation hat eine neue Leitung. Nach fast zehn Jahren als Teil der Sektion Klimapolitik des BAFU und unter gemeinsamer Führung mit dem BFE, erhält die Geschäftsstelle Kompensation einen neuen Chef und wird in eine eigene Sektion des BAFU überführt.

Wir freuen uns, Aric Gliesche nach seiner Rolle als Teamleiter der Geschäftsstelle Kompensation seit dem 1. März 2022 als Chef der neuen Sektion CO2-Kompensation des BAFU begrüssen zu dürfen. Er löst damit Reto Burkard, Leiter Sektion Klimapolitik des BAFU in der operativen Leitung der Geschäftsstelle Kompensation ab. Die Geschäftsstelle Kompensation wird operativ weiterhin gemeinsam mit Klaus Riva (BFE) geführt. Wir bedanken uns herzlich bei Reto Burkard für die Begleitung und den grossartigen Einsatz für Team und Sache über die letzten Jahre.


Kompensation von CO2-Emissionen: Validierung und Verifizierung

UV-2001-D

Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. 4. Ausgabe, Januar 2024

Kompensation von CO2-Emissionen: Projekte und Programme

UV-1315-D

Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. Stand 2024

Kontakt
Letzte Änderung 01.06.2022

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