Stand der Lärmbelastung in der Schweiz

In der Schweiz sind rund eine Million Personen und damit jede siebte Person von lästigem und schädlichen Lärm betroffen. 90 Prozent von ihnen leben in Städten und Agglomerationen. Der Strassenverkehr ist der Hauptverursacher.

In der Schweiz wird die Lärmbelastung gemäss der Lärmschutz-Verordnung (LSV) beurteilt. Als schädlich oder lästig gelten Belastungen über den Immissionsgrenzwerten (IGW). Die Ergebnisse der Verkehrslärmberechnung für das Jahr 2015 zeigen folgendes Bild:

  • Am Tag ist jede siebte und in der Nacht jede achte Person an ihrem Wohnort von schädlichem oder lästigem Strassenverkehrslärm betroffen. Bei insgesamt 8,3 Mio. Einwohner der Schweiz (Stand 2015) sind dies tagsüber ca. 1,1 Mio. und nachts ca. 1,0 Mio. Personen.
  • Am Tag sind 67‘000 und in der Nacht 97‘000 Personen an ihrem Wohnort von schädlichem oder lästigem Lärm der Nationalstrassen betroffen.
  • Am Tag sind 16‘000 und in der Nacht 87‘000 Personen an ihrem Wohnort von schädlichem oder lästigem Eisenbahnlärm betroffen.
  • Am Tag sind 24‘000 und in der Nacht 75‘000 Personen an ihrem Wohnort von schädlichem oder lästigem Fluglärm betroffen.

Primär ein Problem der Zentren

Der Verkehrslärm ist primär ein Umweltproblem der Städte und der Agglomerationen. Über 90% der betroffenen Personen leben in und um grössere Zentren.

Von den rund 1,1 Mio. Personen am Tag, die von übermässigem Strassenverkehrslärm betroffen sind, befinden sich 81% im städtischen Kernraum, 11% im Einflussgebiet städtischer Kerne und 8% ausserhalb Einfluss städtischer Kerne. Ein ähnliches Bild ergibt sich für den Eisenbahn- und den Fluglärm.

Verteilung der von schädlichem oder lästigem Verkehrslärm am Wohnort betroffenen Personen nach Raumgliederung des BFS
Verteilung der von schädlichem oder lästigem Verkehrslärm am Wohnort betroffenen Personen nach Raumgliederung des BFS

Auch kleine Veränderungen in der Lärmbelastung haben grosse Auswirkungen. Bei einer flächenhaften Reduktion des Strassenverkehrslärms um 3 dB könnte rund die Hälfe der betroffenen Personen geschützt werden.

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Letzte Änderung 20.10.2023

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