Massnahmen gegen Strassenlärm

Strassenlärm lässt sich an der Quelle vor allem durch den Einbau von lärmarmen Strassenbelägen, Geschwindigkeitsreduktion, den Einsatz leiser Reifen sowie durch eine angepasste Fahrweise reduzieren. Würden diese Massnahmen miteinander kombiniert und flächendeckend angewendet, könnte der grösste Teil der Bevölkerung vor schädlichem oder lästigem Strassenlärm geschützt werden.

In der Schweiz sind rund 14% der Bevölkerung übermässigem Strassenlärm ausgesetzt. Die landesweite Strassenlärmberechnung (Quelle sonBASE) liefert Informationen über das Potential der unterschiedlichen Massnahmen zur Lärmreduktion an der Quelle. Die Berechnungen zeigen, dass durch einen flächendeckenden Einsatz einzelner Massnahmen der Anteil belasteter Personen halbiert werden kann. Werden im Modell zwei Massnahmen miteinander kombiniert, kann der Anteil lärmbelasteter Personen sogar bis auf 1% gesenkt werden. Die Modellrechnungen liefern eine Grundlage zur Priorisierung von Massnahmen; deren Umsetzung in der Praxis muss jedoch entsprechend den jeweiligen Bedingungen (z.B. Strassentyp) geprüft werden.

Rechnerisches Potential - Einzelmassnahmen
Grafik: Lärmschutzmassnahmen im Strassenverkehr: Rechnerisches Potential von Einzelmassnahmen an der Quelle
Rechnerisches Potential - kombinierte Massnahmen
Grafik: Lärmschutzmassnahmen im Strassenverkehr: Rechnerisches Potential von kombinierten Massnahmen an der Quelle

Lärmarme Strassenbeläge

Ab ungefähr 25 km/h bei konstanter Fahrweise ist das Reifen-Fahrbahn-Geräusch bei einem Auto die dominante Lärmquelle. Ein lärmarmer Belag hat eine feine Oberfläche, welche weniger Lärm entstehen lässt, und einen höheren Hohlraumgehalt, der einen Teil des noch entstehenden Lärms schluckt.

Die wirkungsvollsten Beläge erzielen im Neuzustand eine Lärmreduktion von bis zu 9 Dezibel gegenüber herkömmlichen Belägen. Dies hat denselben Effekt, wie wenn nur noch ein Achtel des Verkehrs unterwegs wäre. Ausserdem reduzieren sie die besonders hohen Töne, was die Störwirkung in der subjektiven Wahrnehmung noch stärker verringert. Wie herkömmliche Strassenbeläge werden lärmarme Beläge mit den Jahren etwas lauter.

Geschwindigkeitsreduktion

Die Herabsetzung der Geschwindigkeit ist eine einfache Massnahme, um den Strassenverkehr leiser zu machen. So verringert Tempo 30 beispielsweise die Lärmemissionen im Vergleich zu Tempo 50 von ca. drei Dezibel. Dies entspricht ungefähr der Halbierung der Verkehrsmenge. Die Verringerung der subjektiven Störwirkung geht auch hier über die tatsächliche Reduktion heraus, da die störenden Lärmspitzen überproportional abnehmen.

Leise Reifen

Ab ungefähr 25 km/h bei konstanter Fahrweise ist das Reifen-Fahrbahn-Geräusch bei einem Auto die dominante Lärmquelle. Leise Reifen haben das Potenzial, den Lärm um mindestens zwei Dezibel zu senken, ohne dabei Einbussen in anderen Bereichen, wie zum Beispiel dem Bremsweg, aufzuweisen.

 Mit der Einführung der Reifenetikette seit dem 1. August 2014 sind die Lärmemission von Reifen für Konsumentinnen und Konsumenten sichtbar.

Lärmbewusstes Fahrverhalten

Ein rücksichtsvoller Umgang mit dem Fahrzeug, insbesondere in bewohnten Gebieten, hilft Lärm zu vermeiden. Bei niedriger Geschwindigkeit ist das Antriebsgeräusch die dominante Lärmquelle. Deshalb kann besonders dann mit einem lärmarmen Fahrstil leiser gefahren werden. Zudem verhindert das bewusste Fahrverhalten störende Lärmspitzen. Zusätzliche positive Effekte sind Treibstoff- und CO2-Einsparungen.

Lärmsanierung Strassen

Das Umweltschutzgesetz und die seit 1987 geltende Lärmschutz-Verordnung verpflichten die Strasseneigentümer zur Sanierung von Strassenabschnitten, die übermässigen Lärm verursachen.

  • Die Lärmsanierungen der Haupt- und übrigen Strassen, die bis Ende März 2018 hätten abgeschlossen werden sollen, liegen in der Kompetenz der Standortkantone. Die Bundesbeiträge für Lärm-Sanierungen der Strassen werden bis Ende 2022 verlängert. Der Bundesrat hat am 21. Februar 2018 die Revision der Lärmschutz-Verordnung (LSV) genehmigt. Die angepasste Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.
  • Für die Nationalstrassen, die laut Verordnung bis Ende März 2015 saniert werden mussten, ist das Bundesamt für Strassen ASTRA zuständig.

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Letzte Änderung 16.06.2023

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