Massnahmen zur Luftreinhaltung bei Feuerungen

Praktisch jedes Gebäude in der Schweiz ist mit einer Heizung ausgerüstet. Dies ergibt eine grosse Anzahl von Feuerungen. Entsprechend wichtig sind die Qualität der Anlagen und des Brennstoffs sowie die richtige Bedienung.

Vorschriften in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) zum Inverkehrbringen und zum Betrieb der Feuerungen, zur Höhe der Kamine sowie zur Brennstoffqualität tragen dazu bei, unnötige Luftschadstoffemissionen sowie Beeinträchtigungen durch Abgase zu vermeiden. Als weitere Massnahme können Holzfeuerungen mit Staubabscheidesystemen ausgestattet werden. Dies verringert den Feinstaubausstoss.

Schliesslich sind auch beim Feuern im Freien gewisse Vorschriften der LRV zu beachten, damit zum Beispiel lästige Rauchentwicklung vermieden wird.


Inverkehrbringen und Betrieb von Feuerungen

Die LRV hat bis anhin das Inverkehrbringen und den Betrieb von Öl-, Gas- und Holzfeuerungen geregelt.

Mit deren Revision vom 1. Juni 2018 erfolgte unter anderem die etappenweise Angleichung der schweizerischen Vorschriften zum Inverkehrbringen von Öl-, Gas- und Holzfeuerungen an die geltenden Europäischen Vorschriften. Dies hat zur Folge, dass zum Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen nicht mehr die Vorschriften gemäss LRV anwendbar sind, sondern dass die Vorschriften der Energieeffizienzverordnung (EnEV; SR 730.02) beachtet werden müssen.

Die Vorschriften für den Betrieb von Feuerungen werden weiterhin ausschliesslich in der LRV geregelt.


Feuerungskontrolle

In der LRV sind Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Feuerungen festgelegt. Je mehr Leistung mit einer Anlage erzeugt wird, desto strengere Grenzwerte müssen eingehalten werden, was periodisch durch eine Emissionsmessung kontrolliert wird (Art. 13 und Anhang 3 LRV).

Der grösste Teil dieser Kontrollen wird durch Feuerungskontrolleure durchgeführt. Je nach kantonaler Vollzugsregelung handelt es sich dabei entweder um amtliche oder durch den Inhaber der Feuerung gewählte Kontrollpersonen. Die grösseren Anlagen, d. h. Holzfeuerungen über 70 kW sowie Öl- und Gasfeuerungen über 1 MW, werden häufig durch Messfirmen der Luftunion kontrolliert.
Dank der Feuerungskontrolle konnten seit Beginn der 1990er-Jahre den lufthygienischen Anforderungen nicht mehr genügende Anlagen identifiziert und saniert werden, was eine starke Reduktion der Emissionen durch Öl- und Gasfeuerungen zur Folge hatte.

Bei Öl- und Gasfeuerungen wird das Einhalten der Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Stickoxid alle zwei respektive alle vier Jahre überprüft, bei Kesseln zusätzlich die Abgasverluste. Bei Ölfeuerungen wird zudem die Russzahl kontrolliert.

Für den Betrieb von Holzheizkesseln mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu 70 kW sind Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feststoffe festgelegt. Der Grenzwert für Kohlenmonoxid wird alle vier Jahre überprüft, derjenige für Feststoffe lediglich bei der Abnahme der neuen oder sanierten Anlage. Bei Holzheizkesseln mit einer Feuerungswärmeleistung grösser als 70 kW oder für den Betrieb mit Restholz werden die Emissionen beider Grenzwerte alle zwei Jahre kontrolliert.

Keine periodische Messung wird bei Einzelraumfeuerungen durchgeführt. Wird eine solche jedoch regelmässig genutzt, wird alle zwei Jahre eine Sichtkontrolle durchgeführt, bei selten genutzten Anlagen weniger häufig. Dadurch kann überprüft werden, dass die Feuerung richtig bedient und mit geeignetem Brennstoff betrieben wird.

Um Feinstaubemissionen aus Holzfeuerungen zu vermindern, werden Anlagebetreiber durch Vollzugsbehörden, Kontrolleure, Feuerungshersteller sowie Branchenverbände über schadstoffarmes feuern informiert. Um das Ziel einer möglichst emissionsarmen Wärmeerzeugung zu erreichen, muss nicht nur die Anlagetechnik weiterentwickelt, sondern auch das Bewusstsein der Betreiber für einen korrekten Anlagebetrieb gestärkt werden.

Emissionsmessung bei Feuerungen für Öl, Gas und Holz

Cover Emissionsmessung bei Feuerungen für Öl, Gas und Holz

Messempfehlungen Feuerungen. 2. aktualisierte Ausgabe. 2018

Bei Holzfeuerungen mit einer Leistung von mehr als 70 kW bestehen Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub. Diese Anlagen werden üblicherweise durch Firmen der Luftunion kontrolliert.

Emissionsmessung bei stationären Anlagen

Cover Emissionsmessung bei stationären Anlagen

Emissions-Messempfehlungen. 2020


Kaminhöhe (Höhe von Abluftanlagen)

Die Abgase von Feuerungen sowie aus industriellen und gewerblichen Anlagen müssen in der Regel über Dach abgeleitet werden. Wie hoch die Abluftanlage über Dach sein muss, wird in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) sowie in einer Vollzughilfe des BAFU geregelt.


Brennstoffqualität

Eine verbesserte Qualität der Treib- und Brennstoffe trägt zur Reduktion der Luftbelastung bei. Für Benzin und Diesel hat der Bund Qualitätsvorschriften eingeführt. Auch für die Zusammensetzung von Heizöl, Holz-, Gas- und Kohlebrennstoffen gelten Grenzwerte oder Qualitätsvorschriften. Damit wurden die Schwefeldioxid- und Bleiemissionen massiv verringert.


Lufthygienische Massnahmen bei Holzfeuerungen

Staubabscheidesysteme

In der Schweiz besteht keine Pflicht für den Einsatz von Staubabscheidesystemen bei Holzfeuerungen. Es gibt aber einige Situationen, in denen dennoch solche Filter installiert werden müssen.
Mit einem Staubabscheidesystem müssen alle handwerklich hergestellten Feuerungen ausgerüstet sein, die nicht nach einem anerkannten Berechnungsverfahren oder nach den anerkannten Regeln der Feuerungstechnik gebaut wurden. Diese Verfahren kommen für Kachel- bzw. ortsfest gesetzte Grundöfen sowie für schützenswerte historische Zimmeröfen in Frage, nicht jedoch beispielsweise für individuell hergestellte Cheminées. Alternativ können diese Anlagen einer Abnahmemessung unterzogen werden, falls auf die Installation eines Staubabscheiders verzichtet werden soll.


Moderne Staubabscheidesysteme erreichen einen hohen Abscheidegrad von bis zu 95%. Falls eine Einzelraumfeuerung mit einem Staubabscheider ausgestattet wird, um auf eine Abnahmemessung zu verzichten, so muss dieser nachgewiesenermassen dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen dafür sind in der technischen Regel VDI 3670 festgelegt.
Es existieren Systeme, mit denen bestehende Feuerungen ohne bauliche Massnahmen nachgerüstet werden können. Eine Nachrüstung ist aus Gründen der Luftreinhaltung auch für Feuerungen ohne gesetzliche Verpflichtung empfehlenswert.


Grössere Anlagen und insbesondere solche mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 500 kW benötigen in der Regel einen Staubabscheider, weil sie die für den Betrieb festgelegten Staubemissionsgrenzwerte nicht einhalten können.
Dabei ist es notwendig, dass der Abscheider tatsächlich in Betrieb ist, während die Feuerung läuft. Die LRV fordert deshalb einen Verfügbarkeitsnachweis für Staubabscheidesysteme bei Feuerungen ab 70 kW. Die Verfügbarkeit orientiert sich dabei an der Laufzeit der Feuerung, also der Zeit, während der Emissionen produziert werden. In der Regel soll, besonders bei neuen Anlagen, die Verfügbarkeit 90 % betragen.

Wärmespeicher

Der Schadstoffausstoss von Holzheizkesseln ist in der Regel vor allem dann hoch, wenn sie bei Teillast (halbe Nennwärmeleistung oder weniger) betrieben werden oder während An- und Abfahrvorgängen. Der Einsatz von Wärmespeichern dient dazu, Betriebszustände mit erhöhten Emissionswerten möglichst zu vermeiden, indem die nicht sofort benötigte Wärme in einem Pufferspeicher zwischengespeichert und später an das Heizsystem abgegeben wird. Das erlaubt es, in Zeiten geringeren Energiebedarfs – insbesondere in der Übergangszeit oder im Sommer – eine Feuerung bei Volllast laufen zu lassen, den Speicher mit Wärme zu füllen und die Feuerung anschliessend für längere Zeit abzuschalten, anstatt sie bei Teillast zu betreiben oder häufig ein- und auszuschalten.

Die Mindestanforderungen an die Speichergrösse gemäss LRV sind unterschiedlich für handbeschickte bzw. automatisch beschickte Holzheizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung. Für erstere sind Wärmespeicher von 12 Litern pro Liter Brennstofffüllraum vorgegeben, welche im Wesentlichen die von einer Holzcharge abgegebene Wärmeenergie aufnehmen sollen. Für letztere sind Speichervolumina von 25 Litern pro kW Feuerungswärmeleistung vorgegeben.
Pelletsfeuerungen unter 70 kW Nennwärmeleistung werden von der Speichervorschrift ausgenommen, da diese Anlagen auch bei Teillast emissionsarm betrieben werden können.
Bei Anlagen über 500 kW Nennwärmeleistung wird auf eine Speicherregelung verzichtet, da es sich dabei oft um Nahwärmenetze handelt oder die Betreiber aufgrund der Grösse aus ökonomischer Sicht an einem optimalen Betrieb der Anlage interessiert sind. Das bedeutet aber nicht, dass solche Feuerungen nicht mit einem Speicher ausgerüstet werden sollten. Es ist Aufgabe der Planer, in solchen Fällen die richtige Dimensionierung festzulegen.


Richtiges Feuern im Freien

Beim Feuern im Freien ist das Holz so zur Glut zu bringen, dass möglichst wenig Rauch entsteht. Für ein rauchfreies Feuer eignet sich ausschliesslich naturbelassenes, trockenes Holz. So erreicht das Feuer rasch hohe Temperaturen. Dies führt zur vollständigen Verbrennung mit relativ geringen Emissionen.

Ausreichend trockene Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen verbrannt werden, wenn dabei nur wenig Rauch entsteht (Art. 26b LRV). Es wird jedoch empfohlen, solche Grünabfälle nicht zu verbrennen, sondern beispielsweise zu kompostieren oder als Strukturmaterial zu verwenden. Viele Gemeinden bieten entsprechende Sammelstellen an.

Bei der Verbrennung von Wald-, Feld- und Gartenabfällen sind nicht nur die LRV-Vorschriften, sondern auch kantonale und kommunale Vorgaben einzuhalten. Mancherorts ist für die Verbrennung eine Bewilligung notwendig. Das Verbrennen anderer Abfälle im Freien ist verboten (Art. 26a LRV). Dies würde die Umwelt massiv mit Schadstoffen belasten.

Einige Kantone haben Vorschriften zum richtigen Feuern im Freien erlassen. Sie haben ebenfalls Merkblätter veröffentlicht.

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 12.01.2024

Zum Seitenanfang

https://www.bafu.admin.ch/content/bafu/de/home/themen/thema-luft/luft--fachinformationen/massnahmen-zur-luftreinhaltung/massnahmen-zur-luftreinhaltung-bei-feuerungen.html