Kantonale Massnahmenpläne zur Luftreinhaltung

Die Kantone sind gemäss Umweltschutzgesetz und Luftreinhalte-Verordnung verpflichtet, einen Massnahmenplan zur Luftreinhaltung zu erstellen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass übermässige Luftbelastung durch den Verkehr oder mehrere stationäre Anlagen verursacht wird.

Der lufthygienische Massnahmenplan stellt einerseits ein politisches Programm dar, mit dem sich der Kanton auf ein koordiniertes Vorgehen zur Luftreinhaltung festlegt. Er ist andererseits ein verwaltungsinternes Koordinationsinstrument und als solches behördenverbindlich.

Der lufthygienische Massnahmenplan

  • beschreibt die Emissionsquellen, die für die Entstehung der übermässigen Immissionen verantwortlich sind und enthält Massnahmen zu deren Verminderung bzw. Beseitigung.
  • quantifiziert die Wirkung der einzelnen Massnahmen und legt Fristen für deren Anordnung und Durchführung fest.

Bei stationären Anlagen können verkürzte Sanierungsfristen sowie ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen vorgesehen werden.

Bei Verkehrsanlagen können bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder -beschränkende Massnahmen angeordnet werden.

Stand der Erstellung in den Kantonen

Bis jetzt haben 25 Kantone einen lufthygienischen Massnahmenplan erstellt. Die Kantone müssen die Wirksamkeit der Massnahmen regelmässig überprüfen und bei Bedarf die Massnahmenpläne anpassen.

Sieht ein kantonaler Massnahmenplan die Anordnung von Massnahmen vor, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, so unterbreitet der Kanton den Plan dem Bundesrat und stellt entsprechende Anträge.

Kantonale Massnahmenpläne Luftreinhaltung (PDF, 139 kB, 24.07.2017)Behandlung der Anträge an den Bundesrat 2000 - 2017

Kontakt
Letzte Änderung 21.07.2023

Zum Seitenanfang

https://www.bafu.admin.ch/content/bafu/de/home/themen/thema-luft/luft--rechtliche-grundlagen/luft--gesetze-und-verordnungen/kantonale-massnahmenplaene-zur-luftreinhaltung.html