Erdbebensichere Umbauten, Instandsetzungen

Ein geplanter Umbau oder eine geplante Instandsetzung bieten Anlass um abzuklären, ob eine Überprüfung der Erdbebensicherheit angebracht ist. Bei einer solchen Überprüfung wird geklärt, ob das Bauwerk ausreichend erdbebensicher ist oder ob Erdbebensicherheitsmassnahmen einzubeziehen sind.

Zahlreiche bestehende Gebäude in der Schweiz haben eine ungenügende Erdbebensicherheit, gemessen an den heutigen Anforderungen für Neubauten. Oftmals liegt dies an fehlenden Bauvorschriften zur Bauzeit der Gebäude, in anderen Fällen auch an der Nichtbeachtung der Normenanforderungen an die Erdbebensicherheit. Solche Gebäude sind potenziell einsturzgefährdet und weisen bereits bei relativ schwachen Erdbeben häufig erhebliche Schäden auf.

Ist ein Umbau oder eine Instandsetzung geplant, so ist frühzeitig mit einem Bauingenieur oder einer Bauingenieurin abzuklären, ob eine Überprüfung der Erdbebensicherheit sinnvoll bzw. erforderlich ist. Relevante Faktoren sind Art und Umfang des geplanten Eingriffs, ein Verdacht auf geringe Erdbebensicherheit, die Investitionssumme, der Gebäudewert sowie die Restnutzungsdauer. Eine Überprüfung ist zeitlich so durchzuführen, dass allfällige erforderliche Massnahmen zeitgerecht in die Planung des Bauvorhabens integriert werden können.

Mit einer fachgerechten Überprüfung nach Norm SIA 269/8 „Erhaltung von Tragwerken - Erdbeben" werden die Mängel in der konzeptionellen Gestaltung und konstruktiven Durchbildung des Bauwerks in Bezug auf die Erdbebensicherheit untersucht und der sogenannte Erfüllungsfaktor αeff als Ergebnis der rechnerischen Beurteilung der Erdbebensicherheit bestimmt. Der Erfüllungsfaktor beschreibt, inwieweit die Anforderungen an die Erdbebensicherheit gemäss den gültigen Tragwerksnormen beim überprüften Bauwerk erfüllt sind. Erreicht der Erfüllungsfaktor einen Wert von 1,0, dann sind diese Anforderungen vollumfänglich erfüllt. Die Mindestanforderungen an ein Bauwerk in Bezug auf die Sicherheit von Personen gemäss Norm SIA 269/8 verlangen mindestens einen Erfüllungsfaktor von 0,25. Für Schulen und Kindergärten (BWKII-s), Bauwerke mit wichtiger Infrastrukturfunktion (BWKII-i) sowie Bauwerke mit überlebenswichtiger Infrastrukturfunktion (BWKIII), wie z.B. Akutspitäler, Feuerwehrgebäude), wird mindestens ein Erfüllungsfaktor von 0,4 verlangt.

Bei einem Erfüllungsfaktor < 0,25 (respektive < 0,4 für BWKII-s, BWKII-i und BWKIII) ist die Erdbebensicherheit ungenügend. Es sind zwingend Massnahmen zu ergreifen, um die Mindestanforderungen für bestehende Gebäude einzuhalten. Diese sind erfüllt, wenn der Erfüllungsfaktor einen Wert von 0,25 (respektive 0,40 für BWKII-s, BWKII-i und BWKIII) erreicht.

Bei einem Erfüllungsfaktor, der zwischen 0,25 (respektive 0,4 für BWKII-s, BWKII-i und BWKIII) und 1.0 liegt, ist die Erdbebensicherheit mangelhaft. Die Erdbebensicherheit ist weitergehend zu verbessern, wenn sich bei der Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen die Verhältnismässigkeit von Massnahmen nachweisen lässt. Dabei ist grundsätzlich die Erfüllung des normengemässen Zustands für Neubauten anzustreben. Falls dies nicht erreichbar ist, sind zumindest die am weitesten gehenden Massnahmen, die noch verhältnismässig sind, umzusetzen.

Bei einem Erfüllungsfaktor ≥ 1.0 ist die Erdbebensicherheit gemäss geltenden Normen gegeben. Die Anforderungen an Neubauten sind zu 100 Prozent erfüllt. Es besteht kein Handlungsbedarf.

Die Kosten von möglichen Massnahmen zur Verbesserung der Erdbebensicherheit sind situationsabhängig und variieren
stark. Mögliche Synergien mit einem geplanten Bauvorhaben beeinflussen die Verhältnismässigkeit positiv.

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Letzte Änderung 08.09.2023

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