Zuständigkeiten

Überall in der Schweiz ist man mit Naturgefahren konfrontiert – heute genauso wie in Zukunft. Ziel der gemeinsamen Anstrengungen aller Akteur/innen dieser Verbundaufgabe ist es, einen sicheren Lebens- und Wirtschaftsraum Schweiz zu erhalten. Wir alle können von Naturgefahren betroffen sein – und «was alle angeht», so schrieb einst Friedrich Dürrenmatt, «können nur alle lösen».

Die Aufgaben der öffentlichen Hand sind dabei wie folgt zugewiesen: Primär sind in der Schweiz die Gemeinden und Kantone für den Schutz vor Naturgefahren verantwortlich. Der Bund nimmt seine strategische Führungsrolle wahr und unterstützt die Kantone finanziell und fachlich. Das BAFU, respektive die Abteilung Gefahrenprävention, beaufsichtigt den kantonalen Vollzug des Wasserbau- und Waldgesetzes und vollzieht die ihm durch das Gesetz direkt übertragenen Aufgaben. Insbesondere unterstützt es die Kantone bei der Planung und Realisierung von technischen und biologischen Massnahmen gegen Wasser- und Sturzprozesse, Rutschungen und Lawinen sowie bei der Erstellung von Gefahrengrundlagen. Im Bereich Erdbeben stehen die Koordination der Massnahmen des Bundes zur Erdbebenvorsorge, die Sicherstellung des erdbebengerechten Bauens im Einflussbereich des Bundes und die Förderung der Umsetzung von präventiven Massnahmen durch Dritte (Kantone, Gemeinden, Private) im Vordergrund.

Zuständigkeit Naturgefahren
Verantwortlichkeiten und Aufgaben der wichtigsten Akteurinnen und Akteuren beim Schutz vor Naturgefahren

Weitere wichtige Aufgaben zum Schutz vor Naturgefahren übernehmen die Versicherungen gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag. Sie stellen die finanzielle Absicherung potenzieller Schäden sicher. Mit der Förderung von präventiven Massnahmen sowie der Information und Beratung der Kunden und Kundinnen tragen sie einen gewichtigen Teil zum Schutz vor Naturgefahren bei. Mithilfe ihrer Normen stellen Verbände eine Grundlage bereit, die als Planungshilfe für das naturgefahrengerechte Bauen dient.

Alle durch Naturgefahren potenziell betroffenen Personen, beispielsweise Hauseigentümer/innen oder Infrastrukturbetreibende, nehmen ihre Eigenverantwortung wahr, indem sie ihr Gebäudeeigentum naturgefahrengerecht erstellen und den Schutz mithilfe von Objektschutzmassnahmen erhöhen. Persönliche und betriebliche Vorsorge, sowie das korrekte Verhalten im Ereignisfall mindern den Schaden ebenfalls. Zusätzlich tragen weitere Akteur/innen zum Schutz vor Naturgefahren bei. So sorgen beispielsweise Planerinnen und Ingenieure im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht dafür, Risiken bekannt zu machen und risikoreduzierende Massnahmen vorzuschlagen und umzusetzen.

Übersicht der verschiedenen Verantwortungsgebiete

Öffentliche Hand

*(Die Gesetzliche Vorgaben in den Kantonen unterscheiden sich teilweise bezüglich der Verantwortungsträger/-innen)

Bund und Kantone

•   Rechtliche Vorgaben
•   Schutz öffentlicher Infrastruktur
•   Flächenschutz (Schutz von Siedlungen)
•   Raumplanung (Sachpläne des Bundes + kantonale Richtplanung) und kantonale Baupolizei
•   Bauherrschaft für Schutzmassnahmen (inkl. Verantwortung für deren Kontrolle und Unterhalt)
•   Information der Bevölkerung
•   Gefahren- und Risikogrundlagen
•   Vorsorge inkl. Notfallplanung, Beobachtungs-, Vorhersage- und Warnsysteme, Ausbildung von lokalen      NaturgefahrenberaterInnen. Auf kantonaler Ebene: Alarmierung und Bewältigung von Ereignissen

Gemeinden

•   Nutzungsplanung und Baureglemente
•   Bauherrschaft für Schutzmassnahmen (inkl. Verantwortung für deren Kontrolle und Unterhalt)
•   Einsatzkräfte (zivile Führungsorgane, Sicherheit, Ordnung, Rettung, Feuerwehr etc.)

Versicherungen


•   Finanzielle Absicherung potenzieller Schäden
•   Versicherungsleistungen im Ereignisfall
•   Förderung von vorsorglichen Massnahmen
•   Information und Beratung der KundInne·

Verbände

•   Normen des Bauwesens

Private/Unternehmen, Bevölkerung

•   Anlagenbetrieb (z. B. touristische Anlagen)
•   Naturgefahrengerechtes Bauen und Objektschutzmassnahmen
•   Persönliche und betriebliche Vorsorge (z. B. Krisenorganisation, Notfallpläne)
•   Verhalten im Ereignisfall

 


 

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 04.07.2023

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