Vollzug und Massnahmen

Das Waldgesetz kennt eine Vielzahl von Vollzugsmassnahmen und -instrumenten. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt hauptsächlich den Kantonen. Der Bund beaufsichtigt den Vollzug und vollzieht die ihm direkt übertragenen Aufgaben zusammen mit weiteren Partnern.

Themen:

Waldplanung

Die Waldplanung befasst sich mit der räumlichen und zeitlichen Entwicklung des Waldes.

Rodungen

Rodungen sind in der Schweiz grundsätzlich verboten. In Ausnahmefällen (z.B. Bauten und Anlagen in öffentlichem Interesse) kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.

Waldschutz

Der Schweizer Wald ist zahlreichen Gefahren ausgesetzt: Schadorganismen, Stürme, Schneedruck, Waldbrände und Schadstoffe zählen ebenso dazu wie der Klimawandel.

Programmvereinbarungen Wald

Mit der «Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)» erfolgt die Abwicklung der Subventionierung nicht mehr kostenorientiert auf der Basis von einzelnen Projekten, sondern leistungsorientiert im Rahmen von vierjährigen Programmvereinbarungen. Im Waldbereich werden die Programme Schutzwald, Biodiversität im Wald und Waldbewirtschaftung ab 2020 in eine Programmvereinbarung «Wald» zusammengefasst.

Aktionsplan Holz

Der Aktionsplan Holz setzt die Ressourcenpolitik Holz des Bundes um. Aktuell läuft die vierte Phase des Aktionsplans Holz von 2021 bis 2026.

Wald- und Holzforschungsförderung

Die Wald- und Holzforschungsförderung Schweiz (WHFF-CH) unterstützt Projekte, welche die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wald- und Holzwirtschaft verbessern.

Forstlicher Investitionskredit

Der forstliche Investitionskredit dient der mittel- und langfristigen Verbesserung der Waldwirtschaft. Forstliche Investionskredite werden für die Finanzierung von Projekten und Anschaffungen gewährt, welche dem Schutz vor Naturereignissen oder der rationellen Pflege und Nutzung des Waldes dienen.

Holzhandelsregulierung in der Schweiz

Seit dem 1. Januar 2022 ist es in der Schweiz verboten, illegal geschlagenes Holz und die daraus gefertigten Produkte in Verkehr zu bringen. Gleichzeitig mit dem revidierten Umweltschutzgesetz (USG) trat die neue Holzhandelsverordnung (HHV) in Kraft.

Holzverpackungen - ISPM 15

Mit den Holzverpackungen im internationalen Warenhandel können gefährliche Schädlinge eingeschleppt werden. Damit dies nicht passiert, schreibt der internationale Standard «ISPM 15» eine Hitze- oder Gasbehandlung von Holzverpackungen vor.

Forstliches Vermehrungsgut

Bund und Kantone stellen gemeinsam sicher, dass im Schweizer Wald gesundes und standortgerechtes Saat- und Pflanzgut (Vermehrungsgut) verwendet wird.

Pflanzenschutzmittel im Wald

Grundsätzlich ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) im Wald verboten. In spezifischen Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.

Bildung und Wissenstransfer

Das BAFU koordiniert im Waldbereich wichtige Bildungsaufgaben und führt die Fachstelle Codoc.

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 16.01.2024

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