Die Einfuhr von Holz verpflichtet zur Sorgfalt

Wer Holz und Holzerzeugnisse erstmalig in die Schweiz einführt, ist als Erstinverkehrbringer dafür verantwortlich sicherzustellen, dass diese legal geerntet und gehandelt wurden. Für den Nachweis der Legalität wenden die Verantwortlichen ein System an, das sie zu Sorgfalt verpflichtet. Wichtige Elemente sind hierfür die Beschaffung von Informationen zur Risikobewertung und wo angezeigt, Massnahmen zur Minderung des Risikos.

Unternehmen, die Holz oder Holzprodukte in der Schweiz auf den Markt bringen, müssen im Vorfeld systematisch alle Informationen und Dokumentationen, die für eine Risikobewertung notwendig sind, beschaffen. Sie führen anhand der gesammelten Unterlagen eine Risikobewertung durch, basierend auf dem Risiko von Ursprungsland, Holzart oder anderen Indikatoren. Falls die Risiken nicht vernachlässigbar sind, müssen sie Massnahmen zur Risikominderung ergreifen und diese ebenfalls dokumentieren. Nur wenn das Risiko vernachlässigbar ist, dürfen die Produkte in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.


Vollzug der Holzhandelsverordnung (HHV)

UV-2301-D

Vollzugshilfe und -mitteilung des BAFU für Kantone, Marktakteure und Inspektionsstellen. 2023

Diese Publikation ist eine Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde und richtet sich an Unternehmen, die von der HHV betroffen sind. Sie konkretisiert die Praxis des BAFU als Vollzugsbehörde in formeller und materieller Hinsicht. Wer diese Mitteilung befolgt, kann davon ausgehen, dass er die Anforderungen der HHV korrekt erfüllt.


Diese Informationen müssen beschafft werden

Als Grundlage für die Risikobewertung beschaffen und dokumentieren Unternehmen folgende Informationen:

  • die Beschreibung des Holzes oder des Holzerzeugnisses, einschliesslich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart und des vollständigen wissenschaftlichen Namens
  • das Ursprungsland (dort, wo der Baum gefällt wurde)
  • die Region, sofern das Risiko des illegalen Holzeinschlages nicht für jede Region eines Ursprungslandes als gleich hoch eingestuft wird
  • Angaben zur Konzession für den Holzeinschlag, sofern das Risiko des illegalen Holzeinschlages nicht für jede Konzession eines Ursprungslandes oder einer Region als gleich hoch eingestuft wird
  • die Menge des Holzes und der Holzerzeugnisse in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten
  • Name und Adresse des Zulieferers
  • Nachweise, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslandes eingehalten wurden

So werden Risiken identifiziert und bewertet

Die Unternehmen müssen das Risiko, ob das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen, bewerten. Die Risikobewertung erfolgt auf der Grundlage der gesammelten Informationen und nach den folgenden Kriterien:

  • Einhaltung der Rechtsvorschriften des Ursprungslands ist zugesichert und liegt vor: beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, welche die Einhaltung der Rechtsvorschriften umfassen
  • Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags bei den betroffenen Baumarten
  • Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags im Ursprungsland oder in der einzelnen Region des Ursprungslandes; dabei ist auch die Häufigkeit von bewaffneten Konflikten im Ursprungsland zu berücksichtigen
  • allfällige Sanktionen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Holz und Holzerzeugnissen
  • Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse (Berücksichtigung von Zwischenhändlern und Verarbeitern, durch die illegales Holz in die Lieferkette gelangen kann)
  • Korruptionsrisiko in den betroffenen Ländern sowie andere anerkannte Indikatoren der guten Regierungsführung

Risiken für illegales Holz mindern

Ergeben sich aufgrund der Bewertung Risiken betreffend illegalem Holzeinschlag und Handel, die nicht vernachlässigbar sind, so muss ein Unternehmen diese mit Hilfe eines Verfahrens zur Risikominderung auf wirksame Weise weitestgehend begrenzen. Es muss zusätzliche Informationen oder Dokumente vom Lieferanten anfordern oder eine Überprüfung durch unabhängige Dritte veranlassen. Bei einem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) unter 50 gilt: Je geringer der CPI, umso kritischer sind die entsprechenden staatlichen Dokumente zu werten und umso weniger können sie als Nachweis der Legalität gelten.

Die Rückverfolgbarkeit sicherstellen

Unternehmen müssen dokumentieren, an wen sie das Holz oder die Holzerzeugnisse weitergegeben haben. Händler müssen dokumentieren, von welchem Zulieferer sie Holz oder Holzerzeugnisse bezogen und an welchen Abnehmer sie diese weitergegeben haben. Nicht dokumentieren müssen sie die Abgabe an Konsumenten.

System der Sorgfaltspflicht bewerten lassen

Speziell kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können eine Inspektionsstelle beauftragen, ihr Sorgfaltspflichtsystem und dessen Anwendung auf seine Konformität hin zu bewerten. 

Inspektionsstellen müssen vom BAFU anerkannt sein. Über den elektronischen Service «Anerkennung als HHV-Inspektionsstelle» auf dem eGovernment Portal UVEK können interessierte Inspektionsstellen Gesuche einreichen. Grundvoraussetzung dafür ist eine Akkreditierung der SAS. Sie müssen die Anforderungen an die Inspektionsstelle erfüllen. Massgebend dafür ist auch das in Anhang 1 der Vollzugsmitteilung enthaltene Pflichtenheft für die Inspektionsstellen.

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Letzte Änderung 12.10.2023

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