Die Inhaber von bestehenden Wasserkraftanlagen werden für die Kostenfolgen der notwendigen Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall-Sunk, Geschiebe und Fischgängigkeit entschädigt.
Gemäss Art.34 des Energiegesetzes (EnG) werden den Inhabern von bestehenden Wasserkraftwerken die Kosten für die
Sanierungsmassnahmen erstattet.
Art. 28 ff. der Energieverordnung (EnV) regelt das Verfahren für diese Entschädigung im Detail.
Anhang 3 der EnV konkretisiert zusätzlich die Anforderungen an den Inhalt der Gesuche, nennt die Kriterien zur Beurteilung der Gesuche und enthält Aussagen zu den anrechenbaren Kosten. Weiter kommt das Kapitel 3 Subventionsgesetz (SuG) zur Anwendung.
Einzelheiten für die Berechnung der Erlöseinbussen infolge betrieblicher Auswirkungen von Sanierungsmassnahmen sind in der Verordnung des UVEK über die anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (VKSWk) geregelt.
Bei Fragen zum Bezug der Strompreisdaten und der Wechselkurse kann das BAFU kontaktiert werden (s. Kontakt)
Für die Berechnung der Erlöseinbussen bei Energieminderproduktion (Art. 3 VKSWk) steht die folgende elektronische Berechnungsvorlage zur Verfügung, die für das Entschädigungsgesuch zu verwenden ist:
Die kantonale Behörde hat gemäss Art. 29 EnV den Eingang des Entschädigungsgesuchs unmittelbar nach dem Erhalt dem BAFU zu melden. Dazu steht das folgende Meldeformular zur Verfügung:
Das Modul Finanzierung der ökologischen Massnahmen zur Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen der Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer fasst die Summe dieser Regelung zusammen und beschreibt sie im Detail.
Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen
Ein Modul der Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer». 2016
Bestimmung der Finanzierung bei Ausleitkraftwerken als Schwall Sunk Sanierungsmassnahme
Als Schwall-Sunk bezeichnet man künstliche Abflussschwankungen, die durch den intermittierenden Betrieb von Wasserkraftwerken entstehen. Dabei werden in Zeiten mit hohem Strombedarf grosse Wassermengen turbiniert und ins Gewässer zurückgegeben, was dort zu einem Abflussmaximum führt (Schwall). In den Zeiten mit geringer Nachfrage geht die turbinierte Wassermenge und damit auch der Abfluss im Rückgabegewässer auf ein Minimum zurück (Sunk). Diese künstlichen Abflussschwankungen können den Gewässerlebensraum und die Wasserlebewesen darin stark beeinträchtigen.
Gemäss Gewässerschutzgesetz müssen Kraftwerksbetreiber Massnahmen ergreifen, um diese negativen Auswirkungen zu mindern. Für die Kostenfolgen der notwendigen Sanierungsmassnahmen werden die Inhaber von bestehenden Wasserkraftwerken entschädigt.
Mit dem Bau eines neuen Ausleitkraftwerkes, welches das turbinierte Wasser eines Kraftwerkes, welches Schwall-Sunk verursacht, erneut fasst, ausleitet, nochmals turbiniert und anschliessend in ein grösseres Gewässer zurückgibt, kann ein Gewässerabschnitt von Schwall-Sunk befreit werden. Dieser Gewässerabschnitt wird durch die Ausleitung jedoch zu einer sogenannten Restwasserstrecke, in der nur noch ein kleiner Teil des natürlichen Abflusses verbleibt.
Ausleitkraftwerke dienen primär der Energieproduktion und verursachen mit der durch die Ausleitung neu geschaffenen Restwasserstrecke eine neue gewässerökologische Beeinträchtigung, indem bspw. Gewässerlebensraum verloren geht. Deshalb sind Ausleitkraftwerke als Sanierungsmassnahme zur Beseitigung von Schwall-Sunk als Spezialfälle zu betrachten. Die Bestimmung des Finanzierungsbeitrags an Ausleitkraftwerke als Massnahme gegen Schwall-Sunk erfordert darum eine spezielle Regelung, die u.a. den gewässerökologischen Gesamtnutzen der Massnahme berücksichtigt.
Hierfür wurde folgende Methode entwickelt:
Diese Methode dient als Orientierungshilfe bei der Bestimmung des Finanzierungsbeitrags bei Ausleitkraftwerken als Schwall-Sunk-Massnahme. Sie orientiert sich an den fünf im Gewässerschutzgesetz genannten Kriterien (Art. 39a Bst. a-e), nach welchen sich die zu treffenden Massnahmen zu richten haben. Da die rechtlichen Grundlagen jedoch einen grossen Spielraum bieten, kann in begründeten Fällen von der Methodik abgewichen werden.
Entschädigung bei Stilllegung einer Wasserkraftanlage
Die Ausserbetriebnahme (Stilllegung) einer Wasserkraftanlage kann in Ausnahmefällen die Bestvariante für die Sanierung darstellen.
Die Grundsätze der Entschädigung dafür sind in nachfolgendem Dokument beschrieben.
Ausserbetriebnahme (Stilllegung) einer Wasserkraftanlage als Sanierungsmassnahme: (PDF, 307 kB, 17.07.2020)Grundsätze der Entschädigung gestützt auf Art. 34 EnG (Netzzuschlagsfonds)
Eine Berechnungsvorlage zur Ermittlung der Entschädigungshöhe bei Stilllegung mit Fallbeispiel kann beim BAFU bezogen werden (s. Kontakt).
Letzte Änderung 21.11.2019