Bundesrat genehmigt Verordnungen im Umweltbereich

Bern, 12.05.2021 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Mai 2021 zwei bestehende Verordnungen im Umweltbereich angepasst. Es geht um die finanzielle Unterstützung der Kantone durch den Bund bei der Strassenlärmsanierung und um die Lagerung von Rundholz im Wald. Ausserdem hat der Bundesrat eine neue Verordnung zur Regulierung des Holzhandels genehmigt und das Flachmoorinventar des Kantons Obwalden gutgeheissen.

Lärmschutz-Verordnung: Schutz vor Strassenlärm als Daueraufgabe

Strassenverkehr ist die grösste Lärmquelle in der Schweiz. Obwohl sich in den vergangenen zehn Jahren die kantonalen Investitionen verzehnfacht haben und die Zahl der geschützten Personen deutlich gestiegen ist, bleibt über eine Million Menschen an ihrem Wohnort übermässigem Lärm ausgesetzt. Mit der Revision der Lärmschutz-Verordnung (LSV) wird der Schutz dieser Menschen als Daueraufgabe weitergeführt. Der Bund wird die Kantone bei der Lärmsanierung der Strassen weiterhin finanziell unterstützen. Der Fokus liegt auf Massnahmen an der Quelle, dazu gehören lärmarme Strassenbeläge oder Geschwindigkeitsreduktionen. Die Revision der LSV nimmt das Postulat Barazzone (15.3840) und die Motion Hêche (19.3237) auf und ermöglicht es, die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen fortzusetzen. Die Bestimmungen zur Weiterführung der finanziellen Beiträge treten am 1. Juli 2021 in Kraft, die übrigen Bestimmungen zur Förderung der Massnahmen an der Quelle folgen 2025.

Holzhandelsverordnung: Neue Pflichten für Erstinverkehrbringer und Händler

Der Bundesrat hat das revidierte Umweltschutzgesetz zum Verbot des Handels von illegal geschlagenem Holz und den daraus gefertigten Produkten auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Das revidierte Gesetz wurde 2019 vom Parlament angenommen und bildet die gesetzliche Grundlage für die neue Holzhandelsverordnung (HHV), die ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft treten wird. Mit der HHV schafft die Schweiz im Auftrag des Parlaments eine gleichwertige Regelung zu derjenigen in der Europäischen Union (EU; EUTR 995/2010). Kern der Verordnung ist eine neue Sorgfaltspflicht für jene, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals in Verkehr bringen: Sie müssen nachweisen können, dass sie Risiken im Zusammenhang mit der Illegalität systematisch bewertet und, wo vorhanden, auf ein vernachlässigbares Mass reduziert haben. Händler müssen die Rückverfolgbarkeit der Produkte sicherstellen. Ziel ist es, dass kein Holz und keine Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die illegal geschlagen oder gehandelt wurden. Durch die Bekämpfung des illegalen Holzschlags und -handels werden die Entwaldung, aber auch der Verlust der Biodiversität eingedämmt.

Lagerung von Rundholz im Wald

Waldeigentümerinnen und -eigentümer sowie Sägereien werden in Zukunft im Wald Lagerplätze für Rundholz errichten können. Die Lager müssen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen. Mit der Annahme der Motion der UREK-S (18.3715) «Umsetzung der Waldpolitik 2020. Erleichterung bei der Rundholzlagerung» erhielt der Bundesrat den Auftrag, dafür die rechtlichen Voraussetzungen in der Waldverordnung zu schaffen. Für die Bewilligung eines Rundholzlagers müssen die bestehenden Voraussetzungen für forstliche Bauten und Anlagen erfüllt sein. Solche Lager unterliegen den gleichen Umweltschutzvorschriften wie das gesamte Waldareal. Die revidierte Waldverordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Schutz der Flachmoore im Kanton Obwalden

Der Bundesrat hat zudem das Flachmoorinventar des Kantons Obwalden genehmigt. Die revidierten Verordnungen über den Schutz der Biotope und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung waren bereits im November 2017 in Kraft getreten. Davon ausgenommen waren die Flachmoore im Kanton Obwalden. Die Überprüfung der kantonalen Inventare und die Verbesserung der Genauigkeit der Perimeter für die Flachmoore sind nun für die ganze Schweiz abgeschlossen und treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Die Überprüfung betrifft 49 Flachmoore.


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