Wichtige Fragen und Antworten zum Vollzug und zur Finanzierung von Sanierungsprojekten in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit.
- Was muss in der Verfügung der Sanierungspflicht stehen?
- Wer trägt bei betrieblichen Massnahmen nach Ablauf der 40 Jahre die Kosten?
- Bis zu welcher Höhe des Kaufpreises von Landwirtschaftsland kann Swissgrid im Rahmen von Art. 15abis EnG entschädigen?
- Wie ist der Verfahrensablauf bei einer vorzeitigen Entschädigung von Planungs- und Projektierungskosten geregelt?
- Wie ist der Verfahrensablauf bei allfälligen Nachbesserungen geregelt?
- Sind Teilsanierungen zulässig?
- Was ist bei Minderproduktion resp. Erlöseinbussen neben dem Verkauf der Energie noch zu berücksichtigen?
Was muss in der Verfügung der Sanierungspflicht stehen?
Die Verfügung der Sanierungspflicht hat folgende Punkte zu enthalten:
- Anordnung der Sanierungspflicht mit Bezugnahme auf die beschlossenen strategischen Planungen sowie (bei Sanierung Geschiebehaushalt) die vom Kanton durchgeführte Studie über Art und Umfang der Massnahmen und ggf. Begründung im Einzelfall.
- Verpflichtung zur Prüfung von verschiedenen Varianten von Sanierungsmassnahmen und Vorschlag einer Bestvariante bzw. Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes (Grundsätze für die verschiedenen Bereiche siehe unten).
- Festlegung von Fristen, innert welcher die Massnahmen geplant und umgesetzt werden müssen. Grundlage bilden die Angaben in den strategischen Planungen.
- Aufforderung zur Ausarbeitung eines Konzepts zur Erfolgskontrolle. Da bereits vor Umsetzung der Massnahme der Ausgangszustand des Gewässers dokumentiert sein muss, ist es sinnvoll, die Erfolgskontrolle bereits im Rahmen der Projektierung zu entwickeln.
- Wenn nötig Vorgaben über Abstimmung der Massnahmen im Einzugsgebiet.
Bei der Verpflichtung zur Prüfung von verschiedenen Varianten von Sanierungsmassnahmen bzw. der Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts gelten für die verschiedenen Bereiche folgende Grundsätze:
Im Bereich Schwall-Sunk enthält die Sanierungsverfügung die Verpflichtung zur Prüfung von verschiedenen Varianten von Sanierungsmassnahmen und Vorschlag einer Bestvariante. Wenn aus dem Schlussbericht die Art der zu treffende Massnahme eindeutig ist, dann sollte der Inhaber verpflichtet werden, versch. Varianten dieser Mass-nahmenart zu prüfen. Wenn nicht eindeutig, dann sollten in der Verfügung alle möglichen (d.h. machbaren) Arten von Massnahmen aufgelistet und der Entscheid für die definitive Massnahme von der Variantenprüfung abhängig gemacht werden.
Im Bereich Geschiebehaushalt enthält die Sanierungsverfügung grundsätzlich die Verprlfichtung zur Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes mit möglichst konkreter Vorgabe der Sanierungsziele (Art und Umfang). Der Detaillierungsgrad der Vorgaben hängt ab und stützt sich auf die Ergebnisse der strategischen Planung und die Studie über Art und Umfang von Massnahmen.
Wenn mit der vom Kanton durchzuführenden Studie über Art und Umfang von Massnahmen kein Variantenentscheid gefällt wird, sondern das Variantenstudium vom Kraftwerksinhaber durchgeführt werden soll, enthält die Verfügung die Verpflichtung
zur Prüfung von verschiedenen Varianten von Sanierungsmassnahmen und Vorschlag einer Bestvariante.
Im Bereich Fischgängigkeit enthält die Sanierungsverfügung die Verpflichtung zur Prüfung von verschiedenen Varianten von
Sanierungsmassnahmen und Vorschlag einer Bestvariante, wenn die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält.
Wer trägt bei betrieblichen Massnahmen nach Ablauf der 40 Jahre die Kosten?
Die Kosten, die nach Ablauf der 40 Jahre für eine betriebliche Sanierungsmassnahme entstehen, hat das Kraftwerk zu tragen, dies
in Analogie zu den baulichen Massnahmen mit einer durchschnittlichen Lebensdauer von 40 Jahren, deren Ersatz nach 2030 ebenfalls das Kraftwerk finanzieren muss.
Bis zu welcher Höhe des Kaufpreises von Landwirtschaftsland kann Swissgrid im Rahmen von Art. 15abis EnG entschädigen?
Es sollte auf den Verkehrswert abgestellt werden. Dies insbesondere deshalb, weil der Verkehrswert auch im Enteignungsverfahren die massgebliche Grösse wäre. Enteignungsverfahren kommt aber nur zur Anwendung, wenn sich der Landerwerber nicht mit dem Landeigentümer einigen kann. Der Verkehrswert ist der mittlere Wert, zu dem ähnliche Grundstücke an der betreffenden Lage aufgrund der aktuellen Marktsituation verkauft werden können. Er kann somit regional unterschiedlich sein und hängt von der Marktsituation ab.
Wie ist der Verfahrensablauf bei einer vorzeitigen Entschädigung von Planungs- und Projektierungskosten geregelt?
Die Energieverordnung sieht im Anhang 3 Ziffer 1.2 Bst. a bis c die folgenden drei Sondertatbestände vor, bei denen eine vorgezogene Entschädigung der Kosten der Projektierungsphase möglich ist (siehe Kap. 3.5 Vollzugshilfemodul Finanzierung):
a. mehrjährigen und aufwendigen Projektierungen;
b. Vorstudien, die notwendig sind, da es keinen etablierten Stand der Technik gibt;
c. Planungen von Sanierungsmassnahmen, die sich als unverhältnismässig erweisen.
Für alle drei Fälle gilt der übliche Verfahrensablauf, dass der Kraftwerksinhaber das Gesuch beim Kanton einreicht. Dieser prüft und leitet das Gesuch mit seiner Stellungnahme an das BAFU weiter. Im Anschluss prüft das BAFU und verfügt in Abstimmung mit dem Kanton die voraussichtliche Entschädigungshöhe.
Der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Umfang des Gesuches unterscheiden sich jedoch je nach Fall:
Fall a - mehrjährige und aufwendige Projektierungen
Zeitpunkt der Gesucheinreichung
- Frühestens unmittelbar nach Erhalt der kantonalen Verfügung der Sanierungspflicht, wenn von vornherein klar ist, dass die Projektierung «mehrjährig und aufwendig» sein wird.
- Ein Gesuch kann aber auch während der laufenden Projektierung gestellt werden, wenn sich erst in deren Verlauf herausstellt, dass es «mehrjährig und aufwendig» ist.
- Im Extremfall kann das Gesuch auch am Ende / nach Abschluss der Projektierung gestellt werden; hierbei ist aber zu prüfen, ob es nicht effizienter ist, die Kosten der Projektierungsphase als 1. Teilrechnung in das Gesuch zu den Massnahmenkosten aufzunehmen; es können aber Umstände vorliegen, die eine separate Gesuchstellung für die Kosten der Projektierung nach deren Abschluss rechtfertigen (z.B. erheblicher Zeitbedarf für Erstellung und Behandlung des Gesuchs zu den Massnahmenkosten, sodass eine nicht tragbare/zumutbare Zeitspanne zwischen Kostenanfall beim Kraftwerksinhaber und effektiver Auszahlung der Entschädigung resultiert).
Umfang des Gesuches
Der Regelfall ist, dass ein Gesuch über die Kosten der gesamten Planungsphase (d.h. bis und mit Ausarbeitung Bauprojekt und Bewilligungsphase) gestellt wird und entsprechend eine Zusicherungsverfügung über die voraussichtlichen Kosten der gesamten Planungsphase ausgestellt wird;
In Ausnahmefällen gibt es aber auch Umstände, bei denen mehrere Gesuche für die Planungsphase gestellt werden können (z.B. wenn die Planungsphase selber über viele Jahre geht und die Unsicherheiten für spätere Teilphasen so gross sind, dass keine sinnvolle Schätzung der voraussichtlichen Kosten gemacht werden kann; dieser Fall trifft beispielsweise bei den grossen Schwall-Sunk Sanierungsprojekten auf).
Fall b - Vorstudien, die notwendig sind, da es keinen etablierten Stand der Technik gibt
Zeitpunkt der Gesucheinreichung
Nach Erhalt der kantonalen Verfügung der Sanierungspflicht und vor dem Auslösen einer entsprechenden Vorstudie (Zusicherung des BAFU muss abgewartet werden).
Umfang des Gesuches
Das Gesuch muss die gesamten voraussichtlichen Kosten der Vorstudie beinhalten. Es hat aber nicht die Kosten der anschliessenden eigentlichen Projektierungsphase zum Gegenstand.
Fall c - Planungen von Sanierungsmassnahmen, die sich als unverhältnismässig erweisen
Zeitpunkt der Gesucheinreichung
Nachdem auf Basis von Machbarkeits- und Variantenstudien der Kanton nach Anhörung des BAFU entschieden hat, dass es keine machbare verhältnismässige Sanierungsmassnahme gibt und den Kraftwerksinhaber aus der Sanierungspflicht entlassen hat.
Umfang des Gesuches
Das Gesuch beinhaltet die gesamten angefallenen Kosten bis zur Entlassung aus der Sanierungspflicht durch Entscheid des Kantons.
Wie ist der Verfahrensablauf bei allfälligen Nachbesserungen geregelt?
Nach Abschluss der Wirkungskontrolle erhält der Kanton den diesbezüglichen Bericht und beurteilt, ob das Sanierungsziel erreicht wurde oder nicht, resp. ob nach wie vor eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.
Gestützt auf diese Beurteilung kann der Kanton Nachbesserungen verlangen. Das kann von Anpassung / Optimierung der bereits umgesetzten Sanierungsmassnahme bis zur Anordnung einer zusätzlichen Massnahme reichen. Entsprechend hängt es vom Einzelfall ab, ob direkt die Umsetzung einer Massnahme, die Projektierung einer spezifischen Massnahme oder wiederum ein Variantenstudium angeordnet wird.
Gestützt auf die kantonale Verfügung der Nachbesserung kann der Kraftwerksinhaber wiederum ein Entschädigungsgesuch einreichen. Dabei gelten die gleichen Verfahrensgrundsätze wie bei der «Erstmassnahme» (siehe Verfahrensablauf).
Bevor die Nachbesserung umgesetzt wird, muss das Entschädigungsgesuch gestellt werden und das BAFU die Entschädigung zugesichert haben. Falls eine zusätzliche Massnahme angeordnet wird muss zudem das BAFU angehört werden, bevor der Kanton über diese entscheidet (d.h. vor der Bau-/Projektbewilligung).
Sind Teilsanierungen zulässig?
Unter welchen Bedingungen Teilsanierungen zulässig sind und entschädigt werden können und was bei einer späteren Konzessionserneuerung passiert, ist in folgendem Dokument festgehalten.
Was ist bei Minderproduktion resp. Erlöseinbussen neben dem Verkauf der Energie noch zu berücksichtigen?
In der Verordnung des UVEK über die anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (VKSWk) ist die Berechnung der Erlöseinbussen bei Minderproduktion oder bei zeitlicher Verschiebung der Stromproduktion geregelt.
Je nach Einzelfall sind bei Minderproduktion hinsichtlich Erlöseinbussen auch die wegfallenden Herkunftsnachweise und der Wasserzins zu berücksichtigen.
Herkunftsnachweise (HKN)
Bei jenen Kraftwerken, bei denen HKN vermarktet werden können (Anlagen im Einspeisevergütungssystem haben zum Bespiel ihre HKN der Vollzugsstelle zu übertragen), führt eine Minderproduktion infolge Sanierungsmassnahmen zu HKN-Erlöseinbussen, welche zu entschädigen sind.
HKN werden mehrheitlich OTC (Over the Counter und somit direkt zwischen zwei Parteien) gehandelt und es gibt keinen transparenten und liquiden Markt. Dementsprechend werden die HKN-Erlöseinbussen individuell ermittelt, indem jährlich im Nachhinein die Minderproduktion mit dem im fraglichen Jahr durch den Gesuchsteller durchschnittlich erzielten Preis für HKN Wasserkraft multipliziert wird. Für die Abschätzung der voraussichtlichen zukünftigen HKN-Erlöseinbussen wird die durchschnittliche Minderproduktion infolge der Sanierungsmassnahme mit dem durchschnittlichen HKN-Preis der vergangenen Jahre multipliziert.
Wasserzins
Für die im Rahmen der Sanierungsmassnahmen abzugebenden Wassermengen ist gemäss Wasserrechtsgesetz (WRG) Art. 51 kein Wasserzins zu zahlen. Die Reduktion der Wasserzinsen aufgrund von Produktionsverlusten infolge von Sanierungsmassnahmen ist bei der Berechnung der Erlöseinbussen deshalb in Abzug zu bringen.
Letzte Änderung 25.11.2019