Shooting ranges

The investigation, monitoring and remediation of bullet traps at shooting ranges often raise issues regarding procedure, objectives and appropriate measures as well as the financial impact and scientific basis.


VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen

Cover VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen. Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde. 2016

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In Switzerland, around 4,000 shooting ranges are entered in the register of polluted sites. These ranges contain in total several tens of thousands of tons of lead and other heavy metals originating from shooting activities. Every year approximately 200 tons of additional lead are caught in the bullet traps. Shooting activities nowadays deposit the largest amount of lead in the environment, more than twice as much as transport, industry and business together.

If polluted bullet traps jeopardise groundwater, water bodies or the soil, measures are required to eliminate this danger i.e. the contaminated site must be cleaned up. The contamination remediation  at shooting ranges must conform with the objectives and specifications of the Environmental Protection Act and the Contaminated Sites Ordinance.

In certain circumstances, the Federal Government contributes to the cost of the measures necessary for investigating, monitoring and remediating contaminated sites originating from shooting ranges.


Der Bundesrat hat am 19. Februar 2020 beschlossen, dass die Änderung von Artikel 32e des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) am 1. März 2020 in Kraft treten wird. Dieser vom Parlament am 27. September 2019 angenommene Änderungsantrag folgt der parlamentarischen Initiative 15.486 Amstutz "Feldschiessen und historische Schiessen auch nach 2020 ermöglichen".

Die beiden Änderungen sind folgende:

  • Die VASA-Abgeltungen für die Sanierung von Standorten bei historischen Schiessanlässen und für das Feldschiessen bleiben gewahrt, auch wenn das Schiessen nach dem 31. Dezember 2020 noch direkt in den Boden erfolgt.
  • Die VASA-Abgeltungen für Massnahmen bei historischen Schiessanlässen und beim Feldschiessen werden um Bodenschutzmassnahmen wie z.B. den Einbau, resp. die Verwendung von Kugelfängen erweitert.

Diese beiden neuen Bestimmungen gelten nur für jene historischen Schiessanlässe oder Feldschiessanlässe, die höchstens einmal pro Jahr stattfinden und die bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Ort stattgefunden haben.

Hinsichtlich des VASA-Abgeltungsverfahrens für Bodenschutzmassnahmen gelten die gleichen Grundsätze wie für Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen:

  • Die VASA-Abgeltung beträgt 40% der anrechenbaren Kosten.
  • Übersteigen die Kosten der Massnahmen 250'000 CHF, sind ein Gesuch um Anhörung und ein Gesuch um Zusicherung notwendig.
  • Wenn die Kosten unter 250.000 CHF liegen, kann direkt ein Gesuch um Zusicherung und Auszahlung gestellt werden. Die Kantone werden gebeten, nur ein Gesuch pro Jahr einzureichen (Sammelgesuch).

Gesetzestext:  


Erhaltung des Anspruchs auf VASA-Abgeltungen für zukünftige altlastenrechtliche Massnahmen bei Schiessanlagen über die Frist 31.12.2020 gemäss Art. 32e Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2 USG hinaus


Nach Ablauf der Frist 31.12.2020 gemäss Art. 32e Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2 USG besteht weiterhin ein Anspruch auf VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen, falls:

  1. nach diesem Datum nicht mehr geschossen wird, weil der Standort stillgelegt wurde (endgültige Einstellung des Schiessbetriebes).
  2. der Standort bis zum Beginn der Schiesssaison 2021 saniert wurde, resp. bis zu diesem Datum noch saniert wird, dieser weiterbetrieben wird und künstliche Kugelfänge nach dem Stand der Technik eingebaut wurden.
  3. der Standort die Kriterien der Ausnahmeregelungen gemäss USG-Änderung aufgrund der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Amstutz vom 1. März 2020 erfüllt (Historische Schiessanlässe und Feldschiessen).
  4. der Standort bis zum Beginn der Schiesssaison 2021 zwar (noch) nicht saniert wurde, resp. wird, dieser weiterbetrieben wird, aber in der Vergangenheit bereits künstliche Kugelfänge nach dem (damaligen) Stand der Technik eingebaut wurden.

Bei der Option 4 stellt sich die Frage, welche Art von Kugelfängen hinsichtlich der VASA-Abgeltungen akzeptiert werden können:

Gemäss USG ist gefordert, dass keine Abfälle (d.h. Geschossreste) mehr auf den Standort gelangen, also die installierten Kugelfangsysteme emissionsfrei sind. Wirklich 100%-ig emissionsfreie Systeme gibt es leider nicht und ferner ist ein gewisser Anteil (je nach Treffsicherheit der Schützen) Fehlschüssen zuzuordnen.
Moderne Kugelfangsysteme nach dem Stand der Technik gewähren allerdings einen hohen Grad an Emissionsfreiheit, so dass solche Systeme auch eingesetzt werden sollen und in diesem Fall u.E. das Kriterium Emissionsfreiheit gemäss USG im Sinne des Standes der Technik erfüllen.

Das Reglement 51.065 Technische Belange der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Weisungen für Schiessanlagen) des VBS vom 1. September 2019 führt u.a. Anforderungen an den Unterhalt der künstlichen Kugelfangsysteme aus. Diese Kriterien sind auch für die Inanspruchnahme von VASA-Abgeltungen einzuhalten.

Für jene Standorte bei Schiessanlagen, die über die Frist 31.12.2020 hinaus (noch) nicht saniert wurden und die über keine modernen Kugelfangsysteme nach dem Stand der Technik verfügen, aber bei denen aller Voraussicht nach in Zukunft altlastenrechtliche Massnahmen erfolgen sollen und für welche VASA-Abgeltungen in Anspruch genommen werden sollen, gilt:

  • Reine Stirnholzkugelfänge entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik, können aber, sofern sie über eine Betonfundation (Möglichkeit des Aufsammelns bzw. Aufkehrens der Geschossreste) und einen Witterungsschutz (Schutz vor Niederschlägen und Auswaschung) verfügen und gut gewartet sind, bis zur nächsten Revision des Kugelfangs (dazu zählt auch der Austausch zerschossener Stirnhölzer!) hinsichtlich der VASA-Abgeltungen akzeptiert werden.
  • Gleiches gilt für Kugelfänge, die zwar Kästen aufweisen, aber deren Zwischenräume (zwischen den Kugelfangkästen) noch mit Hölzern statt mit PE-Platten ausgestattet sind.
  • Schlecht gewartete Systeme, d.h. vor allem solche mit zerschossenen Hölzern oder PE-Platten, sind als nicht emissionsfrei anzusehen. Daher werden in Fällen, in denen der Standort nach dem 31.12.2020 weiterbetrieben wird und dieser nicht- oder nur schlecht gewartete Kugelfänge aufweist, zukünftig keine VASA-Abgeltungen erfolgen können!

Die Kantone können eigene, strengere Regelungen betreffend die Anforderungen an Kugelfangsysteme in Kraft setzen.  



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Last modification 08.04.2020

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