Isoliergase in elektrischen Anlagen und elektrischen Geräten
Isoliergase werden in der Schweiz durch Anhang 2.19 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) geregelt. Ein wesentliches Ziel dieser Regelungen ist die Verminderung der Emissionen stark klimaerwärmender Isoliergase, darunter insbesondere das extrem treibhauswirksame Schwefelhexafluorid (SF6). Die Entwicklung dieser Regelungen folgt dabei den Anpassungen des EU-Rechts sowie dem fortschreitenden Stand der Technik.
Gesetzliche Grundlagen
Anhang 2.19: Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Ergänzend zu diesen Regelungen wurde die freiwillige Branchenlösung zu SF6 für den Zeitraum 2026-2030 fortgeführt. Für diese Umsetzungsperiode hat sich die Branche verpflichtet, in Fortsetzung der bisherigen Erfolge, das Ziel für ihre SF6-Emissionen aus Schaltanlagen und Teilchenbeschleuniger weiter abzusenken.
Freiwillige Branchenlösung für SF6
1. Schaltanlagen und -geräte mit in der Luft stabilen, HFO- und Fluorketon-Isoliergasen
1.1 Verbote
Die Verbote nach Anhang 2.19 Ziffer 2.1 ChemRRV beziehen sich auf das erstmalige Inverkehrbringen (einschliesslich des Imports) von bestimmten Schaltanlagen und -geräten (Absatz 1) sowie auf deren Inbetriebnahme (Absatz 3). Die Anlagenkategorien sowie die Übergangsfristen (Ziffer 6 Absatz 1) entsprechen dabei denjenigen der EU-Verordnung (EU) 2024/573.
Das Verbot aus Anhang 2.19 Ziffer 3.2.1 ChemRRV bezieht sich auf das Nachfüllen von SF6 in Schaltanlagen und -geräte und spiegelt gleichermassen die Regelungen in der EU wieder.
1.2 Ausnahmen
Ausnahmen vom Verbot des erstmaligen Inverkehrbringens bestehen nach Anhang 2.19 Ziffer 2.2 ChemRRV für bestimmte Schaltanlagen und -geräte wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt oder wenn aufgrund eine Bauweise nach dem Stand der Technik erhebliche Treibhausgasemissionen vermieden werden können (Absätze 2 und 3). Diese Ausnahmen werden im folgenden Dokument näher präzisiert:
Darin enthalten ist auch die Übersicht über die Schaltanlagen und -geräte, deren erstmaliges Inverkehrbringen nach den Verboten (Anhang 2.19 Ziffer 2.1 Absatz 1 ChemRRV) und den Ausnahmen nach dem Stand der Technik (Anhang 2.19 Ziffer 2.2 Absätze 2 und 3 ChemRRV) nicht mehr zulässig ist, sowie über die Zeitpunkte, ab denen das erstmalige Inverkehrbringen verboten ist.
Weitere Ausnahmen vom Verbot des erstmaligen Inverkehrbringens bestehen unter bestimmten Voraussetzungen für Schaltgeräte in bestehenden elektrischen Anlagen nach Anhang 2.19 Ziffer 2.2 Absatz 1 ChemRRV:
- für die Reparatur oder Wartung
- für die Erweiterung
Ausnahmen vom Nachfüllsverbot bestehen nach Anhang 2.19 Ziffer 3.2.2 ChemRRV für regeneriertes SF6 und für nicht regeneriertes SF6, wenn regeneriertes SF6 aus technischen Gründen nicht einsetzbar oder auf dem Markt nicht verfügbar ist.
2. Andere elektrische Anlagen und Geräten mit in der Luft stabile Isoliergasen
2.1 Verbote
Das Verbot aus Anhang 2.19 Ziffer 2.1 Absatz 2 ChemRRV bezieht sich auf das erstmalige Inverkehrbringen (einschliesslich des Imports) von anderen elektrischen Anlagen und anderen elektrischen Geräten.
2.2 Ausnahmen
Ausnahmen vom Verbot des erstmaligen Inverkehrbringens bestehen unter bestimmten Voraussetzungen für Geräte in bestehenden elektrischen Anlagen nach Anhang 2.19 Ziffer 2.2 Absatz 1 ChemRRV:
- für die Reparatur oder Wartung
- für die Erweiterung
Eine weitere Ausnahme vom Verbot des erstmaligen Inverkehrbringens besteht unter bestimmten Voraussetzungen nach Anhang 2.19 Ziffer 2.2 Absatz 4 ChemRRV für Teilchenbeschleuniger und Mini-Relais.
3. Pflichten beim Betrieb von Schaltanlagen und -geräten
Die Pflichten nach Anhang 2.19 Ziffer 3.1, 3.3, 3.4 und 4 ChemRRV betreffen die Dichtigkeitskontrolle und Erkennung von Leckagen, die Führung eines Wartungshefts und die Entsorgung.