Sorgfältiger Umgang mit Biozidprodukten - Anwendungseinschränkungen gemäss Anhang 2.4 ChemRRV
Gesetzliche Grundlagen
Der Anhang 2.4 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) regelt die Verbote und Ausnahmen für Biozidprodukte.
Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten mit bestimmten Inhaltsstoffen sind in der Schweiz verboten. Dies betrifft
- teerölhaltige Holzschutzmittel (Anhang 2.4 Ziffer 1);
- Biozidprodukte zum Schutz von Brauchwasser, Topf-Konservierungsmittel und Beschichtungsschutzmittel, die Arsen oder Arsenverbindungen, Trialkylzinn- oder Triarylzinnverbindungen enthalten (Anhang 2.4 Ziffer 2);
- Rodentizide, die Arsen oder Arsenverbindungen, Thallium oder Thalliumverbindungen oder Strychnin enthalten (Anhang 2.4 Ziffer 3); und
- Antifouling-Produkte, die Arsenverbindungen, Trialkylzinn- oder Triarylzinnverbindungen enthalten (Anhang 2.4 Ziffer 4).
Zudem gelten für Biozidprodukte gegen Algen und Moose seit dem 1. Dezember 2020 Verwendungseinschränkungen auf bestimmten Flächen (Anhang 2.4 Ziffer 4bis).
Weitere Informationen über Holz, das mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt wurde, und zur Verwendungseinschränkung von Biozidprodukten gegen Algen und Moosen finden Sie auf den folgenden Seiten: