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Sie wurden als Liebhaber-Objekte eingeführt und konnten aus ihren Käfigen entweichen oder verbreiteten sich von selbst. Invasive Tiere, wie beispielsweise die Körbchenmuschel, können je nach Art die einheimische Fauna bedrohen. Sie können Krankheitserreger und Parasiten übertragen, die einheimischen Arten verdrängen oder mit ihnen hybridisieren.
Das BAFU regelt zusammen mit dem Bundesamt für Veterinärwesen BVET die Ein- und Ausfuhr von nicht einheimischen Tierarten. Diese dürfen nur gehalten aber nicht ausgesetzt werden.
Eine allgemeine Sorgfaltspflicht schreibt das Umweltschutzgesetz (Art. 1 und 29a) wie auch die Freisetzungsverordnung (Art. 1) vor.
Das Natur- und Heimatschutzgesetz, regelt das Aussetzen von fremden Tier- und Pflanzenarten. Art. 23 verlangt eine Bewilligung für das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen landes oder standortfremder Arten, Unterarten und Rassen.
Die Jagdverordnung regelt den Umgang mit problematischen nichteinheimischen Säugetier- und Vogelarten, während die Fischereiverordnung den Umgang mit unerwünschten nichteinheimischen Fisch- und Krebsarten regelt.
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