Gesetzliche Grundlagen
1. Schwerpunkte
Die Anforderungen an Wasch- und Reinigungsmittel in der Schweiz sind mit denjenigen nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 im Einklang bezüglich:
- Anforderungen an die Abbaubarkeit der tensidischen Inhaltsstoffe;
- allgemeinen und speziellen Kennzeichnungspflichten (Allergien auslösende Duftstoffe);
- Datenblatt über Inhaltsstoffe.
Darüber hinaus gelten in der Schweiz folgende Beschränkungen:
- Textilwaschmittel dürfen keine Phosphate und nicht mehr als 0.5% Ethylen- oder Propylendiamintetraessigsäure (EDTA bzw. PDTA) sowie davon abgeleitete Verbindungen enthalten;
- Reinigungsmittel dürfen nicht mehr als 1% EDTA oder PDTA sowie davon abgeleitete Verbindungen enthalten.
2. Anforderungen an die Abbaubarkeit
- Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie Tenside enthalten, die aerob vollständig biologisch abbaubar (mineralisierbar) sind;
- Die Abbaubarkeitsanforderungen gelten für alle Tensidklassen, d.h. nichtionische, anionische, kationische und amphotere Tenside;
- Für Tenside als Wirkstoffe in Desinfektionsmitteln oder Medizinprodukten gelten die Anforderungen und Verfahren der Biozidprodukteverordnung und der Medizinprodukteverordnung.
3. Ausnahmen von den Anforderungen an die Abbaubarkeit
- Tenside für den industriellen und institutionellen Bereich, welche die Anforderungen an die biologische Endabbaubarkeit nicht erfüllen, deren primäre Bioabbaubarkeit jedoch bei mindestens 80% liegt, können in der EU eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Sie werden im Verzeichnis für erteilte Ausnahmebewilligungen von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 aufgeführt.
- Ausnahmen werden nur für Nischenprodukte mit spezifischen Einsatzgebieten erteilt, wo zudem keine alternativen Produkte existieren;
- Die Schweiz anerkennt die Entscheide der EU. Das BAFU passt die Tabellen über Verbote und Ausnahmen der Anhänge 2.1 und 2.2 der ChemRRV an die Anhänge V und VI der Verordnung (EG) 648/2004 an;
Das BAFU kann auf begründeten Antrag Ausnahmen für Tenside zulassen, zu denen noch kein EU-Entscheid vorliegt.
4. Empfehlungen
Empfehlungen an Schweizer Importeure von Detergenzien
- Holen Sie sich beim Lieferanten eine schriftliche Bestätigung ein, dass das Detergens die Anforderungen nach der Detergenzienverordnung erfüllt;
- Lassen Sie sich insbesondere die vollständige biologische Abbaubarkeit der Tenside bestätigen;
- Falls diese nicht erfüllt ist: Erkundigen Sie sich beim Lieferant, ob in der EU ein Antrag auf eine Ausnahme für den betreffenden Anwendungsbereich gestellt worden ist.
Empfehlungen an Schweizer Hersteller von Tensiden/Detergenzien
- Beachten Sie die Anforderungen der Detergenzienverordnung;
- Überprüfen Sie die Nachweisbarkeit der vollständigen biologischen Abbaubarkeit:
- Tensidhersteller: Veranlassen Sie gegebenenfalls die Durchführung von Abbautests;
- Detergenzienhersteller: Lassen Sie sich vom Lieferanten den Endabbau (auf dem Sicherheitsdatenblatt) schriftlich bestätigen.
- Falls der Endabbau nicht erfüllt ist:
- Klären Sie ab, ob eine Ausnahmebewilligung für den betreffenden Anwendungsbereich vorliegt oder ein Gesuch eingereicht wurde;
- Stellen Sie gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat der EU einen Ausnahmeantrag;
- Stellen Sie nur dann einen Antrag auf eine Ausnahme beim BAFU, wenn Sie Ihre Detergenzien ausschliesslich in der Schweiz verkaufen.
Empfehlungen zum Eintrag in das Produkteregister
- Beachten Sie die Anforderungen über die Meldepflichten gemäss Artikel 48ff der Chemikalienverordnung;
- Melden Sie die vollständige Zusammensetzung (Vollrezeptur). Vorteil: Keine Einzelanfragen durch Ärzte und ihre Hilfspersonen oder die Anmeldestelle. Das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum (STIZ) als Auskunftsstelle für Vergiftungen hat Zugriff auf das Produkteregister.
Weiterführende Informationen
Links
European Commission: Chemicals
mit Links zu Rechstexten und nützlichen Dokumenten wie den A.I.S.E.-Leitlinien zur Umsetzung der Detergenzienverordnung und der Liste allergener Duftstoffe