Zugang zu amtlichen Dokumenten

Gemäss dem seit dem 1. Juli 2006 geltenden Öffentlichkeitsgesetz können Sie Einsicht in amtliche Dokumente des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) verlangen. Die gewünschten Dokumente können Sie vor Ort einsehen; Sie können aber auch eine Kopie anfordern.

Ihr Zugangsgesuch können Sie telefonisch, per E-Mail oder Brief stellen. Es sollte so formuliert werden, dass das BAFU die gewünschten Dokumente ermitteln kann. Zu diesem Zweck sollten Sie möglichst viele Angaben über das gewünschte Dokument bzw. die gewünschten Dokumente machen (z.B. Datum, Titel, Referenznummer, Zeitraum, besonderes Ereignis, Sachbereich, Behörde, die ein Dokument erstellt hat, Behörde, die ein Dokument empfangen hat, weitere betroffene Behörden). Sie können uns auch vorgängig kontaktieren und Informationen über die verfügbaren Dokumente verlangen.

Das BAFU nimmt grundsätzlich innert 20 Tagen Stellung zum Gesuch. Die Frist kann verlängert werden; in diesem Fall werden Sie über die Verlängerung informiert. 

Wenn der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird oder wenn das BAFU nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Fristen Stellung genommen hat, können Sie ein Schlichtungsgesuch beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten stellen.

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich kostenlos. Gebühren können nur erhoben werden, wenn der Bearbeitungsaufwand für ein Zugangsgesuch acht Stunden übersteigt. Gebühren unter CHF 100.– werden nicht verrechnet. In Fällen, in denen Gebühren anfallen könnten, informiert das BAFU die gesuchstellende Person vorgängig über die voraussichtlichen Kosten. Das Gesuch wird nur weiterbearbeitet, wenn die gesuchstellende Person innerhalb von 10 Tagen bestätigt, dass sie daran festhält. Erfolgt keine Bestätigung, gilt das Gesuch als zurückgezogen. Bei Zugangsgesuchen von Medienschaffenden werden allfällige Gebühren um die Hälfte reduziert.

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Letzte Änderung 27.11.2009

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